Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00151
AL.2004.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 23. Juli 2004
in Sachen
K.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ arbeitete ab dem 9. November 2000 im Umfang von etwa 25 Wochenstunden als Chauffeur im Betrieb X.___, A.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Februar 2002, Urk. 7/24/1). Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 12. Februar 2002 per sofort aufgelöst hatte (Urk. 7/24/1 S. 1, Urk. 7/19 S. 2), meldete sich K.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und zur Vermittlung einer Teilzeitstelle im Umfang von höchstens 25 Stunden pro Woche beziehungsweise 50 % einer Vollzeitbeschäftigung an (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Februar 2002, Urk. 7/19; Anmeldebestätigung vom 28. Februar 2002, Urk. 7/30). Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI eröffnete am 22. Februar 2002, dem Anmeldedatum (vgl. Urk. 7/30 S. 1), die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete K.___ bis zum Ende der Rahmenfrist am 21. Februar 2004 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'019.-- aus (vgl. das Stammblatt Anspruch vom 19. Januar 2004, Urk. 7/11).
         Auf den Antrag des Versicherten vom 22. Januar 2004 auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung über den 21. Februar 2004 hinaus hin (Urk. 7/7) teilte ihm die Kasse mit Verfügung vom 11. Februar 2004 mit, dass er ab dem 22. Februar 2004 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 7/4). K.___, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, liess gegen diese Verfügung am 10. März 2004 Einsprache erheben (Urk. 10 = Urk. 13) mit dem Antrag:
        "Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Einsprecher die Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung mind. bis zum 30. April 2004 zu verlängern."
         Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2004 erhob K.___ mit Eingabe vom 16. April 2004 Beschwerde (Urk. 1), wiederum mit dem Antrag, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei bis zum 30. April 2004 zu verlängern. Die Arbeitslosenkasse der GBI schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 setzte der zuständige Referent dem Versicherten Frist zur Replik an und forderte ihn insbesondere zur Erklärung auf, ob und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Der Versicherte liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2004 geschlossen wurde (Urk 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) steht der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG erfüllt hat oder im Sinne von Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e) und dass sie im Sinne von Art. 11 AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b).
         Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AVIG, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.
         Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung aus. Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Abs. 2 Satz 1).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 22. Februar 2004 Anspruch auf weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
         Dabei machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - zu Recht - nicht mehr geltend, er habe in der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt oder könne gestützt auf Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Denn zum einen ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 22. Februar 2002 bis zum 21. Februar 2004 kein Arbeitsverhältnis innegehabt hatte, und zum anderen war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Umfang der Teilzeitstelle, für deren Vermittlung er zur Verfügung gestanden hatte, abgesehen von einer etwa einmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 14. August 2002, Urk. 7/21), arbeitsfähig. Er kann daher - wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Februar 2004 (Urk. 7/4) zutreffend bemerkte - nicht als Versicherter betrachtet werden, der im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte.
         Hingegen wies der Beschwerdeführer (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10 S. 2 = Urk. 13 S. 2) auf den Umstand hin, dass ihm der ehemalige Arbeitgeber im Nachhinein für den Zeitraum von Februar bis April 2002 Lohnzahlungen im Betrag von Fr. 4'000.-- geleistet hatte, die im Teilbetrag von Fr. 3'652.40 gestützt auf die Subrogationsvorschrift in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG der Beschwerdegegnerin überwiesen worden waren (vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts C.___ vom 20. August 2002, Urk. 3 = Urk. 7/5). Seiner Auffassung nach musste diese nachträgliche Realisierung von Lohnanprüchen zu einer Verschiebung des Beginnes der (ersten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 22. Februar 2002 auf Ende April 2002 führen, verbunden mit einer entsprechenden Verschiebung des Rahmenfrist-Endes auf Ende April 2004. Diese Auffassung widerspricht indessen der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Denn das höchste Gericht hat in einem neueren Entscheid, der in der Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 11) bereits erwähnt worden ist und von dem der Beschwerdeführer eine Kopie erhalten hat, nach eingehender Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 29 AVIG, der bisherigen Rechtsprechung und der Lehre ausdrücklich festgehalten, dass dort, wo Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG zugesprochen und ausgerichtet werde, die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder hinsichtlich der Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht zu einer Verschiebung des Beginnes der Rahmenfrist führe (BGE 126 V 368; s. auch 127 V 475 f.). Gestützt auf diese Rechtsprechung kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht stattgegeben werden. Daran ändert auch nichts, dass er die Taggelder, welche die Beschwerdegegnerin ihm wegen der ihr ausgerichteten Lohnzahlung gutgeschrieben hat (vgl. Urk. 6 sowie die Abrechnungen vom 12. November 2002 für die Monate Februar bis April 2002, Urk. 7/8/6-8) infolge Ablaufs der Rahmenfrist nicht mehr beziehen konnte.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).