AL.2004.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 24. Februar 2005

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Tellstrasse 31, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1967, war bis Juni 2002 als Rechtsanwalt tätig (Urk. 3/3). Danach absolvierte er eine berufliche Weiterbildung (Master of Laws; LL.M.) in den Vereinigten Staaten (Urk. 10/5). Am 30. Juni 2003 meldete er sich bei der Wohngemeinde als stellensuchend (Urk. 3/1 = Urk. 5/11a). Am 28. Juli 2003 erschien er erneut bei der Wohngemeinde, um sich arbeitslos zu melden (Urk. 10/2 Blatt 2). Gleichentags reichte er die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/2) sowie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1) ein. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia (vormals: Arbeitslosenkasse für Gewerkschaft, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen [SMUV]) mangels Erfüllung der Beitragszeit den Leistungsanspruch ab dem 28. Juli 2003 (Urk. 10/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. November 2003 (Urk. 18/1) und deren Ergänzung vom 25. November 2003 (Urk. 18/2) wurden mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ am 23. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss am 19. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 12. Mai 2004 (Urk. 17) und der Duplik vom 24. Mai 2004 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel am 2. Juni 2004 geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid mit den in der Einsprache vorgebrachten Ausführungen nicht genügend auseinandergesetzt (Urk. 1 Blatt 3 ff.), weshalb vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen ist.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat ihre Überlegungen, weshalb ihrer Ansicht nach vorliegend das revidierte, ab 1. Juli 2003 anwendbare Recht zur Anwendung gelange und weshalb der Versicherte ihrer Ansicht nach die Beitragszeit nicht erfülle, im Wesentlichen dargelegt (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004; Urk. 1 S. 3 Abschnitt 3). Der Einspracheentscheid ist knapp begründet, enthält aber die wesentlichen Überlegungen, die zum abgefochtenen Einsprachentscheid führten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung geht daher fehl.

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Am 1. Juli 2003 sind im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts zahlreiche Bestimmungen des AVIG und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geändert worden, unter anderem auch die Regelung betreffend die Dauer der Beitragszeit. Dabei gilt bei der Frage des anzuwendenden materiellen Rechts der allgemein übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 476 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Gemäss der bis am 30. Juni 2003 geltenden Fassung erfüllte die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aAVIG). Gemäss der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2     Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit dauern zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
         Stichtag für die Berechnung der Rahmenfrist ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 10 f.). Nicht massgebend sind daher für die Eröffnung der Rahmenfrist das Eingangsdatum der vom Versicherten ausgefüllten Formulare, die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse oder die zu bestehenden Wartetage. Der Stichtag wird oft der Tag sein, an welchem sich der Versicherte erstmals beim Arbeitsamt - und nicht bei der Arbeitslosenkasse (BGE 122 V 261 Erw. 4a) - zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschrift unterzieht (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, hrsg. von Koller, Müller, Rhinow und Zimmerli, Basel/Genf/München 1998, N 92).
2.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2003 bei der Wohngemeinde zwar gemeldet, jedoch keine weiteren Unterlagen eingereicht habe. Erst mit der Einreichung einer weiteren Anmeldung vom 28. Juli 2003 habe er den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung geltend gemacht. Da aber gemäss dem ab 1. Juli 2003 geltenden Art. 13 Abs. 1 AVIG 12 Monate Beitragszeit erforderlich seien und der Versicherte zum Zeitpunkt der Anmeldung nur während 11.093 Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, habe er die erforderliche Beitragszeit nicht aufweisen können. Auch sei er aufgrund der Weiterbildung im Ausland, die weniger als 12 Monat gedauert habe, nicht von der Beitragszeit befreit (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sich am 30. Juni 2003 bei der Wohngemeinde arbeitslos gemeldet. Er sei daher nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen und erfülle die damals erforderliche Beitragszeit von sechs Monaten. Da sich der wesentliche Sachverhalt (Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Eintritt der Arbeitslosigkeit, Weiterbildung im Ausland) vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision ereignet habe, sei unabhängig vom Anmeldedatum das bis am 1. Juli 2003 geltende Recht anwendbar. Zudem sei er ohnehin von der Beitragszeit befreit, da er ein Nachdiplomstudium absolviert habe, das ihn zusammen mit dem erheblichen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand während mehr als zwölf Monaten keine Arbeitstätigkeit zugelassen habe (Urk. 1).

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer lediglich sechs oder zwölf Beitragsmonate nachweisen muss, um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können. Ist - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von der Anmeldung vom 30. Juni 2003 auszugehen, genügen sechs Monate, andernfalls müssen zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der relevanten Rahmenfrist nachgewiesen sein, wovon die Verwaltung ausgeht.
4.2     Nach der Erstanmeldung vom 30. Juni 2003 (Urk. 3/1 f.) hat der Beschwerdeführer bis zum 28. Juli 2003 nichts Weiteres mehr unternommen, da er seine Unterlagen bei einem Umzug aus den Augen verloren hat (Urk. 1). Erst am 28. Juli 2003 hat er sich erneut bei der Wohnortgemeinde und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und die für die Beurteilung seines Anspruchs nötigen Unterlagen abgegeben (Urk. 10/2 f.; vgl. dazu auch Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Juli 2003, Urk. 10/1, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung „per sofort“ gestellt wird).
         Würde nun auf den Stichtag 28. Juli 2003 abgestellt, dauerte die Beitragsrahmenfrist vom 28. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2003. Innerhalb dieser Rahmenfrist wären zwölf Beitragsmonate nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 28. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002, dem letzten Tag seiner Anwaltstätigkeit, etwas mehr als elf Beitragsmonate nachweisen kann, wäre das Erfordernis der zwölfmonatigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Anders wäre beim Abstellen auf den 30. Juni 2003 als Stichtag zu entscheiden. Die Beitragsrahmenfrist dauerte vom 30. Juni 2001 bis zum 29. Juni 2003, die Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung würde (vom 30. Juni 2001 bis 30. Juni 2002) knapp mehr als zwölf Monate betragen, womit die geforderte Mindestbeitragszeit von sechs Monaten mehr als erfüllt wäre.
4.3 Nussbaumer hält in seinem Kommentar zur Frage des anwendbaren Stichtages fest, der Stichtag werde oft der Tag sein, an dem sich der Versicherte erstmals beim Arbeitsamt melde und sich den Kontrollvorschriften unterziehe; seien zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so verschiebe sich der Stichtag entsprechend (vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 93). Ob alle Anspruchsvoraussetzungen beim Stichtag erfüllt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, darüber entscheidet die Verwaltung im Regelfall immer nach dem ersten Stichtag, weshalb die Frage des Fehlens oder Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nichts mit der Frage des anwendbaren Stichtages zu tun hat.
         Wenn nun die Verwaltung im Zusammenhang mit der Anspruchswahrung argumentiert, der Beschwerdeführer habe nach seiner Anmeldung vom 30. Juni 2003 keine weiteren Unterlagen eingereicht (Urk. 2 S. 3), verkennt sie, dass das Nichteinreichen der für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nach der Meldung beim Wohnort lediglich in Zusammenhang mit Art. 20 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIV zur Anspruchsgefährdung führen kann, worauf auch das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ hinweist, dieser Sachverhalt jedoch die nach der Anmeldung grundsätzlich gegebene Anspruchswahrung nicht in Frage stellen kann. Die Verletzung der Kontrollvorschriften nach der Anmeldung führt ebenfalls nicht zu einer Vernichtung des grundsätzlich gegebenen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern lediglich zu einer Sanktionierung (Art. 30 AVIG) und - im Wiederholungsfall - zu einem Entzug des Leistungsanspruchs für die Dauer der fehlenden Mitwirkung (Art. 30a AVIG).
         Zusammenfassend ist festzuhalten: Bleibt die nach ihrer Anmeldung als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG anerkannte Person den Beratungs- und Kontrollgesprächen fern und gibt sie ihre Unterlagen nicht ab, ist vor jeder Aberkennung des Anspruchs eine Sanktionierung im Rahmen des grundsätzlich bestehenden Anspruchs zu verfügen. Erst wenn die Sanktion nicht die gewünschten Wirkungen zeitigt, ist der Anspruch abzuerkennen beziehungsweise seine Verwirkung festzustellen.
4.4 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2003 beim Arbeitsamt seines Wohnortes arbeitslos gemeldet hat und er in der Beitragsrahmenfrist (20. Juni 2001 bis 29. Juni 2003) die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 30. Juni 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


Das Gericht erkennt:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 19. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30. Juni 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
-  UNIA Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).