AL.2004.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 20. Juli 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 8. Dezember 1945 geborene Z.___ war vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2003 bei der A.___ in ___ angestellt (Urk. 7/17). Ende Dezember 2003 liess er sich vorzeitig pensionieren (Urk. 7/13 und Urk. 7/14). Der Versicherte meldete sich am 9. Januar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2004 an (Urk. 7/6). Im Januar 2004 empfing Z.___ erstmals eine Altersrente sowie eine AHV-Ersatzrente in der Höhe von insgesamt Fr. 5'080.-- (Urk. 7/10).
         Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (Urk. 3/2 = Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Februar 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/2) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob Z.___ mit Eingabe vom 2. April 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 ersuchte die Arbeitslosenkasse um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem beide Parteien mit Replik vom 24. Mai 2004 (Urk. 11) und mit Duplik vom 1. Juli 2004 (Urk. 17) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.2     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten, respektive (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung ei-nes ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Er-reichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b).
1.3     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist.
         Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Vorab ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt (vgl. oben Erw. 1.1.2).
2.2     Da der Beschwerdeführer auf den 31. Dezember 2003 pensioniert worden ist, vermag er zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung (per 1. Januar 2004, Urk. 7/6) keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach könnte er nur dann Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004 beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung.
2.3     Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, es sei zwar unbestritten und gehe aus den eingereichten Unterlagen klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Indes sei es falsch, wenn der Beschwerdeführer und auch die A.___ als ehemalige Arbeitgeberin daraus automatisch schlussfolgern würden, dass auch die vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Gemäss einem unveröffentlichten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 23. Juni 2003 in Sachen S. gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (C 227/02) dürfe Freiwilligkeit beziehungsweise Unfreiwilligkeit des Stellenverlusts nicht mit der Freiwilligkeit der vorzeitigen Pensionierung verwechselt werden. Die Beschwerdegegnerin vertrete die Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer frei gestanden habe, die vorzeitige Pensionierung zu akzeptieren oder eben nicht und er ein anderes Abgangspaket mit der A.___ hätte vereinbaren können. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus eigenem Willen vorzeitig pensioniert worden. Daher finde auf den Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 AVIV Anwendung, auch wenn er die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe (Urk. 2 = Urk. 7/1 und Urk. 6).
2.4     Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass die vorzeitige Pensionierung nicht freiwillig und auch keine Absprache zwischen ihm und der Bank erfolgt sei. Die A.___ habe die Arbeitsstellen im Bereich Informatik aus wirtschaftlichen Gründen linear reduziert. Auch das EVG verlange klar entweder die Unfreiwilligkeit der Frühpensionierung (z.B. nach Reglement) oder die Unfreiwilligkeit der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Der Beschwerdeführer machte zudem auf eine ungleiche Praxis bei den verschiedenen Arbeitslosenkassen aufmerksam und legte seiner Replik vom 24. Mai 2004 das Bulletin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom September 2003 (Nr. 76) bei (Urk. 12).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde.
         Aus den Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 26. November 2003 (Urk. 3/3 Rückseite = Urk. 7/18), vom 31. März 2004 (Urk. 3/5) sowie vom 25. Mai 2004 (Urk. 14) geht hervor, dass die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers auf Veranlassung der A.___ erfolgt sei und der Beschwerdeführer nur die Wahl zwischen der vorzeitigen Pensionierung und der Kündigung gehabt habe. Ebenfalls wird festgehalten, dass er die Bank unabhängig von seinem Entscheid per Ende 2003 hätte verlassen müssen, da im Bereich Informatik im Jahre 2003 linear Stellen gekürzt worden seien. Die durch den Austritt des Beschwerdeführers frei gewordenen Stelle sei nicht mehr ersetzt worden. Die Pensionierung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
3.2     Es ist der Beschwerdegegnerin zwar zuzustimmen, wenn diese unter Hinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des EVG vom 23. Juni 2003 (C 227/02) geltend macht, dass es nicht auf die Unfreiwilligkeit des Stellenverlusts sondern auf die Unfreiwilligkeit der Frühpensionierung ankomme, wenn zu prüfen sei, ob Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIG Anwendung finde oder nicht. Im erwähnten EVG-Entscheid war die Situation aber diese, dass eine vorzeitige Pensionierung nach geltendem Reglement nur auf Wunsch der versicherten Person und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgten konnte (vgl. Erw. 2.3 des unveröffentlichten Entscheids, C 227/02). Anhaltspunkte für eine solche Reglementierung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zudem machte der Beschwerdeführer im Urteil des EVG denn auch nicht geltend, dass er aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden sei. Genau diese Frage ist indes im vorliegenden Fall als Kernproblem zu prüfen. Es kann somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres analog zu dem von ihr zitierten EVG-Entscheid vorgegangen werden.
         Aufgrund der vorliegenden Akten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als System Spezialist einem linearen Stellenabbau im Informatikbereich der A.___ zum Opfer fiel (vgl. Urk. 3/3 Rückseite = Urk. 7/8 und Urk. 3/5 sowie Urk. 14). Nach Angaben der A.___ hatte er zwischen der angebotenen vorzeitigen Pensionierung oder der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu wählen (Urk. 3/5). Von einem anderen Abgangspaket, wie dies die Beschwerdegegnerin wiederum in Anlehnung an den unveröffentlichten Entscheid des EVG vom 23. Juni 2003, C 227/02, anführte (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/1 Ziff. 4), ist den Akten nichts zu entnehmen. Vielmehr ist aufgrund der aktenkundigen Bestätigungsschreiben der A.___ nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck der drohenden Kündigung in die vorzeitige Pensionierung einwilligte. Wie die Arbeitgeberin bestätigte, hätte der Beschwerdeführer seine Stelle so oder so verloren (Urk. 3/5). Insofern war die vorzeitige Pensionierung als einseitige und zwingende Anordnung seitens der Arbeitgeberin zu verstehen und für den Beschwerdeführer der einzige Ausweg, die Kündigung zu verhindern. Erfolgt eine frühzeitige Pensionierung im Rahmen eines Stellenabbaus, besteht nach herrschender Lehre (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer: Vorzeitige Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose in: SZS 1998 S. 283; derselbe: Altersleistungen und vorzeitige Pensionierung, in: Neue Entwicklung in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 39) unmittelbar auf die Pensionierung ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sofern die vorzeitige Pensionierung wie im vorliegenden Fall einseitig und zwingend durch die Arbeitgeberin herbeigeführt wurde und wenn der Anspruch auf Altersleistungen aus vorzeitiger Pensionierung geringer ist als die nach Art. 22 AVIG zustehende Entschädigung (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV).
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin erfüllt und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - wozu auch die in Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Voraussetzung gehört - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 neu befinde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).