AL.2004.00129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. Mai 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1962, lebte seit 1987 in A.___. 2003 kehrte sie in die Schweiz zurück und meldete sich am 4. Dezember 2003 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Dezember 2004 (Urk. 7/25). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/9). Am 19. März 2004 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/8).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2004 erhob die Versicherte am 25. März 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Anspruchsberechtigung sei ab 4. Dezember 2003 anzuerkennen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Referentenaudienz vom 5. Mai 2004 wurde die Versicherte persönlich befragt (Prot. S. 3 ff.). Gleichentags wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch ausserhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in die Schweiz zurückkehren, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Erforderlich ist gemäss der Bestimmung lediglich die Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin während der Dauer der Mindestbeitragszeit. Die Entrichtung von Beiträgen ist nicht erforderlich (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 81 Rz 202 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Anspruchsberechtigung in der Verfügung vom 9. Februar 2004 respektive im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2004 damit, die Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit innerhalb der massgebenden Beitragszeit vom 4. Dezember 2003 bis 3. Dezember 2003 nicht erfüllt, und auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit falle ausser Betracht. Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin in A.___ habe innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur rund sechs Monate gedauert. Die Arbeitsbestätigung der B.___-Farm könne nicht berücksichtigt werden, denn diese habe die Beschwerdeführerin erst eingereicht, als sie über die Gesetzeslage informiert gewesen sei. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe sie nichts von einer Tätigkeit auf der B.___-Farm erwähnt, sondern nur, dass ihr letzter Arbeitstag der 31. Mai 2002 gewesen sei. Auch telefonisch habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach dieser Tätigkeit nicht mehr gearbeitet zu haben. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Arbeitsbestätigung um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Entsprechend der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ sei das nachträglich eingereichte Dokument somit nicht zu berücksichtigen und von einer Arbeitszeit von lediglich rund sechs Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit auszugehen (Urk. 2 S. 2. f., Urk. 7/25 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie die Tätigkeit auf der B.___-Farm in A.___ im Antragsformular nicht erwähnt habe, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seien ihr die zu beachtenden Punkte nicht erklärt worden und die Wegleitung, auf welche sie verwiesen worden sei, habe sie nicht richtig verstanden. Beim Berater des RAV habe sie zum einen die Tätigkeit als Reiseleiterin bei der C.___ in E.___ erwähnt, zum anderen aber auch, dass sie sich während den 13 letzten Monaten auf A.___ intensiv mit Pferden beschäftigt habe. Sie habe aber leider versäumt, dies im Antragsformular zu erwähnen, denn sie habe damit weder viel verdient noch habe sie für diese Tätigkeit eine Ausbildung. Der Berater des RAV habe sich dazu nicht geäussert, habe sich aber später an ihre mündlichen Angaben erinnern können. Hinzu komme, dass sie nicht gewusst habe, was sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erwarten würde, weshalb sie für die Tätigkeit auf der B.___-Farm keine Arbeitsbestätigung verlangt habe. Erst nachdem sie die Verfügung vom 9. Februar 2004 erhalten habe, habe sie realisiert, dass sie die Tätigkeit auf der B.___-Farm hätte erwähnen sollen. Unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit habe sie innerhalb der letzten zwei Jahre auf A.___ insgesamt 18,5 Monate gearbeitet (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/9).
3.
3.1 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin vom Mai 1997 bis und mit Februar 2002 als Angestellte für die C.___ in E.___ auf A.___ tätig war (Urk. 3/1, Urk. 7/14). Auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit (4. Dezember 2001 bis 3. Dezember 2003) entfällt somit eine knapp dreimonatige Arbeitstätigkeit. Unbestrittenermassen handelte es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin, für welche sie, hätte sie eine entsprechenden Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt, hätte Beiträge entrichten müssen. Gemäss den Angaben in der persönlichen Befragung vom 5. Mai 2004 musste sie in A.___ nur deshalb keine Beiträge an eine Einrichtung zur Versicherung des Risikos Arbeitslosigkeit entrichten, weil in A.___ eine solche Einrichtung nicht existiert (Prot. S. 5 und S. 6).
3.2 Die Arbeitsbestätigung von F.___ von der B.___-Farm vom 2. Februar 2004 (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 7/10 = Urk. 7/13 = Urk. 7/22) reichte die Beschwerdeführerin erst kurz vor dem Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2004, nämlich am 3. Februar 2004 auf elektronischem Wege ein (Urk. 7/24). Zu diesem Zeitpunkt wusste sie aufgrund der Akten bereits von der drohenden Verneinung der Anspruchsberechtigung (vgl. Urk. 7/23). Zusammen mit der Einsprache vom 26. Februar 2004 reichte sie dann eine Kopie der Originalbestätigung ein (vgl. Urk. 7/9).
3.3 In der persönlichen Befragung vom 5. Mai 2004 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit auf der B.___-Farm zu Protokoll, im Februar 2002 habe sie ihre Anstellung als Reiseleiterin infolge eines Rückgangs von Touristen in A.___ verloren gehabt, danach habe sie zunächst keine Arbeit mehr gehabt, sei zu Hause gewesen und habe sich um das mit ihrem Ehemann zusammen gepachtete Grundstück und um ihr Pferd gekümmert. Sie habe für dieses Pferd einen guten Platz gesucht und sei so mit F.___ von der B.___-Farm in Kontakt gekommen, die selber Pferde besessen habe. Frau F.___ habe mit den Tieren zum Teil Schwierigkeiten gehabt. So sei es gekommen, dass sie sich um die Tiere von F.___ gekümmert habe. Sie sei an fünf bis sechs Tagen pro Woche auf die Farm gegangen. Um 05.30 Uhr sei sie aufgestanden und habe sich auf die Farm begeben. Bis zur Farm habe sie zwei Wegstunden benötigt, die sie zum Teil mit einem Sammeltaxi und zum Teil zu Fuss zurückgelegt habe. Nach der Ankunft auf der Farm sei sie direkt zu den Pferden gegangen. Sie habe sie von der Weide in die Boxen geführt, gefüttert und ihre Hufe geputzt. Letzteres sei am Anfang nicht immer einfach gewesen, denn es habe ungezähmte Pferde darunter gehabt. Danach habe sie mit den Pferden Übungen gemacht. Sie habe sich diesbezüglich mit Fachliteratur auseinandergesetzt und mit der Erziehung der Pferde gute Ergebnisse erzielt. Gegen 11.00 Uhr habe sie die Pferde wieder auf die Weide geführt und die Boxen geputzt. Hernach habe es jeweils ein gemeinsames Mittageseen auf der Farm zusammen mit den übrigen Mitarbeitern gegeben. Am Nachmittag habe sie sich erneut um die Pferde gekümmert. An zwei bis drei Tagen pro Woche sei sie mit den Pferden ausgeritten. Nachmittags habe sie jeweils auch an einem Wandbild auf der Farm gemalt (vgl. Urk. 11). F.___ sei einerseits ihre Chefin gewesen, andererseits aber auch eine gute Bekannte. Wenn sie einen Tag habe frei nehmen wollen, habe sie dies im voraus bekannt geben müssen. Man habe sie auf der Farm gebraucht. Seit ihrem Weggang sei F.___ mit der Pflege der Tiere nebst der übrigen Arbeit auf der Farm überfordert (Prot. S. 3 ff. ).
3.4 Zur Entlöhnung für die Tätigkeit auf der Farm gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung an, sie habe pro Tag US$ 20.-- bar auf die Hand erhalten, zuzüglich Kost. Dies sei ein kleiner Lohn gewesen. Ein Einheimischer in A.___ benötige im Minimum US$ 50.-- pro Woche. Ein Weisser könne davon aber nicht leben. Die Einwohner von A.___ lebten viel sparsamer und ässen auch bescheidener. Teilweise erhielten die Einheimischen die Lebensmittel preisgünstiger als Weisse. Eine weisse Person benötigte pro Monat rund rund US$ 800.-- für den Lebensunterhalt. Sie habe somit zwar einen Lohn erhalten, welcher ihr Existenzminimum nicht gedeckt habe, jedoch habe auch ihr Ehemann, mit dem sie zusammen in A.___ gelebt habe, ein Einkommen als Lehrer erzielt. Damit hätten die Lebenshaltungskosten gedeckt werden können (Prot. S. 5).
3.5 Aufgrund der ausführlichen und präzisen Angaben der Beschwerdeführerin über die Zeit in A.___ nach dem Verlust der Stelle als Reiseleiterin bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz bestehen keine Zweifel an der Bestätigung von F.___ von der B.___-Farm vom 2. Februar 2004, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die Beschwerdeführerin dort in der Zeit vom 24. September 2002 bis 25. November 2003 an fünf bis sechs Tagen pro Woche um die Pflege und das Training der Pferde von F.___ gekümmert und dafür je Tag US$ 20.-- zuzüglich Kost erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin vermochte denn auch keine konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen, dass es sich um eine unrichtige Bestätigung handelt, sondern verwies lediglich, da die Tätigkeit auf der B.___-Farm im schriftlichen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung unerwähnt geblieben war, auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Dieser Beweisgrundsatz ist indessen keineswegs zwingend. Es ist davon abzuweichen, wenn die Sachlage darauf hinweist, dass ein später dargelegter Sachverhalt tatsächlich zutrifft, was vorliegend der Fall ist. Überdies dient die erwähnte Beweismaxime in erster Linie dazu, zu verschiedenen Zeiten abgegebene, widersprüchliche Erklärungen zu würdigen.
3.6 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung ergibt sich auch, dass es sich bei der Tätigkeit auf der B.___-Farm um eine Arbeitnehmertätigkeit gehandelt hat, das heisst die Beschwerdeführerin übte gegen Entgelt eine auf Zeit gerichtete Arbeitstätigkeit unter Eingliederung in die dortige Arbeitsorganisation aus. Eine solche Tätigkeit untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der Beitragspflicht (vgl. dazu Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, S. 111 ff.). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit nur ein geringfügiges Einkommen erzielte, ist nicht massgeblich. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG untersteht jedes Entgelt der Beitragspflicht.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Tätigkeit auf der B.___-Farm eine Arbeitnehmertätigkeit darstellt, für welche die Beschwerdeführerin, hätte sie diese in der Schweiz ausgeübt, Beiträge hätte entrichten müssen. Somit ist auch die Dauer dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Diese dauerte deutlich über zwölf Monate. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 AVIG zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Dezember 2003 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).