AL.2004.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. August 2003 (Urk. 3) wurde die Vermittlungsfähigkeit von R.___ und somit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ab dem 1. April 2003 verneint. R.___ könne ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie dies normalerweise von einem Arbeitgeber verlangt werde. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 26. August 2003 (Urk. 7/2) wies das AWA mit Entscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 2) ab.
2. Am 11. März 2004 erhob R.___ Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit sei seit dem 1. April 2003 im Umfange von 50 % zu bejahen (Urk. 1).
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 28. April 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im Oktober 2001 geborenen Knaben. Am 25. Februar 2003 (rückwirkend per 3. Februar 2003, vgl. Urk. 7/8) wurde ihr Arbeitsverhältnis bei der A.___ in B.___ von der Arbeitgeberin gekündigt, da es zu Problemen bei der Arbeit in Zusammenhang mit dem Kleinkind gekommen war (Urk. 7/7/1-2 und 7/3/1). Am 25. März 2003 stellte die Beschwerdeführerin in der Folge den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2003. Sie sei bereit und in der Lage, zu 60 % (Urk. 7/6/1-2), respektive zu 50 % (Urk. 7/4/1), zu arbeiten. Hinsichtlich der Arbeitszeiten seien ihr Einsätze von Montag bis Donnerstag von 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr, am Freitag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am Samstag möglich. Zusätzlich sei sie in der Lage, in der Gegenschicht zu ihrer Mutter zu arbeiten, das bedeute jede Woche wechselnd entweder von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Urk. 1). Die Betreuung durch den Ehemann, beziehungsweise die Mutter, sei während diesen Zeiten gewährleistet (vgl. Bestätigung, Urk. 7/3/3 und 7/3/4).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Flexibilität hinsichtlich der möglichen Arbeitszeiten stark eingeschränkt. Zwar ist es grundsätzlich möglich, eine Teilzeitarbeit mit Einsätzen jeweils am Abend und am Samstag zu finden, der Beschwerdeführerin sind bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes aber so enge Schranken gesetzt, dass auf dem heutigen Arbeitsmarkt die Aussichten als schlecht bezeichnet werden müssen. Konflikte hinsichtlich der Arbeitszeiten hat es denn auch bereits an der letzten Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin gegeben. Daran dürfte sich alleine aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn ab dem 1. April 2003 nicht mehr stillt, nichts geändert haben, da die Betreuungsfunktion weiterhin die selbe geblieben ist. Ein Indiz für die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz ist auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2004 keine neue Arbeitsstelle gefunden hat und die neue Anstellung bei der A.___ in B.___ ebenfalls nur befristet ist (Urk. 1). Erschwerend kommen bei der Suche noch die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und damit der eingeschränkte Suchbereich hinzu (Urk. 7/14/1). Das Finden einer Stelle in der Gegenschicht zur Mutter erscheint ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich. Solange die Beschwerdeführerin keine flexiblere Kinderbetreuung nachweisen kann, hat der Beschwerdegegner ihre Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. April 2003 somit zu Recht verneint. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- K.____
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).