Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 14. Juni 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 7/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2003 verneint hat, da sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 4. März 2004, mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2003 (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 15. April 2004 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),
das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil in Sachen M. vom 26. Juli 1999, C 123/99, festgestellt hat, dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gelte; dem Ehegatten eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnehme (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 30. April 2001, C 199/00, Erw. 2),
es nicht nur darum geht, einen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2004, C 110/03, Erw. 2.2),
nach der erwähnten Rechtsprechung der genannte Personenkreis vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht definitiv ausgeschlossen bleibt, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 7. Dezember 2004, C 150/04, Erw. 1);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab 3. Oktober 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Büroangestellte für die Firma A.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,
es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin das Risiko einer rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung mit sich bringt,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2001 bei der Einzelfirma A.___ angestellt war, als deren Inhaber mit Einzelunterschrift ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 7/5, 7/26), bis das Arbeitsverhältnis - offenbar infolge wirtschaftlicher Probleme der Einzelfirma - vom Ehegatten per 30. September 2003 aufgelöst wurde (Urk. 7/26),
der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen konnte; es ihm demnach theoretisch nach wie vor möglich war, seine Ehefrau - bei Besserung des Geschäftsganges - wieder einzustellen, ihr Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen und ihre Arbeitslosigkeit entsprechend zu verlängern oder zu verkürzen; damit auch der anrechenbare Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin schwer kontrollierbar blieb,
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Arbeitslosenentschädigung daher einer Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung gleichkommt (vgl. BGE 123 V 237 Erw. 7); die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen; es sich insbesondere - wegen der besonders engen persönlichen Beziehung zwischen den Ehegatten und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme - rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person anders zu behandeln als eine beliebige, von der Firma entlassene Drittperson; die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass trotz der vom Lohn (korrekterweise) in Abzug gebrachten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beiträge kein voraussetzungsloser Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht; sie aus allfälliger Rechtsunkenntnis zudem keine Vorteile für sich ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen),
die Kasse nach dem Gesagten den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).