Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00128
AL.2004.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 7. Juli 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1976, arbeitete vom 15. März 2000 bis 30. April 2001 als Sales Coordinator (Urk. 10/15 Ziff. 2-3) und ab 1. Juli 2001 als Vertical Promotion Coordinator (Urk. 10/9 Ziff. 2-3) bei der A.___ SA, ___ (vgl. auch Urk. 10/1 Ziff. 17). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 18. September 2002 per 31. Dezember 2002 (Urk. 10/1 Ziff. 19, Urk. 10/9 Ziff. 10, Urk. 10/10-11), um gemäss eigenen Angaben ab Januar 2003 eine mehrmonatige Reise anzutreten (vgl. Urk. 10/10). Am 8. Januar 2004 (vgl. Urk. 10/20) meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Januar 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2004 (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2004, da die Versicherte die Beitragsdauer von 12 Monaten nicht erfülle (Urk. 10/4 = Urk. 6/1).
1.2     Die von der Versicherten am 9. Februar 2004 (Urk. 10/3/1 = Urk. 6/2) gegen die Verfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 10/4) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 (Urk. 10/2 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2004 (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem die Versicherte innert der ihr zur Replik angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte (vgl. Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juni 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2     Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
1.3     In Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) wird die Ermittlung der Beitragszeit näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die Versicherte beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2).
1.4     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 2004 (vgl. Urk. 10/20) zur Arbeitsvermittlung angemeldet und gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 10/1 Ziff. 2). Damit dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Januar 2002 bis zum 7. Januar 2004 (Art. 9 Abs. 3 AVIG), und es sind ihr die in diese Zeit fallenden Beschäftigungen anzurechnen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert entsprechend vom 8. Januar 2004 bis 7. Januar 2006 (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. auch Urk. 10/8).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe während der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während 11,84 Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt (Urk. 2 S. 3 oben). Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ SA vom 14. Januar 2004 hat die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist (8. Januar 2002 bis zum 7. Januar 2004) vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 als Vertical Promotion Coordinator in einem Vollzeitpensum gearbeitet (Urk. 10/9 Ziff. 2-3 und Ziff. 6). Somit können der Beschwerdeführerin für die Beitragszeit als volle Beitragsmonate 11 Kalendermonate (Februar bis Dezember 2002; Art. 11 Abs. 1 AVIV) und für den nicht vollen Kalendermonat Januar 2002 24 Tage (Art. 11 Abs. 2 AVIV) angerechnet werden. Es sind weder weitere beitragspflichtige Beschäftigungen noch Befreiungsgründe im Sinne von Art. 14 AVIG ersichtlich, insbesondere fällt eine Auslandreise ohne Besuch einer Ausbildungsstätte, wie sie die Beschwerdeführerin unternahm (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), nicht unter Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. lit. a AVIG. Der Beschwerdeführerin sind somit für den genannten Zeitraum 11,80 Monate (12 : 360 x 354) an die Beitragszeit anzurechnen.
         Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis nichts zu ändern, wobei die Frage, ob ein ärztliches Zeugnis welches den Vermerk enthält, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % "nach Angaben der Patientin" attestiert wurde, überhaupt der beweisrechtlichen Anforderung an eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit zu genügen vermag, in diesem Zusammenhang offen bleiben kann. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wurde vorliegend am 8. Januar 2004 eröffnet (vgl. vorstehend Erw. 2.1), weil die Beschwerdeführerin sich an diesem Tag einerseits zur Arbeitsvermittlung anmeldete (vgl. Urk. 10/20) und andererseits ab diesem Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 10/1 Ziff. 1). Da ihr für die Beitragszeit die in diese Rahmenfrist (8. Januar 2002 bis 7. Januar 2004) fallenden Beschäftigungen, mithin diejenige bis 31. Dezember 2002 (Urk. 10/9 Ziff. 3), anzurechnen sind, würde auch die allfällige Berücksichtigung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht zu erhöhen vermögen. Eine Beitragszeit von zwölf Monaten hätte die Beschwerdeführerin nur dann aufweisen können, wenn sie sich bis zum 25. Dezember 2003 - zu welchem Zeitpunkt sie sich noch im Ausland aufhielt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) - bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hätte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt (vgl. Urk. 9 S. 2 unten).

3.       Die Beschwerdeführerin macht insbesondere auch geltend (vgl. Urk. 10/3/1 S. 1 Mitte), sie habe im Dezember 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ___ angerufen und sich erkundigt "wie die Anspruchsvoraussetzungen geregelt seien". Daraufhin habe sie die Auskunft erhalten, dass die Beitragszeit innerhalb der letzten zwei Jahre sechs Monate betrage. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass dieses Gesetz im Jahre 2004 (richtig wohl: 2003) geändert würde oder die Änderung bereits in Bearbeitung sei (Urk. 10/3/1 S. 1 Mitte).
3.1     Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann.
3.1.1   Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.       wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.       wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.       wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.       wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.       wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
3.1.2   Vorliegend mangelt es bereits - wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte) - an einer falschen Auskunft, da die Auskunft im gegebenen Zeitpunkt, im Dezember 2002, richtig war. Daher sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1) nicht im Einzelnen zu prüfen. Aufgrund der Formulierung "wie die Anspruchsvoraussetzungen geregelt seien" konnte und durfte die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Fehraltorf davon ausgehen, dass sich diese Frage auf die damalige Gesetzeslage bezog. Indem die Personalberaterin diese Frage mit "dass wir dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten, wenn die Beitragzeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldedatum sechs Monate betrage", beantwortete, gab sie der Beschwerdeführerin eine korrekte Antwort und es bestand in diesem Zusammenhang insbesondere keine Pflicht, die Beschwerdeführerin auf die bevorstehende Gesetzesänderung aufmerksam zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frage der Beschwerdeführerin auf einen zukünftigen Zeitpunkt, nämlich auf denjenigen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland bezogen hätte, liegen keine vor. Dass solche bestanden hätten, wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
3.1.3   In Ermangelung einer falschen Auskunft hinsichtlich der Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Dezember 2002 kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
         Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2004 verneinte, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).