AL.2004.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 18. November 2004
in Sachen
V.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI
Zentralverwaltung
Werdstrasse 62, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, ___, machte am 26. März 2003 bei der Arbeitslosenkasse GBI, Winterthur, eine Voranmeldung von Kurzarbeit für eine Mitarbeiterin ab 10. April 2003 (Urk. 6/1), worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 16. Mai 2003 auf einen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verzichtete (Urk. 6/1/1). In der Folge stellte die Versicherte Antrag auf Kurzarbeit für die Abrechnungsperiode Mai 2003, welcher bei der Arbeitslosenkasse am 1. Juli 2003 einging (Urk. 6/2a).
         Mit Verfügung vom 5. November 2003 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass aufgrund des mangelnden anrechenbaren Arbeitsausfalls von mindestens 10 % für den Monat Mai 2003 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (Urk. 6/3). Die dagegen von der Versicherten am 2. Dezember 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 ab (Urk. 6/5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2003 (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1      Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
         a.    sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die       Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
         b.      der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
         c.      das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
         d.      der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden       darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können       (Abs. 1).
2.2     Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Abs. 3 dieser Bestimmung:
a.        Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b.        der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c.        Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinfluss können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
2.3     Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2.4     Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Art. 32 Abs. 2 AVIG). Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, die für eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
         Gemäss Art. 50 Abs. 2 AVIV vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a.        zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b.        drei Karenztag ab der 7. Abrechnungsperiode.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass für den Monat Mai 2003 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe, da der Mindestausfall von 10 % nicht erreicht worden sei. Auf der Rückseite des Entscheides des AWA betreffend Kurzarbeit vom 16. Mai 2003, welchen auch die Beschwerdeführerin erhalten habe, seien unter "Wichtige Hinweise" neun Punkte vermerkt gewesen, welche bezüglich Kurzarbeitsentschädigung zu beachten seien. Dabei sei sowohl auf die Voraussetzung des Mindestausfalls von 10 % für den anrechenbaren Arbeitsausfall, als auch auf diejenige der Karenztage hingewiesen worden. Zudem enthalte auch das Merkblatt für Arbeitgeber über die Kurzarbeit diese Hinweise (vgl. Urk. 2 S. 2).
3.2     Am 3. November 2003 erstellte die Beschwerdegegnerin die Abrechnung für Kurzarbeitszeitentschädigung für den Monat Mai 2003, bei welcher sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall von lediglich 8,4 % errechnete (vgl. Urk. 6/2c).
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1), sie sei nie auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Mindestausfall von 10 % und Karenztage aufmerksam gemacht worden, ist sie auf den allgemeinen Grundsatz, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann BGE 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c; ARV 1985 Nr. 13 S. 52 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 98 V 258 und ZAK 1977 S. 263 Erw. 3) hinzuweisen. Dies umso mehr, als die massgebenden Bestimmungen auf der Rückseite des Entscheides betreffend Kurzarbeit aufgeführt waren. Die Beschwerdeführerin hätte sich ohne Aufwand mit den zu beachtenden Bestimmungen vertraut machen können. Insbesondere bestand aber keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin auf die genannten Bestimmungen aufmerksam zu machen.
3.3     Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend (vgl. Urk. 1), dass sie sich anfangs Mai 2003 bei Herrn B.___ telefonisch erkundigt habe "ob sie die Angestellte auszahlen solle". Daraufhin habe sie von diesem die Auskunft erhalten, dass sie berechtigt sei, die geleisteten Arbeitsstunden zu 80 % auszubezahlen.
3.4
3.4.1   Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
         Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.        wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.        wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.        wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.        wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.        wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
3.4.2      Vorliegend mangelt es bereits an einer falschen Auskunft, da eine konkrete Auskunft im gegebenen Zeitpunkt gar nicht gegeben werden konnte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Entscheid des AWA betreffend Kurzarbeit erst am 16. Mai 2003 erlassen wurde (Urk. 6/1/1) und die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2003 rund ein halbes Jahr nach diesem Entscheid, am 3. November 2003, von der Beschwerdegegnerin erstellt wurde (Urk. 6/2c). Daher konnte eine Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführerin für den fraglichen Monat anspruchsberechtigt sei, anfangs Mai 2003 noch gar nicht erteilt werden. Zudem war der Sachbearbeiter des AWA, B.___ (vgl. Urk. 6/1/1 S. 1), nicht zuständig für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, liegt die Zuständigkeit hierfür doch bei der Beschwerdegegnerin. Dass der anrechenbare Arbeitsausfall 10 % oder mehr betragen habe und sie daher Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2003 hätte, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend.
3.5      Zu prüfen bleibt, ob die Berechnung des Arbeitsausfalls richtig vorgenommen wurde. Die Beschwerderführerin hat bei der Voranmeldung die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern mit 1 (von 6 Angestellten) bezeichnet (Urk. 6/1 S. 1 unten Ziff. 3) und in der Folge auch nur für eine Person mit einer Sollzeit von 161 Stunden einen Ausfall von 76 Stunden abgerechnet (Urk. 6/2c).
          Die Beschwerdegegnerin hat die abgerechnete Anzahl Ausfallstunden dem Total der Sollstunden aller Beschäftigten (900,8 Stunden) gegenübergestellt und einen Ausfall von 8,4 % errechnet (76 : 900,8 x 100).
          Diese Berechnungsweise ist korrekt, denn die organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindesarbeitsausfalls ist grundsätzlich der gesamte Betrieb (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Sozialversicherung, S. 150, N 391). Dass dies der gesetzlichen Regelungsabsicht entspricht, zeigt bereits die Bestimmung zum anrechenbaren Arbeitsausfall, wonach der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestell ist (Art. 32 Abs. 4 AVIG): Ausnahmsweise ist nicht der gesamte Betrieb, sondern lediglich eine Abteilung die Bezugsgrösse; eine Beschränkung auf einzelne Beschäftigte ist nicht vorgesehen. Dieser Unterscheidung entsprechend ist denn auch bei der Voranmeldung anzugeben, ob Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb oder eine bestimmte Betriebsabteilung eingeführt werde (vgl. Urk. 6/1 S. 1 Mitte Ziff. 1). Die Beschwerderführerin hat bei ihrer Voranmeldung den Gesamtbetrieb als betroffen bezeichnet (Urk. 6/1 S. 1 Mitte Ziff. 1). Auch unter diesem Aspekt erweist es sich deshalb als richtig, dass der Mindestarbeitsausfall bezogen auf die gesamtbetriebliche Sollzeit ermittelt worden ist.
 3.6    Die Beschwerdeführerin kann sich somit weder auf ihre Rechtsunkenntnis, noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf eine andere Berechnungsart berufen.
         Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2003 verneinte, womit sich der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 als richtig erweist, und die Beschwerde abzuweisen ist.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.        Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).