AL.2004.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
B.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2004 (Urk. 1) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2002 (Urk. 2/37) in Sachen B.___ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Verfahren AL.1997.00953 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen hat,
nachdem B.___ auf sein Ersuchen hin mit Schreiben vom 3. Mai 2004 (vgl. Urk. 3 und 4) die Richterbesetzung im vorliegenden Streitfall bekannt gegeben und per 24. Juni 2004 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist (Urk. 5),
nach Einsicht in das Schreiben von B.___ vom 16. Juni 2004, worin er mitgeteilt hat, er verzichte darauf, dass die Streitsache vom Sozialversicherungsgericht in der ihm angekündigten Richterzusammensetzung im Sinne der Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts neu beurteilt werde (Urk. 7),
nachdem daraufhin die Abnahme der mündlichen Verhandlung verfügt worden ist (Urk. 10),
unter Hinweis auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2004, worin dieser den Verzicht auf die Neubeurteilung durch das Sozialversicherungsgericht begründet hat (Urk. 16; vgl. auch Aktennotiz vom 23. Juni 2004, Urk. 11),
in Erwägung,
dass die an sich in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fallende Angelegenheit im Verfahren AL.1997.00953 wegen der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Nähe zum Verfahren LA.1997.00023 (vgl. Urk. 2/25/1-33) dem Kollegialgericht in gleicher Besetzung überwiesen worden war (vgl. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass diese Besetzung im vorliegenden Verfahren weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urk. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Juni und vom 25. Juli 2004 (Urk. 7 und 16) auf die Neubeurteilung der Streitsache und auf Durchführung der öffentlichen Verhandlung in beziehungsweise mit der ihm angekündigten Richterzusammensetzung verzichtet hat (vgl. auch Aktennotiz vom 23. Juni 2004, Urk. 11),
dass auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 281 Rz 443),
dass der Beschwerdeführer eine Befangenheit der beteiligten Richterpersonen geltend gemacht, gleichzeitig aber wiederholt erklärt hat, er wolle kein (formelles) Ausstandsbegehren stellen (Urk. 7, 11 und 16 S. 2; vgl. § 21 GSVGer in Verbindung mit §§ 96 und 98 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]), und dass damit auch keine Überweisung der Eingaben vom 16. Juni und vom 25. Juli 2004 an die für die Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständige Instanz zu erfolgen hat (vgl. § 98 GVG und § 21 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts),
dass in materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. Juli 1997 (Urk. 2/2) zu Recht einen Anspruch auf Verzugszinsen im Betrag von Fr. 6'689.55 auf verspätet ausgerichtete Arbeitslosentaggelder verneint hat,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und dass damit die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass - wie dies auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. Februar 2004 ausgeführt hat - im Bereich der Sozialversicherung ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des ATSG Verzugszinsen nur dann geschuldet sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder "besondere Umstände" vorliegen (vgl. BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen),
dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung vor dem Inkrafttreten des ATSG keine Verzugszinsen gesetzlich vorgesehen waren, und dass damit zu prüfen ist, ob "besondere Umstände" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen,
dass der Beschwerdeführer besondere Umstände darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit am 9. Juni 1994 an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; Urk. 2/21/13 und 2/21/14) zur Überprüfung der Anrechnung des Zwischenverdienstes der Monate März bis Mai 1994 überwiesen hat (vgl. Urk. 2/29 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 2/30/1 S. 13 ff. und Urk. 2/39 Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8 f.),
dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung in der bis zum 30. Juni 2002 in Kraft gestandenen Fassung (AVIG) aufgefordert war, bei bestehenden Zweifeln die an sich in ihre Zuständigkeit fallende Frage der Anrechnung des Zwischenverdienstes und der Bestimmung der Höhe des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs dem KIGA zu unterbreiten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Band II, S. 709, Rz 24 zu Art. 81; Pra 77 1988 S. 434 Erw. 2a),
dass bei der Beschwerdegegnerin angesichts der am 9. Juni 1994 noch unvollständigen Angaben über den Zwischenverdienst der Kontrollperioden März, April und Mai 1994 und der offenen Fragen der Anrechnung berechtigte Zweifel vorlagen (vgl. Kontrollausweise der Monate März bis Mai 1994, Urk. 2/21/43, Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 30. Mai 1994, Urk. 2/21/44, sowie Urk. 2/21/10 und 2/21/18 Anhang),
dass auch das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche im August 1994, nachdem ihr die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bekannt geworden war, ab Juni 1994 Vorschusszahlungen entrichtet hat, nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 21/15, 21/16, 21/45.2; vgl. Randziffer 177 des damals anwendbar gewesenen Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA]; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 122 Rz 324),
dass weder die Beschwerdegegnerin noch das KIGA während der Dauer der Abklärung der Anspruchsberechtigung zum Erlass einer Verfügung verpflichtet waren, dass indes die Tatsache der weiteren Abklärung und deren Dauer gegebenenfalls bei der Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte gerügt werden können (vgl. Urk. 2/39 Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8),
dass die Beschwerdegegnerin weiter auch bezüglich des Umfangs der Vorschusszahlungen nicht von sich aus zum Erlass einer formellen Verfügung verpflichtet war (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 271 Rz 731; vgl. Urk. 2/39 Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8),
dass damit kein widerrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegt,
dass weiter auch dem KIGA kein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches, nachdem der Beschwerdeführer für die Kontrollmonate März bis Mai 1994 die Unterlagen vollständig eingereicht hatte, auf seine Leistungsablehnung vom 5. Juli 1995 (Urk. 2/26/5) mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Januar 1996 (vgl. Urk. 2/26/16) zurückgekommen ist,
dass auch die neun Monate, welche das KIGA bis zur Anhandnahme der Überweisung vom 9. Juni 1994 (vgl. Urk. 2/21/13 und 2/30/2/79) benötigte, die Annahme besonderer Umstände nicht rechtfertigen,
dass ein Anspruch auf Verzugszinsen damit zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass weiter die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung auf Fr. 538.-- (2,5 x Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (vgl. Honorarnote vom 18. Juni 2004, Urk. 13),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Zürich, wird mit Fr. 538.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- auszugsweise Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 25. Juli 2004, Urk. 16
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).