AL.2004.00136
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1977, arbeitete seit 16. April 2003 als System Engineer bei der A.___ AG, ___ (Urk. 9/11; Urk. 9/12/2-3). Diese löste das befristete Arbeitsverhältnis am 18. Dezember 2003 auf den 31. Dezember 2003 auf (Urk. 9/12/1). Am 30. Dezember 2003 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 31. Dezember 2003 (Urk. 9/9).
Wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2004 den Anspruch von D.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (Urk. 9/8 = Urk. 9/4). Die Einsprache vom 19. Februar 2004 (Urk. 9/3) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 31. März 2004 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob D.___ mit Eingaben vom 5. April 2004 Beschwerde mit dem Antrag, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen, da er die Beitragszeit erfülle (Urk. 1, Urk. 4). Die Arbeitslosenkasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 30. April 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung). Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.2 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2).
Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung erbringt, folgt hieraus zwangsläufig, dass jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat. Wenn Art. 11 Abs. 1 AVIV in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 AVIG jenen Monat als vollen Kalendermonat gelten lässt, in dem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, so kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV eben nur zur Anwendung bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) oder aber bei Arbeitsverhältnissen, die nicht den ganzen Monat angedauert haben (BGE 121 V 170 f. Erw. 2c mit Hinweisen auf Lehre und Verwaltungspraxis).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, wegen Krankheit oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG).
1.4 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Januar 2004 hin eröffnet, da der Beschwerdeführer gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 12. Januar 2004 (vgl. Urk. 9/11) zwar am 30. Dezember 2003 seinen letzten Arbeitstag geleistet, aber bis am 31. Dezember 2003 Lohn bezogen habe. Dementsprechend hat sie für die Rahmenfrist für die Beitragszeit die Zeit vom 1. Januar 2002 bis am 31. Dezember 2003 festgelegt und derweil unter Berücksichtigung der Anstellung bei der B.___ AG vom 28. Mai bis 16. Juli 2002 und bei der A.___ AG vom 16. April bis 31. Dezember 2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10,26 Monaten ermittelt. Zudem stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine Kumulation von nachgewiesener beitragspflichtiger Beschäftigung mit einem Befreiungstatbestand sei gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht möglich, weshalb weder Krankheitstage noch die absolvierte Weiterbildung für die Beitragszeit berücksichtigt werden könne, zumal diese weniger als zwölf Monate gedauert hätten (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/4 S. 2, Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtung seiner Weiterbildung, der zahlreichen Krankheitstage, einer ungerechtfertigten Verhaftung und der intensiven Arbeitsbemühungen müsse die Beitragszeit zusammen mit der geleisteten beitragspflichtigen Beschäftigung von 10,26 Monaten als erfüllt gelten. Sodann brachte er vor, die Rahmenfrist sei auf den 31. Dezember 2003 zu eröffnen (Urk. 1, Urk. 4).
2.2
2.2.1 Aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 28. Mai bis 16. Juli 2002 bei der B.___ AG, ___, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Urk. 9/13). Wenn der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin beanstandet, so ändert das nichts an der Tatsache, dass er nach der Kündigung tatsächlich keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat, die als Beitragszeit in Betracht fallen könnte.
Aus dieser Beschäftigung ergibt sich ein voller Beitragsmonat im Juni 2002. Vom 28. bis 31. Mai 2002 fielen vier Arbeitstage an, welche die Arbeitgeberin mit dem Lohn von Juni 2002 auszahlte (vgl. Urk. 9/16), wofür 5,6 Kalendertage (4 Tage x 1,4) anzurechnen sind.
Angesichts der Lohnzahlung vom 1. bis 16. Juli 2002 (vgl. Urk. 9/13) können 12 Arbeitstage berücksichtigt werden, womit 16,8 Kalendertage (12 Tage x 1,4) resultieren.
2.2.2 Bei der A.___ AG arbeitete der Beschwerdeführer ununterbrochen vom 16. April bis 30. Dezember 2003 (Urk. 9/12/2-3).
Vom 16. bis 30. April 2003 sind 11 Arbeitstage angefallen, was 15,4 Kalendertage (11 Tage x 1,4) ergibt.
Die Beschäftigung von Mai bis November 2003 gibt 7 Beitragsmonate.
Die Arbeitgeberin hat zwar in der Arbeitgeberbescheinigung in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer angegeben, der letzte Arbeitstag sei am 30. Dezember 2003 geleistet worden - nach dem Beschwerdeführer, weil der 31. Dezember 2003 ein firmeninterner Feiertag sei -, doch habe sie bis am 31. Dezember 2003 Lohn entrichtet (vgl. Urk. 9/11 Ziff. 15-16), was in Anbetracht der stundenweisen Entlöhnung des Beschwerdeführers nicht plausibel erscheint. Tatsache ist indes, dass das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2003 gekündigt wurde und somit den vollen Kalendermonat Monat umfasste, so dass kein Raum bleibt für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV, mithin die Umrechnung der Arbeits- in Kalendertage, sondern der Dezember 2003 als voller Beitragsmonat zu berücksichtigen ist.
2.2.3 Es ergeben sich somit 9 Kalendermonate und 37,8 Kalendertage, mithin insgesamt 10 Beitragsmonate und 7,8 Kalendertage, entsprechend der von der Beschwerdegegnerin errechneten Beitragszeit von 10,26 Monaten.
2.3 Nach neuster Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Entscheid in Sachen Q. vom 18. Juni 2004, C 102/2) können Zeiten, für welche der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, nicht zusätzlich als Beitragszeiten gelten (Art. 11 Abs. 3 AVIV).
Nachdem für die Erfüllung der Beitragszeit ein Monat und mehrere Tage fehlen, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben, ob die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Dezember 2003 oder aber am 1. Januar 2004 zu eröffnen ist. Denn mit der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass dies am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
3.
3.1 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG beruft, ist zunächst festzuhalten, dass diese nach dem Wortlaut des Gesetzes insgesamt mehr als 12 Monate gedauert haben müssen. Das trifft für die geltend gemachten Krankheitstage offensichtlich nicht zu, da der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit jeweils nur wenige Tage krank war, wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist (vgl. Urk. 1 S. 2). Dasselbe ist zu sagen in Bezug auf die Untersuchungshaft, die nach den Angaben des Beschwerdeführers 0,1 Monate gedauert hat (vgl. Urk. 1 S. 2-3).
3.2 Wenn der Beschwerdeführer dartut, er sei wegen Weiterbildung für die Dauer von 17 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraussetzt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14). Ferner verlangt die Rechtsprechung die Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b).
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt in jener Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer gerade wegen der Arbeitslosigkeit selbständig weiterbildete, was durchaus Anerkennung verdient, und sich intensiv um Arbeit bemühte. Allerdings kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen wäre. Ebensowenig sind die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise angeführten Zeiten des Selbststudiums zuverlässig zu überprüfen.
Die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der besuchten Weiterbildungskurse (2,2 Monate bei der X.___, und 1 Monat Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs; Urk. 1 S. 2-3) liegt weit unter den erforderlichen 12 Monaten, so dass die Weiterbildung als Befreiungstatbestand auch nicht in Betracht fällt.
3.3 Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend während der zu beurteilenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausgeübt (Art. 13 AVIG) noch war er während mindestens 12 Monaten wegen Weiterbildung, Krankheit und Haft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, Art. 14 AVIG). Da ein Zusammenzählen von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung nicht zulässig ist (vgl. Randziffer B120 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003; ARV 1995 Nr. 29 S. 67 Erw. 3b/aa, S. 170 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2001 in Sachen L., C 401/00), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 zu Recht verneint.
Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).