AL.2004.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene H.___ hatte vom 28. Mai bis 16. November 2001 eine befristete Anstellung als juristische Sekretärin am A.___ inne (Urk. 3/1a-b). Vom 13. März 2002 befristet bis 12. Juli 2002 arbeitete sie erneut als juristische Sekretärin am selben Gericht (Urk. 3/2). In der Zwischenzeit hatte sie sich auf die schriftliche Anwaltsprüfung vorbereitet, die sie nach einer Wiederholung Anfang Oktober 2002 bestand. Nach einer weiteren Vorbereitungszeit zwischen dem 7. Oktober 2002 und 3. April 2003 schloss sie erfolgreich das mündliche Anwaltsexamen ab, worauf ihr mit Beschluss vom 19. Mai 2003 vom Obergericht des Kantons Zürich das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf erteilt wurde (Urk. 3/4). Vom 23. Juni bis 31. August 2003 war H.___ erneut befristet als juristische Sekretärin am A.___ tätig (Urk. 3/5). Am 8. September 2003 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/3) und erhob ab 4. September 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/2).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/21). Mit Einsprache vom 17. November 2003 (Urk. 7/15) beantragte H.___ Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Die Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 ab (Urk. 2).
2.2 Dagegen erhob H.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 6. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
         Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. September 2003.
         Da feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der vom 4. September 2001 bis 3. September 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) nicht aufweist - insgesamt sind es nur 8,8 Monate (vgl. Verfügung vom 21. Oktober 2003, Urk. 7/21) -, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung bestehe, da die Vorbereitungen zum Erlangen des Anwaltpatents keinen Vorgaben oder Einschränkungen unterliege. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine solche Vorbereitung bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung möglich sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation keine Anstellung gefunden habe, stehe in keiner Kausalität zur Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Absolvieren der Anwaltsprüfungen sei sehr wohl kausal gewesen für die fehlende Beitragszeit. Die Weiterbildung zur Anwältin könne nicht bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung absolviert werden, da der Konkurrenzkampf unter den Anwaltsprüfungskandidaten derart gross sei, dass man sich eine Teilzeitarbeit nebst der Vorbereitungen nicht leisten könne. Es wäre einzig möglich gewesen, zwischen den einzelnen Prüfungsterminen eine befristete Anstellung zu finden, was allerdings aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht möglich gewesen sei (Urk. 1).
2.3     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt - wie die Beschwerdegegnerin richtig festgehalten hat - einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin wegen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfungen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98).
2.4     Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfung des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) kann die - nicht mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbundene - Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AIVG nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Ausser der Verpflichtung, die mündlichen Teilprüfungen innerhalb von sechs Monaten seit bestandener schriftlicher Prüfung zu absolvieren (vgl. § 15 der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf), haben die Prüfungskandidaten keine Termine einzuhalten. So gestaltet sich denn auch die Prüfungsvorbereitung in zeitlicher Hinsicht je nach den Bedürfnissen der Prüflinge individuell, und es kann daher nicht von einem zeitlich begrenzten Lehrgang gesprochen werden. Zudem ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund nicht gegeben. Aufgrund des freien Prüfungssystems ist es den Kandidaten möglich, während der Prüfungsvorbereitungen mindestens einem Teilzeiterwerb oder aber zwischen den Prüfungen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass es ihr möglich gewesen wäre, zwischen den einzelnen Prüfungen eine befristete Anstellung anzunehmen, hätte sie eine solche finden können. Damit aber ist die Arbeitsmarktsituation und nicht die Prüfungsvorbereitung kausal zum Fehlen der Beitragszeit.

3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als unbegründet erweist und die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).