AL.2003.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Mai 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Meilen
Stelzenstrasse 42, Postfach 336, 8706 Meilen
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene B.___ ist ausgebildeter Linienpilot und war als solcher bis Ende 2002 für die Fluggesellschaft A.___ AG tätig (Urk. 7/3 und 19/1). Seit dem 17. März 2003 ist er als arbeitslos gemeldet (Urk. 16/2 und 19/1); an diesem Tag wurde die bis zum 16. März 2005 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Vermerk in Urk. 16/1) Am 27. Juli 2003 stellte er ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des vom 29. April 2003 bis zum 4. März 2004 dauernden Studiums "KMU" an der Universität St. Gallen (Urk. 16/2). Mit Verfügung vom 15. September 2003 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Meilen, das Kursgesuch mit der Begründung ab, das gewünschte Studium sei aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht kurzfristig verwertbar und habe daher keine Verbesserung der Vermittelbarkeit zur Folge (Urk. 16/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2003 (Urk. 7/6) wies das RAV Meilen mit Einspracheentscheid vom 21. November 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2003 Beschwerde und stellte den Antrag, der Entscheid des RAV sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 hielt das RAV an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Die Parteien äusserten sich nochmals am 13. März 2004 (Urk. 10) und am 2. April 2004 (Urk. 14) und hielten je an ihren Standpunkten fest. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. April 2004 ab (Urk. 15). Am 13. April und am 10. Mai 2004 zog es vom RAV Meilen weitere Unterlagen bei (vgl. Aktennotiz vom 10. Mai 2004; Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheides anhand der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
         Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).  Die Versicherung erbringt dafür gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG finanzielle Leistungen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a)         die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b)         die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c)         die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d)         die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
          Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60 bis 71d AVIG müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b) erfüllt sein.
         Art. 60 AVIG sieht die Teilnahme an Bildungsmassnahmen vor. Als solche gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
2.2     Gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen Recht ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation, was bedeutet, dass Präventivmassnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1). An dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf die eingangs zitierten, am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen über die arbeitsmarktlichen Massnahmen festzuhalten, zumal die arbeitsmarktlichen Massnahmen durch die genannte Revision nicht grundsätzlich tangiert wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 III 2245 ff.).
2.3 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig, das heisst spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme (Art. 81e Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung [AVIV]), der zuständigen Amtsstelle einzureichen (Art. 59c Abs. 1 AVIG).
3.
3.1     Der Einspracheentscheid vom 21. November 2003 (Urk. 2) bezieht sich einzig auf das Kursgesuch. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage der Vermittlungsfähigkeit.
         Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Absolvierung des Intensivstudiums "KMU" an der Hochschule St. Gallen (HSG). Der beantragte Studienlehrgang stellt ein Nachdiplomstudium dar und umfasst zwölf Blöcke in der Zeit vom 29. April 2003 bis zum 4. September 2004 (Urk. 7/5-6). Die einzelnen Studien-Blöcke finden monatlich ein Mal jeweils von Dienstag bis Samstag statt.
3.2     Der Beschwerdeführer begründete sein Kursgesuch im Wesentlichen damit (Urk. 1 und 7/6), dass seine Fluglizenz im August 2003 verfallen sei. Damit verliere er die Berechtigung nicht nur hinsichtlich des Führens von Zivilflugzeugen der Typen Boeing 767 und 757, sondern auch bezüglich aller anderen Flugzeugtypen bis hin zum Sportflugzeug. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass seine ungefähr 25 Bewerbungen als Pilot im In- und Ausland erfolglos geblieben seien, sei nicht anzunehmen, dass ein künftiger Arbeitgeber bereit sei, im Zusammenhang mit der Erneuerung der Fluglizenz grosse finanzielle Investitionen zu tätigen. Er habe daher beschlossen, sich berufmässig dem Wirtschaftsbereich zuzuwenden. Auf diesem Gebiet würden seine Interessen liegen; so habe er in seiner Freizeit schon verschiedentlich bei der Gründung und Planung von Unternehmungen mitgewirkt. Bereits vor über einem Jahr habe er sich zur Weiterbildung in diesem Bereich entschlossen. In diesem Studium werde die Fähigkeit zur selbständigen Führung eines Unternehmens im Sinne einer KMU vermittelt. Bereits während der Ausbildung würden verschiedene Unternehmungen Studienabsolventinnen und -absolventen anwerben und käme es durchaus bereits zu Anstellungen. Im Zusammenhang mit dem fraglichen Studium habe er ein neues Anstellungsverhältnis abschliessen können; ab dem 10. November 2003 sei er definitiv und unbefristet zu 100 % als Verkaufsleiter angestellt. Es liege daher eine kurzfristige Verwertbarkeit der Weiterbildung vor. Das beantragte Studium schliesse mit einer Diplomarbeit ab, welche sich auf die Tätigkeit seines neuen Arbeitgebers beziehe. Mit dem abschliessenden Diplom erlange er den Titel "dipl. KMU HSG". Mit der soliden Erfahrung im Bereich Verantwortung, Sozialkompetenz, Stresssituationen, dem vernetzten Denken und dem Verstehen von komplexen technischen Abläufen im Zusammenhang mit seiner mehrjährigen Betätigung im wirtschaftlichen Umfeld und letztlich mit der Absolvierung des in Frage stehenden Studiums erlange er die marktüblichen Voraussetzungen für eine Führungsposition oder gar einer Verselbständigung.
         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt (Urk. 2 und 6), der Beschwerdeführer habe sich zur in Frage stehenden Weiterbildung entschlossen, ohne vorgängig mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufzunehmen, weshalb es vorab um die Verwirklichung persönlicher Interessen gehe. Noch während er sich bereits in der Ausbildung befunden habe, habe er in der Zeit von März bis Juni 2003 dennoch ausschliesslich eine Stelle als Pilot gesucht. Der vom Versicherten beantragte Studienlehrgang erhöhe die Vermittelbarkeit bei der Stellensuche nicht. Dennoch habe die Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer in der Weise unterstützt, dass seine Vermittlungsfähigkeit während der gesamten Dauer des Kursbesuches bejaht und die entsprechenden Taggelder ausbezahlt worden seien, obwohl zweifelhaft sei, ob die Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeit überhaupt vorgelegen habe. Gemäss den Vertragsbedingungen wären infolge vorzeitigen Abbruchs des Lehrganges nämlich keinerlei Kosten vergütet worden. Es sei daher fraglich, ob der Versicherte das begonnene Studium zugunsten einer Arbeitsstelle vorzeitig abgebrochen hätte.
3.3    
3.3.1   Die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation einer gewünschten Weiterbildung hat grundsätzlich prospektiv aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu erfolgen (BGE 112 V 398 Erw. 1a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 21. Dezember 2000, C 201/00). Ebenfalls muss die Arbeitslosigkeit beziehungsweise die Gefahr, arbeitslos zu werden, während der voraussichtlichen Dauer der Umschulung oder Weiterbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein (BGE 111 V 276).
3.3.2   Der Beschwerdeführer erwarb 1989/90 - noch währenddem er das Gymnasium besuchte - die Privatpilotenlizenz. Nach Abschluss der Schulzeit liess er sich zum Berufspiloten ausbilden; im August 1993 erfolgte die Ausbildung zum Voice und Simulator Instruktor SMG und von Juni 1994 bis Dezember 1995 durchlief er die Linienpilotenschule (Urk. 7/3 Blatt 6). Seit 1995 bis Ende 2002 war der Beschwerdeführer für verschiedene Fluggesellschaften tätig. Parallel dazu erfolgten Umschulungen auf verschiedene Flugzeugtypen (Urk. 7/3 Blatt 3). Zu seinen Hobbys zählen unter anderem Computer und Technik. Der Beschwerdeführer erwarb auch Kenntnisse im EDV-Bereich.
3.3.3   Im Zeitpunkt des Kursgesuches war der Versicherte noch arbeitslos. Gemäss den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" bewarb er sich in der Zeit von März bis Oktober 2003 (Urk. 7/1 und 19/3a-d) ausschliesslich für eine Anstellung im erlernten Beruf als Pilot. Auch aus der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung sind keine anderen Betätigungsfelder aufgeführt, in welchen allenfalls eine Anstellung in Frage gekommen wäre (Urk. 19/2). Absagen auf die Bewerbungen wurden teils damit begründet, dass das fragliche Unternehmen selber habe Piloten entlassen müssen oder ein Anstellungsstop bestehe. Nirgends findet sich als Begründung der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 2003 über keine gültige Fluglizenz mehr verfüge.
         Am 1. Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer mit der C.___ AG in D.___, einem Unternehmen, das auf dem Gebiete von Systemen für öffentliche Bibliotheken tätig ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen (Urk. 3 = 11). Demnach wurde er per 10. November 2003 als Verkaufsleiter angestellt und ist damit für den gesamten Verkauf - weltweit ohne Nordamerika - verantwortlich. Als Probezeit wurden drei Monate vereinbart. Das Jahressalär beträgt Fr. 130'000.-- brutto. Sodann wurde die Auszahlung eines Bonus von Fr. 20'000.-- pro 12 Monate ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Arbeitgeberin den bisherigen Verlustvortrag abgetragen habe, vereinbart. Der Tatsache, dass der Arbeitsvertrag am 1. Oktober 2003 von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und nicht etwa an bestimmte Bedingungen geknüpft worden ist, widerspricht damit das vom 31. Oktober 2003 datierende Schreiben der Arbeitgeberin (Urk. 7/4), wonach ein grosses Interesse an einer Beschäftigung des Beschwerdeführers bestehe und der Entscheid über eine mögliche Anstellung im November 2003 getroffen werde. Das vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Studium mag durchaus ein wichtiges Kriterium bei der Anstellung bei der neuen Arbeitgeberin gewesen sein, ist aber für sich allein unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entscheidend. Das Studium war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht beendet. Der Arbeitsvertrag (Urk. 3) enthält den Passus (Art. 7): "Die Arbeitgeberin befürwortet die berufliche Weiterbildung. In diesem Sinne stellt sie dem Arbeitnehmer unbezahlte Urlaubstage zur Verfügung, um seine KMU Ausbildung zu beenden (voraussichtlich Okt. 04).“
         Da der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung voraussetzt, dass durch die Weiterbildung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden, müssten die Akten Anhaltspunkte für eine solche Annahme enthalten. Das ist indes nicht der Fall. Aktenkundig ist vielmehr, dass die Anstellung - wie vorstehend erwähnt - bereits definitiv erfolgt ist; das Studium dauerte aber im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch rund ein Jahr, das heisst bis im Oktober 2004. Somit war das Studium nicht unabdingbare Voraussetzung zum Abschluss des Arbeitsvertrages. Daran ändert auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/4) nichts. Darin werden vor allem das betriebswirtschaftliche Know-how und das erlangte Netzwerk als wichtige Voraussetzungen für die Anstellung genannt. Entsprechende Kenntnisse erwarb der Beschwerdeführer aber auch im Zusammenhang mit seiner hobbymässig erfolgten Unterstützung bei der Gründung von Gesellschaften (Urk. 7/6 S. 1 f.)
3.3.4   Bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Kurs handelt es sich um ein KMU-Intensivstudium. Der Studienlehrgang richtet sich ausschliesslich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie an oberste Führungs- und Nachwuchskräfte in KMU aller Branchen. Zwecks Zulassung zum Studium hatten die Bewerberinnen und Bewerber ein Bewertungsverfahren zu bestehen, welches die Bereiche "Führungsebene", Führungserfahrung (mindestens drei Jahre)", Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule (...), "Selbständigkeitspotential (persönliche Perspektiven)" sowie "Struktur der Unternehmung" umfasste (Urk. 7/5 Blatt 2). Da der Beschwerdeführer nicht über die vorgeschriebene Ausbildung verfügte, hatte er sich für die Aufnahme zu qualifizieren (Urk. 7/5 und 7/6). Obwohl er für den Studienlehrgang aufgenommen worden ist, liegt es auf der Hand, dass er angesichts seiner Ausbildung und der bis anhin ausgeübten Tätigkeiten nicht dem Adressatenkreis des gewünschten Kurses entspricht. Vielmehr ergibt sich aufgrund der im Nachdiplomstudium vermittelten Kenntnisse und des Teilnehmerfeldes, an das sich das Studium richtet, dass es sich vorliegend nicht mehr um eine blosse Weiterbildung, sondern vielmehr um eine gänzliche Neuausrichtung im Sinne einer Grundausbildung handelt. Eine solche wird aber in der Regel nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert (BGE 128 V 197 Erw. 7b). Darauf weist auch die Tatsache hin, dass sich der Beschwerdeführer sogar nach verschiedenen Absagen weiterhin ausschliesslich als Pilot und - trotz begonnenem Studium - nicht zusätzlich auch für Stellen im unternehmerischen Sektor beworben hat (Urk. 7/1 und 19/3a-d).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich nach der Aktenlage, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten des Nachdiplomstudiums in der Höhe von Fr. 25'000.-- zuzüglich Nebenkosten (Urk. 7/6 S. 3 und 16/2) durch die Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt sind. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Meilen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).