AL.2003.00380
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 26. April 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1949, stellte nach einem Aufenthalt vom 5. September 2001 bis am 6. Dezember 2002 in der Strafanstalt A.___ am 11. Dezember 2002 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Dezember 2002 (Urk. 6/1). In der Folge bejahte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sinngemäss die Anspruchsvoraussetzungen und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 2'213.-- fest, was einer Tagespauschale für ungelernte Arbeitnehmer (Fr. 102.--) entspricht (Urk. 6/21).
1.2 Nachdem der Versicherte geltend gemacht hatte, mit seiner Ausbildung habe er Anspruch auf eine Tagespauschale von Fr. 153.--, korrigierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 (Beilage zu Urk. 6/6) die Höhe des versicherten Verdienstes auf neu Fr. 2'756.-- (Tagespauschale von Fr. 127.--), da K.___ in Rumänien eine nachmittelschulische Spezialisierungsschulung für Bauwesen besucht habe. Diese Ausbildung könne aber nicht einer höheren Fachschule oder einem Studium gleichgestellt werden.
Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 18. November 2003 (Beilage zu Urk. 6/6) Einsprache und machte geltend, seine Ausbildung stehe auf dem Niveau einer Hochschule und nicht auf demjenigen einer Berufsschule.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen, da die Ausbildung von K.___ lediglich 4 Semester gedauert habe und die Ausrichtung der Fächer darauf schliessen lasse, dass sie mit der Ausbildung einer Berufsschule gleichzusetzen sei.
2. Gegen diesen Entscheid erhob K.___ am 29. Dezember 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, sein Abschluss sei als gleichwertig mit einem schweizerischen Hochschulabschluss anzuerkennen.
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2004 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt, K.___ in der Replik vom 11. Februar 2004 (Urk. 10) an seinem Antrag festgehalten und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Duplik vom 3. März 2004 (Urk. 14) wiederum um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2004 (Urk. 15) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Juli 2003 sind im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis am 30. Juni 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden, da K.___ per 9. Dezember 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, und die Höhe des versicherten Verdienstes somit nach der damals geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist.
2. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die geforderte Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen eines Aufenthaltes in einer Haftanstalt nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG). Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, gelten folgende Pauschalansätze (Art. 41 Abs. 1 AVIV):
a. 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung;
b. 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt;
c. 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
3. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in A.___ von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Zu prüfen ist der anzuwendende Pauschalansatz für den versicherten Verdienst. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1 und 10), sein Spezialstudium sei als Hochschulstudium einzustufen. Auch in der Schweiz sei es nicht üblich, nach einem Maturitätsabschluss eine Berufsschule zu besuchen. Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2, 5 und 14), dass der Abschluss des Beschwerdeführers weder der Länge nach noch inhaltlich einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden könne.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer absolvierte von 1963 bis 1967 das Gymnasium in Rumänien, war danach während rund 2 Jahren an der Wirtschaftsuniversität in Cluj (Beilage zu Urk. 6/12) und im Anschluss während 2 Jahren an der nachmittelschulischen Spezialisierungsschule für Bauwesen immatrikuliert. Im Juni 1975 bestand er das Abschlussexamen (Urk. 6/8).
4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (FHSG) und Art. 5 der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulenstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome können ausländische Diplome vom Departement allgemein und vom Bundesamt im Einzelfall einem Fachhochschuldiplom gleichgestellt werden. Dabei setzt die Gleichwertigkeit mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss voraus, dass der Abschluss im Ausland namentlich folgende Voraussetzungen erfüllt (Urk. 6/9 und 16):
1. Es handelt sich um eine praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulstufe (Art. 2 FHSG);
2. Die verlangte Vorbildung zum Hochschulstudium kann verglichen werden mit
· mindestens dreijähriger Grundausbildung auf Sekundarstufe II auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung, vergleichbar mit einer Berufsmaturität, oder mit
· Maturitätszeugnis mit mindestens einjähriger geregelter Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung (Art. 5 FHSG);
3. Die Diplomstudien bauen auf der erworbenen praktischen Erfahrung der Studierenden auf (Art. 3 Abs. 1 FHSG);
4. Die Studiendauer beträgt in der Regel beim Vollzeitstudium drei Jahre, beim berufsbegleitenden Studium vier Jahre; allfällige Berufspraktika sind in dieser Studiendauer nicht eingerechnet (Art. 6 FHSG).
4.3 Gemäss übersetzter Urkunde der nachmittelschulischen Spezialisierungsschule für Bauwesen (Urk. 6/8) absolvierte der Beschwerdeführer während 2 Jahren Kurse und Fächer in Bezug auf städtebauliche Arbeiten und den Gemeindehaushalt. Voraussetzung für den Besuch dieser weiterführenden Lehrgänge war der Maturitätsabschluss. Hingegen wurde nachweislich keine entsprechende Berufserfahrung verlangt, trat doch der Beschwerdeführer direkt von der Wirtschaftsuniversität an die Spezialisierungsschule über (Beilage zu Urk. 6/12). Auch in Bezug auf die Dauer der Ausbildung (2 Jahre) erfüllt die absolvierte Schule für Bauwesen die Anforderungen an ein Fachhochschulstudium aus schweizerischer Sicht nicht, weshalb die Qualifikation des Abschlusses des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin als Berufsschule nicht zu beanstanden ist. Für diese Einschätzung spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche zwingend einen Fachhochschulabschluss voraussetzen würde (Beilage zu Urk. 6/12).
Eine Gleichwertigkeit mit einem schweizerischen Universitätsabschluss fällt ebenfalls aufgrund der Dauer des absolvierten Lehrganges des Beschwerdeführers von lediglich 2 Jahren ausser Betracht, da hier sogar ein Studium von 4 Jahren (Urk. 6/9) vorausgesetzt wird.
5. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Taggeldpauschale von Fr. 127.-- ausgegangen. Von einer Ungleichbehandlung oder gar Diskriminierung des Beschwerdeführers kann angesichts der klaren gesetzlichen Ordnung (vgl. Erw. 4.2) keine Rede sein. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).