AL.2004.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 30. Juni 2004

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Impuls Treffpunkt Beratung für Erwerbslose
Rechtsanwältin Dr. Eliane Menghetti
Körnerstrasse 12, 8004 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene R.___ meldete sich am 7. Juli 2003 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 6. November 2003 (Urk. 7/3) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2003. Dies begründete sie damit, dass der Versicherte während der massgebenden Rahmenfrist vom 7. Juli 2001 bis 6. Juli 2003 mit 11.047 Monaten die erforderlichen 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht aufweise. An diesem Standpunkt hielt die Kasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 6. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess R.___ am 26. Januar 2004 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen (Urk. 1). Er liess geltend machen, sein Arbeitsverhältnis als Lehrer habe vom 1. August 2002 bis 3. August 2003 gedauert, auch wenn der Lohn nur bis am 7. Juli 2003 ausbezahlt worden sei und er nur während 11.047 Monaten ein Einkommen erzielt habe (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss am 27. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 6. April 2004 (Urk. 11) und Duplik vom 4. Mai 2004 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel am 6. Mai 2004 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, ist diese für die Festlegung der Beitragszeit zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 AVIV; BGE 112 V 226, bestätigt in BGE 123 V 74 Erw. 5c).

2.       Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2003, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob dieser innerhalb der massgebenden Rahmenfrist die Beitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat.
2.1     Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2003 arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2002 in einer Teilzeitbeschäftigung (15 Stunden in der Woche) als Handelslehrer bei der A.___. Weiter geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Lektionen mehr hätten angeboten werden können, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Am 4. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag geleistet. Die Lohnzahlung sei bis am 4. Juli 2003 erfolgt (Urk. 7/15). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er von August 2002 bis zum 7. Juli 2003 als Lehrer tätig gewesen sei. Aufgrund stark rückläufiger Schülerzahlen sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (Urk. 7/2).
         Anhand der vorgenannten übereinstimmenden Angaben ist davon auszugehen, dass für die Zeit des Schuljahres 2002/2003, das im August 2002 begann und am 4. Juli 2003 endete (vgl. Urk. 12 /3), ein Arbeitsverhältnis vorlag.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt nun geltend machen, das Arbeitsverhältnis habe nicht nur bis Ende des Schuljahres anfangs Juli 2003, sondern bis Ende Sommerferien, das heisst bis am 3. August 2003 gedauert, was aus nachträglich eingegangenen Arbeitgeberbescheinigungen ersichtlich sei (Urk. 1 S. 1).
         Gemäss den nachträglich eingereichten Arbeitsgeberbescheinigungen vom 25. September 2003 (Urk. 7/14) und 3. Februar 2004 (Urk. 12/4) bestand das Arbeitsverhältnis vom 1. August 2002 bis zum 3. August 2003. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Arbeitsgeberin in Abweichung von ihrer früheren Bescheinigung von ihren Angaben abwich. Die Angaben der ursprünglichen Arbeitsgeberbescheinigung, gemäss welcher der letzte Arbeitstag am 4. Juli 2003 geleistet wurde und die Lohnzahlung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte (Urk. 7/15), stimmt sodann auch darin überein, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 7. Juli 2003 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte. Daraus ist zu schliessen, dass der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene mündliche Vertrag (vgl. Urk. 11) vor dem 7. Juli 2003 wenn nicht durch gegenseitige Willensübereinkunft, so doch durch konkludentes Verhalten der beiden Vertragsparteien aufgelöst wurde. Somit vermögen die nicht weiter begründeten nachträglich eingebrachten Arbeitgeberbescheinigungen an der Dauer des Arbeitsverhältnisses nichts ändern, wobei praxisgemäss ohnehin der „Aussage der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, da diese bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.3     Weiter liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei im Stundenlohn, der eine Ferienentschädigung von 10,64 % enthalten habe, entlöhnt worden, weshalb das Einkommen auch die Schulferien bis und mit 3. August 2003 entgelte. Diese Zeit sei ihm als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen (Urk. 1).
         Der Einwand des Beschwerdeführers ist insofern berechtigt, als gemäss Rechtsprechung bei Angestellten mit im Stundenlohn enthaltenen Ferienentschädigungen die bezahlten Ferienzeiten bei der Festlegung der Beitragszeit zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2002/2003 je zwei Wochen Herbst-, Weihnachts-, Sport- und Frühlingsferien (Urk. 12/3). Daraus ist zu folgen, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses genügend Gelegenheit hatte, die anteilmässig bezahlten Ferientage vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses real zu beziehen. Dem Einwand, die im Stundenlohn enthaltene Ferienentschädigung sei ihm als Beitragszeit anzurechnen, weshalb sich die Anstellungsdauer auf Ende der Sommerferien erstrecke, kann daher nicht gefolgt werden.
2.4     Schliesslich vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, er hätte während der Sommerferien jederzeit zu Prüfungskorrekturen beigezogen werden können, weshalb in dieser Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht zu überzeugen, hat er sich doch ab dem 7. Juli 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, was ja gerade die Annahme eines fehlenden Arbeitsverhältnisse impliziert.
2.5     Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 7. Juli 2001 bis 6. Juli 2003 eine Beitragszeit von 11 Monaten und vier Arbeitstagen, die umgerechnet mit dem Faktor 1,4 auf 5,6 Kalendertage zu veranschlagen sind, auf, was für die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von 12 Monaten nicht ausreicht. Da der Beschwerdeführer auch keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit geltend machen kann, verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2003 zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Impuls Treffpunkt Beratung für Erwerbslose
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).