AL.2004.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. Juni 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse GBI der Sektion Dielsdorf
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Ab 1980 bis Ende September 2002 war K.___, geboren 1944, bei der A.___ AG in B.___ als Mitarbeiter in der Montage angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 25. Juni 2002 auf Ende September 2002 (Urk. 7/5-7). Am 9. Januar 2004 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Januar 2004 (Verfügung liegt nicht in den Akten; vgl. indessen Hinweis in Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/1). Diese wies die Arbeitslosenkasse GBI am 23. Februar 2004 ab (Urk. 2), da der Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 erhob der Versicherte am 3. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Januar 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. März 2004 hielt die Arbeitslosenkasse GBI an ihrem Entscheid fest. Der Versicherte sei auch nicht während mindestens 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6). Am 1. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Gemäss Verfügung vom 26. April 2004 wurde, nach Entbindung vom Arztgeheimnis durch den Versicherten, bei Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein Bericht eingeholt, den dieser am 7. Mai 2004 einreichte (Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14). Von der mit Verfügung vom 21. Mai 2004 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Arztbericht vom 7. Mai 2004 (vgl. Urk. 16) machte keine der Parteien Gebrauch.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

2.      
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragzeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG (9. Januar 2002 bis 8. Januar 2004) lediglich eine Beitragszeit von 9 Monaten aufweist, denn das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG dauerte bis Ende September 2002 (vgl. Urk. 7/5-6). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Erfüllung der Beitragszeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen und untermauert seinen Standpunkt mit zwei Arztzeugnissen (Urk. 1, Urk. 7/1).
2.2     Im Arztzeugnis vom 24. November 2003 führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Februar 2003 wegen einer medialen Meniskusläsion links einer Kniearthroskopie unterziehen müssen. Wegen einer ebenfalls vorhandenen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium II, Unterschenkelarterienverschlüssen und anamnestischer Mönckenbergscher Mediasklerose habe sich die anschliessende Heilung verzögert. Ab 1. Januar 2004 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 3/1 = Urk. 7/9).
         Im Arztzeugnis vom 9. Februar 2004 führte Dr. C.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei am 27. September 2002 vom Gefässspezialisten Dr. med. D.___ untersucht worden. Damals seien die Verschlüsse der Unterschenkelarterien beidseits festgestellt und eine medikamentöse Behandlung sowie eine Bewegungstherapie angeordnet worden. Am 17. Januar 2003 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall einen Meniskusriss und eine Kreuzbandruptur links zugezogen. Am 5. Februar 2003 sei diese Verletzung arthroskopisch behandelt worden. Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig gewesen (Urk. 3/2 = Urk. 7/2).
         Aus den beiden Arztzeugnissen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Knieverletzung sowie wegen eines durch seine Gefässkrankheit bedingten verzögerten Heilungsverlaufs in der Zeit zwischen der Kniearthroskopie am 5. Februar 2003 und dem 1. Januar 2004 nicht arbeitsfähig war.
2.3     Im Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 14) führte Dr. C.___ zur mit Verfügung vom 26. April 2004 gestellten ersten Frage nach der Arbeitsfähigkeit vom Knieunfall am 17. Januar 2003 bis zur Kniearthroskopie am 5. Februar 2003 (vgl. Urk. 10 S. 3) aus, am 28. Januar 2003 habe der Beschwerdeführer ihm von einer Knieverletzung berichtet, derentwegen er bei Dr. med. E.___ in Zürich in Behandlung sei. Des Weiteren liege ihm der Operationsbericht vom 5. Februar 2003 von Dr. med. F.___ vor, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer eine ausgedehnte Meniskusverletzung einschliesslich eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe. Mit dem frisch verletzten Knie samt Schwellung und Blockade sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf mit 70 % körperlicher und mit 30 % administrativer Arbeit ab Unfalldatum nicht mehr arbeitsfähig gewesen.
         Zur zweiten Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 27. September 2002 festgestellten Verschlüsse der Unterschenkelarterien beidseits weiterhin in der Lage gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen oder ob diesbezüglich Einschränkungen bestanden hätten (vgl. Urk. 10 S. 3), hielt Dr. C.___ fest, schon am 27. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen in den Beinen nach einer Gehstrecke von ungefähr 400 Metern geklagt. Für eine Arbeit mit vielen Kontrollgängen, häufigem Treppensteigen und dergleichen habe aufgrund der Erkrankung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.
         Aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 7. Mai 2004 steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge der Knieverletzung bereits ab 17. Januar 2003 nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene Unmöglichkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, nämlich aufgrund der Verschlusskrankheit der Beinarterien beidseits, besteht jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diesbezüglich hielt Dr. C.___ fest, dass für eine Tätigkeit mit häufigem Gehen und Treppensteigen lediglich eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese Feststellung ist unbestritten geblieben.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von neun Monaten aufweist und im Übrigen lediglich während weniger als zwölf Monaten, nämlich vom 17. Januar 2003 bis und mit 1. Januar 2004, krankheitsbedingt verhindert war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht gegeben. Damit erweist sich die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Januar 2004 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse GBI der Sektion Dielsdorf
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).