Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00020
AL.2004.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 10. Juni 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die K.___

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/12) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch von M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2003. Auf die durch die K.___ erhobene Einsprache vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/8/1-4) hin hob das AWA mit Entscheid vom 28. November 2003 die Verfügung vom 8. Mai 2003 auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit von M.___ vom 1. Januar 2003 bis am 5. Februar 2003 und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. Februar 2003 bis am 3. September 2003 (Urk. 2). Der Versicherte habe sich Ende Januar 2003 zu einem 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt entschlossen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) gelte ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert habe und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit der Vermittlung zur Verfügung stehe, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Nach seiner Rückkehr habe M.___ seine Kontrollpflichten erstmals wieder am 4. September 2003 erfüllt.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch die K.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, seine Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Februar 2003 sowie erneut ab dem 19. Mai 2003 im Umfang von jeweils 40 % zu bejahen. Er habe sich kurzfristig zu der Reise nach Südafrika entschlossen. Seine Vermittlungsfähigkeit bis zur Reise (allenfalls bis zum Tag der Buchung) sei daher gegeben gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er sich mittels eingeschriebenem Brief vom 19. Mai 2003 (Urk. 3/6) beim RAV gemeldet. Dass das RAV daraufhin nicht reagiert habe, habe nicht er zu vertreten. Seit 19. Mai 2003 habe er der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestanden und daher Anrecht auf die Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
         Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und M.___ in der Replik vom 19. April 2004 (Urk. 12) und das AWA in der Duplik vom 11. Mai 2004 (Urk. 16) vollumfänglich an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Mai 2004 (Urk. 17) für geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die versicherte Person hat unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
         Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
         Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 AVIG).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2002 per 1. Januar 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/3). Am 6. Februar 2003 reiste er zu seiner Schwester nach Kapstadt, nachdem er den zuständigen RAV-Berater vorgängig telefonisch, mittels Erklärung auf den Telefonbeantworter, über seine Abwesenheit orientiert hatte (Urk. 8/8/2).
         Grundsätzlich ist derjenige nicht vermittelbar, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und demzufolge für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung steht. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) soll er sich kurzfristig zu seiner Reise nach Südafrika entschlossen haben, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit bis dahin nicht eingeschränkt gewesen sei. Dies ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zufolge früheren Leistungsbezugs von der Arbeitslosenversicherung (vorliegend geht es um die 4. Rahmenfrist für den Leistungsbezug) kannte er seine Pflichten, insbesondere auch diejenige, dass zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit so früh als möglich die Stellensuche einzusetzen hat. Der Beschwerdeführer hat sich weder während seiner Beschäftigung auf Abruf in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 (Urk. 8/20) noch in der Kontrollperiode Januar 2003 nachweislich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, was in eindeutiger Weise gegen seine Bereitschaft, möglichst schnell wieder eine Beschäftigung zu finden, und damit gegen seine subjektive Vermittlungsfähigkeit spricht. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich an einer möglichst raschen Anstellung interessiert gewesen, so hätte er sich anders verhalten. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die Anspruchsberechtigung bis zur Abreise nach Südafrika am 6. Februar 2003 verneint.
2.2     Nach seiner Rückkehr meldete sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2003 (Urk. 3/6) beim RAV zurück und erkundigte sich danach, welche Unterlagen noch benötigt würden. Nachdem er in der Folge nichts Weiteres gehört hatte, ging er am 4. September 2003 persönlich beim RAV (Urk. 8/6/6) vorbei.
         Der Beschwerdegegner geht grundsätzlich zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr persönlich beim RAV hätte melden müssen (Urk. 7). Immerhin hätte auch vom zuständigen RAV-Berater erwartet werden dürfen, dass er auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2003 reagiert. Am Ergebnis vermag diese Unterlassung aber nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer, der sich bereits in der 4. Rahmenfrist befindet (Urk. 8/31/1), hätte bewusst sein müssen, dass er die gesetzlichen Kontrollvorschriften zu erfüllen hat. So ist auf jedem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" festgehalten, dass die schriftlichen Angaben über die Bemühungen um Arbeit jeweils bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht werden müssen (Urk. 13/4/3, Rückseite). Ebenso muss das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den jeweiligen Monat jeweils Ende des Monats vollständig ausgefüllt der Arbeitslosenkasse zugestellt werden (vgl. Urk. 6/2 unten). Der Beschwerdeführer ist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Im Weiteren hätte ihm auffallen müssen, dass er vom RAV während über drei Monaten nicht zu Kontrollgesprächen aufgefordert wurde. Er hätte sich daher frühzeitig noch einmal unaufgefordert beim RAV melden müssen. Da der Beschwerdeführer somit in der Zeit vom 19. Mai bis 4. September 2003 den ihm obliegenden Pflichten in keiner Weise nachgekommen ist, hat der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3. September 2003 zu Recht verneint. Daran vermögen auch die nachträglich aufgelegten „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Mai bis September 2003 (Urk. 3/9/1-5) nichts zu ändern, zumal er sich überwiegend auf Vollzeitstellen bewarb, obwohl er sich nur zu 40 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt.
2.3     Nicht weiter von Bedeutung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens, dass die zuständige Arbeitslosenkasse M.____ mit Kassenverfügung vom 28. Mai 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit ebenfalls verneint hat (Urk. 8/8/24).
3.       Die Beschwerde ist daher aufgrund der obigen Erwägungen vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse M.____
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).