Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Sektion Zürcher Oberland, P.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (Urk. 3/4) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt - und die Einstelldauer mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf 21 Tage reduziert hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 4. März 2004 (Urk. 1) und deren Ergänzung vom 16. März 2004 (Urk. 6), mit welcher P.___ die Aufhebung des obgenannten Einspracheentscheids beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI vom 20. April 2004 (Urk. 11) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet gilt, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV),
ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung dann vorliegt, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht vollständig übernimmt (BGE 126 V 523; ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, mit Hinweisen),
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen muss, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; BGE 112 V 245 Erw. 1),
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage dauert (Art. 45 Abs. 2 AVIV),
streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist,
die Kasse dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe gegenüber seinem Arbeitgeber unwahre Angaben betreffend Arztbesuchen gemacht, den Arbeitsplatz früher verlassen, ohne sich beim Vorgesetzten abzumelden, und sein Verhalten trotz schriftlicher Verwarnungen nicht geändert, womit er seinem Arbeitgeber Anlass gegeben habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (Urk. 3/4, 2, 11),
der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeschrift beziehungsweise in deren Ergänzung im Wesentlichen geltend macht, die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe, träfen nicht zu (Urk. 1, 6),
aufgrund der Akten feststeht, dass die A.___ AG das seit dem 19. März 2001 andauernde Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2003 per 31. Oktober 2003 kündigte, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit des Beschwerdeführers bis Ende November 2003 verlängerte (Urk. 1, 2),
dem Beschwerdeführer gemäss einer (allerdings nicht unterzeichneten) Gesprächsnotiz vom 27. August 2002 (Urk. 6) von den Verantwortlichen der A.___ AG vorgeworfen wurde, die vereinbarten Arbeitszeiten nicht eingehalten zu haben und ihm deswegen im Wiederholungsfalle eine schriftliche Verwarnung angedroht wurde,
der Beschwerdeführer am 13. Januar 2003 von seinen Vorgesetzten schriftlich verwarnt wurde, weil er wiederholt - ohne sie zu informieren - den Arbeitsplatz verlassen habe, er wiederholt Radarleiterplatten im Ofen habe verbrennen lassen, er ausserdem öfters beim SMS schreiben oder Zeitung lesen beobachtet worden oder nicht am Arbeitsplatz angetroffen worden sei, weshalb insgesamt der Eindruck bestehe, er nehme ihre Anweisungen nicht ernst; dem Beschwerdeführer bei weiterer Nichterfüllung der in ihn gesetzten Erwartungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angedroht wurde; der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte, von seiner schriftlichen Verwarnung Kenntnis genommen zu haben (Urk. 7),
dem Beschwerdeführer aufgrund von "neusten" (nicht genannten) "Vorfällen" am 11. Juli 2003 per 31. Oktober 2003 gekündigt wurde (Urk. 1); ihm unter dem Vorwurf, seine Vorgesetzten betreffend angeblicher Arztbesuche angelogen zu haben, mit Schreiben vom 2. September 2003 die fristlose Kündigung angedroht wurde (Urk. 8),
der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf Anfrage der Kasse zum Kündigungsgrund die bereits in der Gesprächsnotiz und der schriftlichen Verwarnung erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigte und anfügte, dass der Beschwerdeführer auch mehrmals mündlich verwarnt worden sei (Urk. 5),
kein Anlass besteht, an den Angaben des Arbeitgebers zu zweifeln; der Beschwerdeführer insbesondere eingestand, dass er den Arbeitsplatz "ab und zu" früher verlassen und zudem wahrheitswidrig angegeben habe, er müsse jeden Freitagnachmittag wegen seiner Stirnhöhlenentzündung zum Arzt gehen, da er es unfair gefunden habe, dass am Freitag - abgesehen von ihm selbst - jeweils die ganze Abteilung bereits um 12.00 Uhr habe gehen können (Urk. 10),
unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob auch die übrigen Vorwürfe des Arbeitgebers zutreffen, da bereits aufgrund des Gesagten feststeht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst den Weisungen und Anordnungen seines Arbeitgebers widersetzte, was einer Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gleichkommt (Art. 321d Obligationenrecht),
der Beschwerdeführer damit der A.___ AG Anlass zur Kündigung gab, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen ist, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte; weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände noch die von ihm vorgelegten Arztzeugnisse (Urk. 13, 14) an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen,
die Kasse mit der Festsetzung der Einstelldauer auf 21 Tage - und damit im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens - den konkreten Umständen wohlwollend Rechnung getragen hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).