AL.2004.00017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 19. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1981, arbeitete vom 1. Januar 2001 bis am 31. Juli 2002 als Sachbearbeiter bei der B.___ in Adliswil (Urk. 6/24). Auf den 31. Juli 2003 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis (Urk. 6/25), und ab dem 27. August 2002 besuchte er verschiedene Kurse zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung zum Kaufmännischen Angestellten, welche er am 7. Juli 2003 mit Erfolg absolvierte (Urk. 6/2). Am 21. August 2003 stellte er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/17, 6/45). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 6/16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2003 (Urk. 6/2) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2004 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]; Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
2. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer die geforderte Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Urk. 1, 2, 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 21. August 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/45). Innerhalb der ab dem 21. August 2001 laufenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat der Versicherte bis zum 31. Juli 2002 bei der "B.___" gearbeitet (Urk. 6/24). Er hat somit während 11 Monaten und 11 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dies genügt indessen zur Erfüllung der geforderten Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.2 Der Beschwerdeführer hat zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung ab dem 27. August 2002 verschiedene Kurse, Ausbildungsprogramme sowie Stützunterricht besucht (Urk. 6/2-14). Am 7. Juli 2003 ist ihm aufgrund der bestandenen Lehrabschlussprüfung das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmännischer Angestellter erteilt worden (Urk. 6/21). Demnach hat die Ausbildung nicht mehr als zwölf Monate gedauert, weshalb der Versicherte nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
3.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer die geforderte Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt und von der Erfüllung der Beitragszeit auch nicht befreit ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).