Sachverhalt:
1. Die am 16. November 1941 geborene B.___ war ab 4. April 1991 bei der A.___ angestellt (Urk. 7/15). Dabei war sie bei der Sammelstiftung BVG der C.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2003 (Urk. 3/1). Die Versicherte meldete sich am 17. März 2003 bei der Arbeitslosenkasse GBI, Sektion Horgen, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13) und erhielt ab 1. Mai 2003 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/12). Am 1. Dezember 2003 zahlte die Pensionskasse B.___ ihre Altersleistung in Kapitalform aus (Urk. 7/5). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2003 (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2003 (Urk. 7/7) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob B.___ am 25. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch nach dem 1. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss am 1. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 2. April 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV]).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten, respektive (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b).
1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist.
Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nach Verlust der Arbeitsstelle vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV am 1. Dezember 2003 ihr Alterskapital bezogen habe. Da sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender reglementarischer Regelungen vorzeitig pensioniert worden sei, sei ihr die Beitragszeit vor dem Bezug der Altersleistung nicht anzurechnen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Arbeitgeberin sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr habe weiter beschäftigen können und dass sowohl die Arbeitgeberin wie auch die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen seien, diese müsse zwingend per Ende November 2003 ihre Altersleistung beziehen (Urk. 1).
3.
3.1 Laut Reglement der Personalvorsorge zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ wird das ordentliche Rücktrittsalter nach Vollendung des 65. (Männer) beziehungsweise 63. Altersjahres (Frauen) erreicht, wobei die vorzeitige Pensionierung frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter geltend gemacht werden kann (Ziffer 6.1 des Reglements; Urk. 7/16).
3.2 Die Arbeitgeberin A.___ kündigte der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2003, ohne einen Kündigungsgrund anzugeben (Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zuhanden der Arbeitslosenkasse aus, dass ihr der damalige Chef gekündigt habe, nachdem er ihr gesagt habe, dass er eine "Jüngere" an ihrer Stelle haben möchte und ihr versprochen habe, sie könne weiterhin zu 50 % arbeiten, was dann aber nicht der Fall gewesen sei (Schreiben vom 21. Dezember 2003; Urk. 7/7). Die Arbeitsgeberin gab an, eine Reorganisation sei der Grund für die Kündigung gewesen, und sie sei sich bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin gerne noch bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung habe arbeiten wollen, ihr aber aus wirtschaftlichen Gründen keine entsprechende Arbeitsstelle mehr habe angeboten werden können (Schreiben am 23. Februar 2004 zuhanden der Beschwerdeführerin; Urk. 3/3).
3.3 Die Beschwerdeführerin verlor ihre Arbeitsstelle bei der A.___ im Frühjahr 2003 und machte ein Jahr vor dem im Pensionsalter vorgesehenen ordentlichen Rücktrittsalter von der beruflichen Vorsorge Gebrauch.
Der Umstand, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündete, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle behalten wollte, begründet keinen Stellenverlust aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. vorstehende Erw. 1.3 am Schluss). Das Element des Stellenverlustes aus wirtschaftlichen Gründen ist dann erfüllt, wenn die vorzeitige Pensionierung im Rahmen eines Stellenabbaus oder im Rahmen einer Umstrukturierung mit einem Stellenabbau erfolgt ist (Stauffer: Vorzeitige Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose, in: SZS 1998 S. 283; derselbe: Altersleistungen und vorzeitige Pensionierung, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 39). Massgebend ist daher, ob der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Stellenabbau zu Grunde liegt.
Die 61-jährige Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Aussagen durch eine jüngere Arbeitskraft ersetzt. Ohne im Weiteren auf den Grund der Kündigung einzugehen, kann gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin ein Stellenabbau ausgeschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitsgeberin eine "Umstrukturierung" als Grund für die Kündigung und "wirtschaftliche Gründe" (vgl. Urk. 3/3) als Erklärung dafür angab, dass die Beschwerdeführerin nicht anderweitig beschäftigt werden konnte; ein Stellenabbau lässt sich daraus nicht herleiten. Die Pensionierung erfolgte - mangels Bestimmung im Reglement - auch nicht auf Grund einer zwingenden Regelung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, weshalb die beiden Ausnahmefälle gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung gelangen.
3.4 Zusammenfassend ist die Beitragszeit vor der vorzeitigen Pensionierung vom 1. Dezember 2003 nicht anzurechnen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr. Die Verwaltung verneinte somit den Leistungsanspruch ab dem 1. Dezember 2003 zu Recht, weshalb die Beschwerde der Betroffenen abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).