AL.2004.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
Rechtsanwalt Dr. F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1973 geborene F.___ kündigte seine Anstellung als juristischer Sekretär am Bezirksgericht "___" per 31. August 2002 (Urk. 7/1, 7/13). Vom 2. September bis 1. November 2002 besuchte er einen Spanisch-Sprachkurs in "___" (Urk. 3/6). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz bereitete er sich - gemäss seinen eigenen Angaben - vom 18. November 2002 bis 4. April 2003 erfolgreich auf die schriftliche Anwaltsprüfung vor. Im Juli 2003 arbeitete er während drei Wochen als Lektor an der Universität "___". Danach bereitete er sich auf die mündliche Anwaltsprüfung vor, die er am 12. November 2003 bestand (Urk. 1). Am 13. November 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/14) und erhob ab gleichem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1).
2.       Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 (Urk. 7/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Versicherte habe die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt, und es liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor. An diesem Standpunkt hielt die Kasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) fest.
         Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2004 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 13. November 2003 erfülle (Urk. 1). Die Kasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
         Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. November 2003.
         Da feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der vom 13. November 2001 bis 12. November 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) nicht aufweist (Urk. 1 S. 2, 2), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind.
2.2     Die Arbeitslosenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfungen und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung bestehe, da die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfungen einerseits normalerweise nicht zwölf Monate dauere und dem Beschwerdeführer somit in der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben wäre, um die notwendigen zwölf Monate Beitragszeit zu erfüllen, und da es ihm andererseits auch während der Prüfungsvorbereitungen möglich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (Urk. 2, 6).
         Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Absolvieren der Anwaltsprüfungen sei sehr wohl kausal gewesen für die fehlende Beitragszeit. Es entspreche nicht mehr den heutigen Realitäten, sich neben einem vollen Arbeitspensum auf die Prüfungen vorzubereiten. Zudem sei es kaum möglich, für die zwei bis drei Monate zwischen der mündlichen und der schriftlichen Prüfung eine Stelle zu finden.
2.3     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt - wie die Kasse richtig festgehalten hat - einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfungen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14; unveröffentlichtes Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98,).
2.4     Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) erscheint es zumindest als fraglich, ob die nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen verbundene blosse Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AIVG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann (unveröffentlichtes Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98). Diese Frage muss aber im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer sich insgesamt innerhalb eines Zeitraums von "bloss" circa 11.8 Monaten (vom 18. November 2002 bis 12. November 2003) - und damit während weniger als zwölf Monaten (Urk. 1) - auf die Anwaltsprüfungen vorbereitete. Unter Berücksichtigung seiner dreiwöchigen Tätigkeit für die Universität "___" im Juli 2003 verkürzt sich die Vorbereitungszeit sogar auf rund 11 Monate.
2.5     Der Besuch des zweimonatigen Spanisch-Sprachkurses kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AIVG anerkannt werden, da es sich dabei nicht um eine systematische (auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten üblichen Lehrganges beruhende) Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit handelte. Zwar mag es zutreffen, dass Fremdsprachenkenntnisse die Chancen eines Juristen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen, der Besuch eines Spanischkurses wird aber nur in Ausnahmefällen für eine Anstellung als Jurist vorausgesetzt werden, so dass diesbezüglich nicht von einer (systematischen) Vorbereitung auf das juristische Erwerbsleben gesprochen werden kann. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem von ihm zitierten Urteil ARV 1991 Nr. 8 S. 83 ff., in welchem der Besuch von Sprachkursen für einen Anwärter auf die Diplomatenlaufbahn als Bestandteil der angestrebten beruflichen Ausbildung zu betrachten war. Daraus kann nicht auf eine allgemeine Anerkennung von Sprachkursen als Aus- beziehungsweise Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG geschlossen werden.
2.6     Aufgrund des Gesagten scheitert die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bereits daran, dass der Beschwerdeführer insgesamt während weniger als zwölf Monaten wegen einer Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit verhindert war. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich rechtfertigen liesse, die Dauer der einem Anwärter auf das Anwaltspatent allenfalls (vgl. oben Ziff. 2.4) zuzugestehenden erwerbslosen Vorbereitungszeit auf elf Monate anzusetzen. (Im bereits erwähnten unveröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, wurde eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG zu berücksichtigende Vorbereitungszeit von zwölf oder gar mehr Monaten nicht als gerechtfertigt betrachtet.)
2.7     Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er postuliert, dass - angesichts der Erhöhung der Mindestbeitragszeit per 1. Juli 2003 - vom Erfordernis einer zwölfmonatigen ausbildungsbedingten Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung abzusehen sei, da ansonsten der sechsmonatige Spielraum, der bis zur Gesetzesrevision in der zweijährigen Rahmenfrist (neben der ursprünglich nur sechsmonatigen Mindestbeitragszeit und einer zwölfmonatigen Ausbildung) bestand, verloren ginge.
         Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur derjenige gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, der innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 76 Rz 194 ff. mit Hinweisen). Daran hat sich mit der Änderung des Gesetzes per 31. Juli 2003 nichts geändert.
         Im Übrigen strebte der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Mindestbeitragsdauer einerseits eine stärkere Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen, das heisst mehr Leistungsgerechtigkeit, anderseits aber auch Einsparungen an (BBl 2001 S. 2279), weshalb davon auszugehen ist, dass eine gewisse Erschwerung des Zugangs zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung als Folge der Revision durchaus beabsichtigt war.
2.8     Wenn der Beschwerdeführer unter sinngemässer Berufung auf die Rechtsgleichheit Leistungen beanspruchen will, weil anderen Personen die Anwaltsprüfung als Weiterbildung angerechnet worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundesrechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor (Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa unter Berufung auf eine «Gleichbehandlung im Unrecht» (vgl. dazu BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), besteht vorliegend kein Anlass. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen durch nichts belegt und insbesondere nicht dartun kann, ob die Situation der anderen Arbeitslosen überhaupt mit der seinigen vergleichbar ist, was vorauszusetzen wäre, waren zudem - soweit ersichtlich - in den von ihm erwähnten Vergleichsfällen andere Arbeitslosenkassen als die hier im Recht stehende beteiligt.
2.9     Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als unbegründet erweist und die Arbeitslosenkasse deshalb zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. F.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).