Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00101
IV.2004.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 25. August 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1948, hatte sich bei einem Unfall am 1. Juni 1974 eine Knieverletzung zugezogen, worauf ihm nach Abschluss der Heilbehandlung mit Verfügung vom 25. August 1980 durch die A.___ eine Rente auf der Basis einer 40%-igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 10/55/71). Von der Invalidenversicherung bezog er ab 1. Januar 1988 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente, die in der Folge vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. November 1993 bis 31. Mai 1994 dem vorübergehend erhöhten Invaliditätsgrad von 100 % angepasst wurde. Ab 1. Juni 1994 wurde dem Versicherten wieder die ursprüngliche Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ausbezahlt (Urk. 10/11, 10/16). Da der Versicherte den Abklärungsfragebogen für die vorgesehene Rentenrevision trotz vorgängiger Mahnung und Androhung von Säumnisfolgen nicht eingereicht hatte, stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 1999 die Rentenzahlungen auf den 28. Februar 1998 ein (Urk. 10/8). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Zuletzt arbeitete D.___ im Stundenlohn für den Stellenvermittler B.___ AG, wo er ab dem 3. Juli 2000 bei der C.___ AG in einem Vollzeitpensum als Maschinenmonteur eingesetzt wurde (Urk. 10/50, 10/55/90). Nach einem Verhebetrauma war er ab dem 18. Mai 2001 arbeitsunfähig und bezog bis zum 1. August 2001 Krankentaggelder (Urk. 10/55/90). Das Arbeitsverhältnis wurde darauf durch den Arbeitgeber mangels Einsatzmöglichkeiten aufgelöst (Urk. 10/50, 10/55/90, 10/55/113, 10/55/115, 10/55/116). Wegen chronischer Rückenbeschwerden im Bereich der Lenden und Arthrosen im rechten Hüft- und Kniegelenk konnte der Versicherte in der Folge eine Arbeitstätigkeit als Monteur nicht mehr aufnehmen (Urk. 10/20, 10/21). Aufgrund verstärkter Kniebeschwerden wurde am 17. April 2002 im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 1. Juni 1974 eine Kniearthroplastik durchgeführt und am rechten Knie eine Prothese implantiert (Urk. 10/55/107).
         Am 18. Oktober 2002 meldete sich D.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte unter anderem um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/52, 10/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1. November 2002 ein, dem der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ vom 13. Juni 2002 und ein Bericht von Dr. med. G.___ vom 16. Juli 2002 beilagen (Urk. 10/21), und zog die Akten der A.___ (Urk. 10/55/69-131) bei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 wurde dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 10/5). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2003 Einsprache (Urk. 10/32). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde von Dr. E.___ der Verlaufsbericht vom 25. August 2003 eingeholt (Urk. 10/20), und bezüglich beruflicher Massnahmen wurden zusätzliche Abklärungen unternommen (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 25. November 2003 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die beantragten beruflichen Massnahmen ab, da solche zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 10/3). Gegen diese Verfügung erfolgte keine Einsprache. Im laufenden Einspracheverfahren nahm der Versicherte am 8. Januar 2004 zu den beruflichen Abklärungen Stellung (Urk. 10/25). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 23. Mai 2003 erhobene Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 11. Februar 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Zudem wurde ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. März 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. April 2004 wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit dem 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit dem 1. Januar 2003 vgl. Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003: vgl. Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei gemäss den Arztberichten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in einem Teilpensum von 50 % zumutbar. Es sei ihm darum möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 27'154.-- zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'320.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'166.-- und zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führe. Berufliche Abklärungen hätten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (Urk. 2, 10/6).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er leide stark unter seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die auch zu starken Depressionen und massiven Zukunftsängsten geführt habe. Durch die psychischen Beschwerden könne er sich nicht mehr konzentrieren, weshalb er keine Arbeitstätigkeit mehr aufnehmen könne. Das ermittelte Invalideneinkommen könne in einer angepassten Tätigkeit nicht erzielt werden, zumal er höchstens in einer geschützten Werkstatt arbeiten könne. In der Industrie seien solche Teilzeittätigkeiten faktisch auch gar nicht mehr vorhanden (Urk. 1).

3.       Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2003 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers die Durchführung von beruflichen Massnahmen abgelehnt hat (Urk. 10/3). Dagegen ist gemäss den Akten keine Einsprache erhoben worden, sodass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die formelle Rechtskraft die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle nicht ausschliesst.
4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dazu nahmen Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, und der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ Stellung.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2002 kam Dr. H.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Unfallfolgen am rechten Kniegelenk in einer wechselbelastenden Tätigkeit, bei der keine kniende oder kauernde Haltung eingenommen werden müsse und die weder zu häufigen Rotationsbewegungen im Kniegelenk führe noch das häufige Gehen über unebenes Gelände und über Treppen erfordere, bei einer maximalen Traglast von 10 Kilogramm ganztags tätig sein. Ungünstig seien insbesondere Tätigkeiten mit vibrierenden und Vibrationen erzeugenden Maschinen, die zu Schlägen gegen das Bein führen würden. Als unfallfremd erachtete der Kreisarzt das lumbospondylogene Syndrom und die Arthrose im rechten Hüftgelenk. Dadurch sei eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich (Urk. 10/55/129).
         Gemäss dem Arzt- und dem Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 1. November 2002 und 25. August 2003 leidet der Beschwerdeführer sowohl an einer Kniearthrose als auch an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Stahlbaumechaniker und Maschinenmonteur führe. Durch die Knieprothese habe sich die Situation bezüglich der Schmerzen und der Funktionseinschränkung nicht verändert, sodass dem Versicherten einzig eine sitzende, behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Zudem sei die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer chronischen Depression eingeschränkt (Urk. 10/20, 10/21).
4.2 Obgleich gemäss den Berichten von Dr. E.___ beim Beschwerdeführer wegen einer chronischen Depression auch eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit besteht (Urk. 10/20, 10/21), hat die Beschwerdegegnerin den psychischen Zustand des Versicherten nicht weiter abgeklärt. Dem Bericht über die psychiatrische Untersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Dezember 1993 ist zudem zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine von der Schmerzsymptomatik abhängige chronisch-depressive Entwicklung bestanden hat, weshalb aus psychiatrischer Sicht dem Versicherte bereits damals nur eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung attestiert worden ist (Urk. 10/55/69/2 S. 6).
         Auch wenn der Versicherte aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung steht, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass bei ihm heute keine relevante psychische Störung mehr vorliegt. Wie sich die depressive Problematik seit der Begutachtung im I.___ weiter entwickelt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusst hat, lässt sich an Hand der Akten aber nicht beurteilen. Es ist jedoch gemäss den Ausführungen im erwähnten psychiatrischen Gutachten möglich, dass die erneute Verstärkung der gesundheitlichen Beschwerden auch zu einer Verschlechterung der bekannten depressiven Entwicklung geführt hat (vgl. Urk. 10/55/69/2 S. 6). Es erscheint daher unumgänglich, dass durch eine psychiatrische Begutachtung näher geklärt wird, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung besteht, die zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 ist damit aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Begutachtung veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 43.-- geltend (Urk. 16). Dies ist der Sache angemessen. Deshalb ergibt sich bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde eine Prozessentschädigung von Fr. 1'588.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach über die Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'588.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).