Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 21. Juni 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster,
dieser substituiert durch lic. iur. Christine Schuler Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 29. August 2003 stellte I.___ Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und machte Lohnforderungen gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin, der G.___ , für die Monate Mai bis August 2002 von monatlich Fr. 9'991.-- geltend (Urk. 8/6). Der Konkurs über die G.___ war am 14. August 2003 eröffnet worden (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 3/14 = Urk. 8/3) teilte die Arbeitslosenkasse I.___ mit, dass er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe, da er seine Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht in genügender Weise geltend gemacht habe. Die gegen diese Verfügung durch lic. iur. Christine Schuler Kempf erhobene Einsprache vom 20. November 2003 (Urk. 3/15) wurde mit Entscheid vom 30. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen.
2. Am 5. Februar 2004 liess I.___ durch lic. iur. Christine Schuler Kempf Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 35'600.-- auszurichten (Urk. 1).
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
Laut Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (BGE 125 V 493 ff.), für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung hat der Versicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröffnet wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch ausstehenden Lohnforderungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung (ARV 2002 N 8 S. 64 Erw. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 114 V 56 Erw. 3 d).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor (Urk. 1), aus Art. 55 AVIG lasse sich nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, gegen den ehemaligen Arbeitgeber eine Betreibung einzuleiten. Unmittelbar nach der Kündigung habe er seine Lohnforderungen gegenüber der G.___ geltend gemacht. Sowohl die Lohnforderung für die Monate April bis Juli 2002 wie auch für August und September 2002 (Kündigungsfrist) seien von der Arbeitgeberin anerkannt worden. Gleichzeitig sei ihm aber auch mitgeteilt worden, dass über die Gesellschaft in den nächsten Wochen der Konkurs eröffnet werde und daher die Forderungen kaum beglichen werden könnten. Aufgrund dieser Information sei er zu Recht davon ausgegangen, dass seine ehemalige Arbeitgeberin tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei. Jegliche (betreibungs)-rechtlichen Schritte wären deshalb aussichtslos gewesen. Im Übrigen habe er sich bei der R.____ nach der rechtlichen Situation erkundigt. Dabei sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung betreibungsrechtliche Schritte gegen die G.___ einzuleiten habe.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2 und 7), der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 25. Juli 2002 (fristlose Kündigung) und dem 14. August 2003 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung) nichts unternommen, um seine noch ausstehenden Löhne zu erhalten. Eine Falschauskunft durch die R.____ sei für die Beschwerdegegnerin nicht bindend.
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2002 die fristlose Kündigung seiner Anstellung als Marketingleiter der G.___ erhielt (Urk. 8/22). Die gleichentags von ihm geltend gemachte Lohnforderung für die Monate April bis Juli 2002 wurden von T.___ der G.___ gegengezeichnet und somit anerkannt (Urk. 3/4), ebenso die Lohnforderungen für August und September 2002 durch Rechtsanwalt M.____ (Schreiben vom 16. September 2002 [Urk. 3/6]), der mit der Liquidation der G.___ beauftragt worden war (vgl. Urk. 3/9). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Gesellschaft insolvent sei und über sie in den nächsten Wochen der Konkurs eröffnet werde. Die Konkurseröffnung erfolgte indes erst 11 Monate später, am 14. August 2003 (Urk. 8/5).
3.2 Gemäss der oben angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles zu unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Dabei wird zwar nicht vorausgesetzt, dass sie unverzüglich betreibungsrechtlich gegen ihren Arbeitgeber vorgeht. Hingegen kommt sie ihren Pflichten nicht nach, wenn sie drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Lohnforderungen immer noch nicht geltend macht und auf die Konkurseröffnung wartet. Mit dieser Vorgehensweise handelt sie zu Gunsten des Arbeitgebers auf Kosten der Arbeitslosenversicherung (ARV 2002 N 8 S. 64).
Der Beschwerdeführer hat zwar seine Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht, nach deren Anerkennung aber auf weitere (rechtliche) Schritte verzichtet und sich mit der Anerkennung begnügt. Dabei hat er sich von der Aussage der Verantwortlichen der G.___ leiten lassen, dass die Gesellschaft überschuldet sei und der Konkurs in den nächsten Wochen eröffnet werde. Grundsätzlich kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht unverzüglich die Betreibung eingeleitet hat. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass er auch dann noch keine rechtlichen Schritte unternommen hat, nachdem ihm bewusst geworden war, dass die Konkurseröffnung nicht wie angekündigt in den nächsten Wochen erfolgt war. Dabei durfte er sich nicht einfach auf die Auskunft der G.___ verlassen, dass die Gesellschaft insolvent und nicht mehr in der Lage sei, die offenen Lohnforderungen zu begleichen. Durch Einleitung der Betreibung hätte er zumindest seine Chancen auf Entrichtung der Lohnforderungen gewahrt, umso mehr, als er bereits im Besitz von Schuldanerkennungen war. Ob die Betreibung dann tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, kann dabei offengelassen werden, da der Beschwerdeführer durch Einleitung derselben seiner generellen Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen wäre und es grundsätzlich nicht auszuschliessen ist, dass die Lohnforderungen Ende 2002 noch hätten beglichen werden können, auch wenn der Konkurs im September 2003 mangels Aktiven eingestellt werden musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint (siehe zum Ganzen auch die Urteile des EVG in Sachen C. vom 4. September 2001, C 91/01, und in Sachen N. vom 12. April 2002, C 367/01).
3.3 In Bezug auf die unterlassene Auskunft durch die R.___ ist anzumerken, dass der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt. Ein Vertrauensschutz in die Auskunft einer Rechtsauskunftsstelle besteht hingegen nicht. Es vermag daher am Ergebnis nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden war, dass er die Betreibung gegen die G.___ hätte einleiten müssen, um seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu wahren.
3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Christine Schuler Kempf
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).