AL.2004.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. Juli 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1942, war seit Oktober 1983 bei der A.___ AG, Zürich, als Büroangestellte tätig. Nachdem ihr am 30. September 2003 infolge Büroreorganisation auf den 31. Dezember 2003 gekündigt worden war (Urk. 7/13), stellte sie am 26. November 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (Urk. 7/1 in Verbindung mit Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung der Versicherten (Urk. 7/6).
1.2     Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 8. März 2004 (Urk. 2) ab.

2. Beschwerdeweise machte K.___ am 5. April 2004 ihre Berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 geltend (Urk. 1). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, wenn die Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung einer Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gleichkommt (BGE 123 V 234).
Nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Da es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen, könnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auf diese Entscheidung Einfluss nehmen und somit ihre Stellung missbrauchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch dient der Verhütung solcher Missbräuche.
         Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Kurzarbeit kann nun nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 236 f. Erw. 7). In solchen Fällen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.1     Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des B.___. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. März 2004 ist dieser seit dem 26. Juni 2000 einzelzeichnungsberechtigter Präsident der A.___ AG (Urk. 7/7). Anfang Mai 2004 schied B.___ aus dem Verwaltungsrat aus (Urk. 12).
2.2     Unter den Leistungsausschluss fallen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Der Leistungsausschluss, welcher der Verhütung von Missbräuchen dient, ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 Erw. 7a; 122 V 272 Erw. 3; 120 V 523 Erw. 1; ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 Erw. 2). Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der A.___ AG von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Ihre Stellung als Ehegattin lässt sich nicht mit dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vereinbaren. Die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt oder nicht, ist daher nicht näher zu prüfen. Denn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre Ehegatten inhärent ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen F., C 92/02). Solange der Ehemann der Beschwerdeführerin in der A.___ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehalten hat, bestand ein derartiges Risiko.
2.3     Da B.___ am 1. Januar 2004 bzw. im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch Verwaltungsratspräsident der A.___ AG war, ist die Verneinung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab jenem Zeitpunkt nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls nach dem Rücktritt ihres Ehemannes als Verwaltungsratspräsident Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).