AL.2004.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1953, hatte ab Juli 1990 eine Vollzeitstelle als Leiter der Institution X.___ inne (Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1991, Urk. 12/50a-d; Arbeitgeberbescheinigung vom 29. November 2000, Urk. 12/49). Nachdem ihm diese Stelle infolge Schliessung der Institution X.___ per Ende Dezember 2000 gekündigt worden war (Kündigungsschreiben der Y.___ vom 25. September 2000, Urk. 12/51), meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. November 2000, Urk. 12/52; AVAM-Anmeldebestätigung vom 20. Dezember 2000, Urk. 12/53a) und bezog ab dem 1. Januar 2001 Arbeitslosenentschädigung über die Arbeitslosenkasse SYNA (vgl. die Taggeld-Abrechnungen für die Monate Januar bis August 2001, Urk. 12/40a-h).
1.2     Im Juli 2001 vermerkte B.___ im Formular "Angaben der versicherten Person", dass er seit dem 16. Juli 2001 infolge Krankheit arbeitsunfähig sei und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe (Urk. 12/42a). Nachdem Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diese Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 23. August 2001 bestätigt hatte (Urk. 12/42d), hielt die Arbeitslosenkasse SYNA mit Verfügung vom 24. August 2001 fest, dass B.___ ab dem 15. August 2001 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe, da auf dieses Datum hin sein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft sei (Urk. 12/29).
         Mit Schreiben vom 7. November 2001 (Urk. 3/8 = Urk. 12/26) liess B.___ der Arbeitslosenkasse SYNA ein weiteres Zeugnis von Dr. A.___ vom 25. September 2001 zukommen, in welchem der Arzt festhielt, dass sein Patient faktisch schon seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig sei (Urk. 12/24). Gleichzeitig reichte der Versicherte der Kasse die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 4. September 2001 ein, mit der er darüber informiert worden war, dass er aufgrund der durchgeführten Abklärungen seit dem 1. Januar 2001 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ein Anspruch auf eine Invalidenrente daher ab dem 1. Januar 2002 in Betracht falle und dannzumal geprüft werde (Urk. 12/25a-b). Gestützt auf diese Unterlagen forderte die Kasse vom Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2001 die Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 36'690.25 zurück, die sie ihm für die Zeit vom 31. Januar 2001 bis zum 14. August 2001 ausgerichtet hatte (Urk. 12/37a-c; vgl. auch die Aufstellung vom 12. November 2001, Urk. 12/27, und die neu erstellten Taggeld-Abrechnungen für die Monate Januar bis August 2001 vom 12. November 2001, Urk. 12/39a-h).
         B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, liess gegen die Rückforderungsverfügung vom 9. November 2001 Beschwerde erheben (Eingabe vom 7. Dezember 2001, Urk. 12/36a-c). Die Arbeitslosenkasse SYNA reichte mit der Vernehmlassung die Verfügung vom 19. Dezember 2001 ein, mit der sie die Rückforderungsverfügung aufgehoben hatte (Urk. 3/4 = Urk. 12/38a-b), worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 3/6 = Urk. 12/21a-c).
1.3     In der Folge teilte die SVA, IV-Stelle, der Arbeitslosenkasse SYNA mit Formular vom 1. März 2002 mit, dass B.___ ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente erhalte (Urk. 12/18). Ausserdem gelangte die Arbeitslosenkasse am 5. Dezember 2002 in den Besitz eines Zeugnisses vom 9. April 2002, in dem Dr. A.___ der Q.___ als Krankentaggeld-Versicherin bescheinigte, dass B.___ ab dem 1. Januar 2001 bis zur Gegenwart zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/16a).
         Die Arbeitslosenkasse SYNA erliess daraufhin am 6. Februar 2003 eine neue Rückforderungsverfügung, mit der sie B.___ wiederum zur Rückerstattung des Arbeitslosenentschädigungsbetrages von Fr. 36'690.25 verpflichtete, den er für die Zeit vom 31. Januar bis zum 14. August 2001 erhalten hatte (Urk. 3/1 = Urk. 12/8a-d). Ausserdem teilte sie der Q.___ mit Schreiben vom 11. Februar 2003 mit, dass sie ihre Rückforderung mit allfälligen Leistungen der Krankentaggeld-Versicherin zu verrechnen gedenke (Urk. 12/13).
         B.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, liess gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. Februar 2003 mit Eingabe vom 7. März 2003 Einsprache erheben (Urk. 3/2 = Urk. 12/6a-d). Nach einiger Korrespondenz mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft seco (Schreiben vom 25. Juli 2003, Urk. 12/5) und dem Versicherten (Schreiben des Versicherten vom 26. und vom 29. November 2003, Urk. 12/4a-b und Urk. 12/3) wies die Arbeitslosenkasse SYNA die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 erhob B.___ mit Eingabe vom 19. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung (Urk. 1). Dabei reichte er unter anderem auch ein Schreiben der Q.___ vom 24. April 2003 ein, mit dem ihm für die Zeit vom 31. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Taggeldsumme von Fr. 200'074.--, bestehend aus 700 Taggeldern à Fr. 285.82, zugesprochen worden war (Urk. 3/10 = Urk. 8/2). Die Arbeitslosenkasse SYNA schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 21. März 2004 (Urk. 15) und in der Duplik vom 22. April 2004 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 23. April 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG (in der bis Ende Juni 2003 in Kraft gewesenen Fassung) ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als zumutbar gilt gemäss Art. 16 AVIG jede - unselbständige - Arbeit, die nicht mit einem Unzumutbarkeitsgrund nach Abs. 2 dieser Bestimmung behaftet ist. Unter anderem ist nach Abs. 2 lit. c eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist.
         Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG überträgt die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung dem Bundesrat. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat unter anderem die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen, wonach eine behinderte Person, die - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
         Mit den Vorschriften in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV wird eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person aufgestellt. Die versicherte Person ist zunächst als vermittlungsfähig zu betrachten, bis ihr die Vermittlungsbehörde schlüssig nachweist, dass sie nicht vermittelbar ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, S. 221 f. N 87 zu Art. 15 AVIG). Bis zu diesem Nachweis trifft die Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV eine Vorleistungspflicht gegenüber den anderen Sozialversicherungen (vgl. BGE 127 V 486 Erw. 2a mit Hinweis auf Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 91 Rz 228, und auf Gerhards, a.a.O., S. 225 N 99 zu Art. 15 AVIG).
1.2     Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger oder die Empfängerin keinen Anspruch hatte und die demgemäss zu Unrecht bezogen worden sind, sind zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz war für das Arbeitslosenversicherungsrecht bis Ende 2002 in Art. 95 Abs. 1 AVIG aufgestellt und ist seit dem 1. Januar 2003 als allgemeine Regel in Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Darüber hinaus sind am 1. Juli 2003 die spezifisch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen in Art. 95 Abs. 1bis und Abs. 1ter AVIG in Kraft getreten.
         Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, sowie auch formlos verfügte Leistungen dürfen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 2), allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, sind dann gegeben, wenn diese Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Grundsatz der prozessualen Revision besagt, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Erheblich können dabei nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt gewesen oder unbewiesen geblieben sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 79 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         Wird einer behinderten versicherten Person gestützt auf die Vorleistungspflicht in Art. 15 Abs. 3 AVIV Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und wird ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, so gilt die Erwerbsunfähigkeit, die von den Organen der Invalidenversicherung ermittelt worden ist, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als erhebliche neuentdeckte Tatsache, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat und die dementsprechend Grundlage für eine - ganze oder teilweise - Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung unter dem Titel der prozessualen Revision sein kann (vgl. BGE 127 V 486 f. Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 95 Abs. 4 AVIG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) verjährt der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung (Satz 1); besteht der Rückforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei diesen Fristen handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die einjährige, relative Verwirkungsfrist beginnt dabei in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte (BGE 122 V 274 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
         In Art. 25 Abs. 2 ATSG ist eine identische Regelung der Verwirkung von Rückforderungsansprüchen statuiert (vgl. BGE 130 V 318). Die unter der Herrschaft des früheren Rechts begründete Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufs gilt daher sinngemäss auch hier.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 36'690.25, die er für die Zeit vom 31. Januar bis zum 14. August 2001 erhalten hatte, zurückzuerstatten hat.
2.2     Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Entschädigungsbetrag zu Unrecht bezogen hatte, grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen ist, das damals in Kraft war. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und hinsichtlich des Geltungsbereichs des ATSG aus der spezifischen Übergangsregelung in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG, nach der die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Nach welchen Rechtsnormen sich die weitere Frage nach der Rückerstattungspflicht der allfällig unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigung richtet, kann aufgrund der nachfolgenden Darlegungen offen bleiben.
2.3     Im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdeführers steht der Einwand, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre erste Rückerstattungsverfügung vom 9. November 2001 (Urk. 12/37a-c) am 19. Dezember 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben habe (Urk. 3/4 = Urk. 12/38a-b), sei es ihr verwehrt, ihn ein zweites Mal zur Rückerstattung desselben Betrages zu verpflichten; diesem Vorgehen stehe die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 3/6 = Urk. 12/21a-c) entgegen, mit der das Sozialversicherungsgericht das damalige Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 2; vgl. auch Urk. 12/6c).
         Diese Argumentation übersieht indessen, dass die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 21. Dezember 2001 lediglich zur formellen Rechtskraft der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Dezember 2001 und damit auch der ursprünglichen Taggeldabrechnungen betreffend die Ausrichtung der strittigen Taggelder für den Zeitraum Januar bis August 2001 geführt hatte. Hingegen hatte das Gericht den Anspruch auf diese Taggelder nicht materiell zu beurteilen gehabt. Die Abschreibungsverfügung vom 21. Dezember 2001 steht daher dem Erlass einer nochmaligen Rückforderungsverfügung über denselben Taggeldbetrag nicht entgegen. Der angefochtene neue Rückforderungsentscheid ist daher auf seine materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
2.4
2.4.1   Die erste Rückforderungsverfügung vom 9. November 2001 (Urk. 12/37a-c) basierte, wie deren Begründung zu entnehmen ist, im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im November 2001 in den Besitz eines neuen Zeugnisses von Dr. A.___ vom 25. September 2001 gelangt war (Urk. 12/24), in welchem der Arzt dem Beschwerdeführer entgegen den früheren Bescheinigungen bereits ab Anfang des Jahres 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, und dass sie durch die Mitteilung der SVA, IV-Stelle, vom 4. September 2001 (Urk. 12/25a-b) gleichzeitig Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Organe der Invalidenversicherung diesem Zeugnis bei ihrem Entscheid offenbar zu folgen gedachten.
         Zur Begründung der neuen Rückforderungsverfügung vom 6. Februar 2003 (vgl. Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 12/8a) berief sich die Beschwerdegegnerin wiederum vor allem auf das Zeugnis von Dr. A.___ vom 25. September 2001 und daneben auf die gleichlautende Beurteilung dieses Arztes im Zeugnis vom 9. April 2002 zuhanden der Q.___ (Urk. 12/16a). Da die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ bereits seit November 2001 kannte, fragt sich, ob der nochmaligen Rückforderung im Februar 2003 nicht die Verwirkung infolge Ablaufs der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist nach Art. 95 Abs. 4 AVIG beziehungsweise Art. 25 Abs. 2 ATSG entgegensteht. Dies ist indessen aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
         Die Beschwerdegegnerin war von der SVA, IV-Stelle, erst mit Schreiben vom 1. März 2002, eingegangen am 5. März 2002, darüber informiert worden, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 12/18). Diesen definitiven Rentenentscheid durfte die Beschwerdegegnerin vorliegendenfalls abwarten, bevor sie ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer unter der Gefahr des Ablaufs der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist geltend zu machen hatte. Zwar beschlägt die gewährte Rente - wie dies die SVA, IV-Stelle, in der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 4. September 2001 bereits angekündigt hatte (vgl. Urk. 12/25a-b) - schliesslich einen späteren Zeitraum als denjenigen, für den der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, und der Rentenentscheid fällt daher als solcher nicht unmittelbar als Rückforderungstitel im Sinne der bereits dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Betracht (vgl. Erw. 1.2), wie sie übrigens seit dem 1. Juli 2003 in Art. 95 Abs. 1bis AVIG nicht nur für Rentenentscheide des Invalidenversicherers, sondern auch für Entscheide anderer Sozialversicherer gesetzlich verankert ist. Diesen Umstand musste die Beschwerdegegnerin jedoch angesichts der grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung "bis zum Entscheid der anderen Versicherung", die in Art. 15 Abs. 3 AVIV im Koordinationsbereich Arbeitslosenversicherung - Invalidenversicherung statuiert ist, erst in dem Zeitpunkt kennen, in dem die SVA, IV-Stelle, den Rentenanspruch festgelegt hatte (vgl. hierzu auch BGE 127 V 484). Vorher war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers rückwirkend einer selbständigen Prüfung zu unterziehen. Konnte die einjährige, relative Verwirkungsfrist somit frühestens Anfang März 2002 zu laufen beginnen, so steht der erneuten Erhebung der strittigen Rückforderung mit Verfügung vom 6. Februar 2003 nicht bereits die Verwirkung entgegen.
2.4.2   Damit stellt sich die weitere Frage, ob ein Rückforderungstitel - prozessuale Revision oder Wiedererwägung - gegeben ist.
         Wie gerade dargelegt, stellt der Rentenentscheid der SVA, IV-Stelle, vorliegendenfalls keine Grundlage für eine Rückforderung unter dem Titel der prozessualen Revision dar, da er nicht den Zeitraum beschlägt, für den dem Beschwerdeführer die strittige Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden war. Er bildet demnach lediglich ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer bereits von Januar bis August 2001 arbeitsunfähig und damit auch vermittlungsunfähig gewesen war, ansonsten die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht hätte zu laufen beginnen können. Ebenfalls lediglich ein Indiz für eine bereits ab Januar 2001 vorhanden gewesene Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit bildet die spätere Zusprechung von Krankentaggeldern für die Zeit ab dem 31. Januar 2001 durch die Q.___ mit Schreiben vom 24. April 2003 (Urk. 3/10 = Urk. 8/2). Denn eine Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 AVIV. Die Anmeldung bei einem Taggeldversicherer nach VVG begründet daher keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse, und die nachträgliche Zusprechung von Taggeldern nach VVG fällt daher - anders als die nachträgliche Zusprechung der Leistung eines Sozialversicherers - auch nicht als neue Tatsache im Sinne des Rückforderungstitels der prozessualen Revision in Betracht. Ein weiteres Indiz für eine Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2001 bildet schliesslich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ im Zeugnis vom 25. September 2001 (Urk. 12/24), die offensichtlich für die Entscheide der SVA, IV-Stelle, und der Q.___ von massgeblicher Bedeutung war. Eine neue Tatsache im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine prozessuale Revision stellt indessen auch diese Beurteilung nicht dar. Damit fällt eine Rückforderung des strittigen Arbeitslosenentschädigungsbetrages gestützt auf den Titel der prozessualen Revision ausser Betracht.
         Hingegen sind die aufgezählten Indizien in ihrer Gesamtheit dazu geeignet, die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 31. Januar bis zum 14. August 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung erscheinen zu lassen. Denn Dr. A.___ legte im Zeugnis vom 25. September 2001 dar, dass er den Beschwerdeführer schon seit März 2000 wegen eines schweren depressiven Verstimmungszustandes behandelt habe und dass er nur deshalb zunächst davon abgesehen habe, ihn bereits ab Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben, weil er diesen Zustand mit der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zentrumsleiter in Verbindung gebracht habe und daher erwartet habe, dass sich nach der Beendigung dieser Tätigkeit eine Besserung einstellen werde. Eine solche Besserung sei jedoch ausgeblieben, und es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer "faktisch völlig arbeitsunfähig" sei. Diese eingehende Begründung macht deutlich, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum nicht nur für eine Tätigkeit der bisherigen Art, sondern auch für weniger beanspruchende Arbeiten vollständig arbeitsunfähig war. Dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum dennoch Arbeitslosentaggelder unter Annahme einer vollständigen Vermittlungsfähigkeit ausgerichtet worden sind, ist unter diesen Umständen als zweifellos unrichtig zu beurteilen; es ergäbe sich in Anbetracht der dargelegten Ausführungen von Dr. A.___ ein unauflöslicher Widerspruch, wenn ihm gleichzeitig Krankentaggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosentaggelder auf der Basis einer 100%igen oder auch nur einer teilweisen Vermittlungsfähigkeit zustünden. Die Rückforderung des Arbeitslosenentschädigungsbetrages von Fr. 36'690.25, dessen Berechnung zutreffend und unbestritten ist, ist daher unter dem Titel der Wiedererwägung gerechtfertigt; die weitere Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist angesichts der Höhe des Betrages ebenfalls ohne weiteres gegeben.
         An der Rechtmässigkeit der Rückforderung ändert im Übrigen auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass die Q.___ ihm während einer 30tägigen Wartezeit keine Taggelder ausgerichtet habe und er für diese Zeit auch von der ehemaligen Arbeitgeberin keine Leistungen erhalten habe (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und die Aufstellung in Urk. 3/11). Denn es ist zu beachten, dass die strittige Rückforderung nur die Taggelder beschlägt, die dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 31. Januar 2001 ausgerichtet worden sind; demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder, die sie ihm für die Zeit vom 1. bis zum 30. Januar 2001 ausgerichtet hat, in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG von der Rückforderung ausgenommen (vgl. die Taggeld-Abrechnung für den Monat Januar 2001 vom 12. November 2001, Urk. 12/39h). Was ferner die Bemerkung des Beschwerdeführers anbelangt, dass er die nunmehr zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung bereits versteuert habe (vgl. Urk. 1 S. 5 und die Aufstellung in Urk. 3/12), so kann dieser Umstand nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, sondern müsste Gegenstand einer Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden sein.
2.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).