Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57/024
Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___ bezog seit dem 1. Juli 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer Rahmenfrist vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004. Mit "Verfügung" vom 17. Juli 2003 teilte ihm die Arbeitslosenkasse SYNA mit, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung sein Höchstanspruch noch 400 Taggelder betrage (Urk. 8/47/1). Gegen diese Verfügung erhob F.___ Einsprache (Urk. 8/45/2) und danach Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 8/36/2), auf welche jedoch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten wurde (Urk. 8/30). Die gegen den Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 12. März 2004 (Urk. 8/7) ab.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/8) teilte die Arbeitslosenkasse SYNA F.___ mit, dass am 16. Januar 2004 sein Höchstanspruch auf Taggelder ausgeschöpft sei, da die neue, ab dem 1. Juli 2003 gültige gesetzliche Regelung in seinem Fall 400 Taggelder vorsehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. März 2004 (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/4) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob F.___ am 19. April 2004 Beschwerde (Urk. 1) und machte geltend, es sei das zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls gültige Bundesgesetz anzuwenden. In materieller Hinsicht gelte der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnorm zu Grunde zu legen sei, die gegolten habe, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht habe.
Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 (Urk. 7) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juli 2003 sind im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geändert worden, unter anderem auch die Regelung betreffend die Höchstzahl der Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist.
1.2 Gemäss der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung bestimmte sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der versicherten Person (Art. 27 Abs. 1 aAVIG). Dabei hatte diese Anspruch auf:
a. höchstens 150 Taggelder bis zur Vollendung des 50. Altersjahrs,
höchstens 250 Taggelder ab dem vollendeten 50. Altersjahr,
höchstens 400 Taggelder ab dem vollendeten 60. Alterjahr,
höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezog oder eine solche Rente beantragt hatte und der Antrag nicht aussichtslos erschien;
b. besondere Taggelder nach Art. 59b AVIG innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht (Abs. 2).
1.3 Gemäss Art. 27 AVIG in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Abs. 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf:
a. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann;
b. höchstens 520 Taggelder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann;
c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie:
1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und
2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2).
2.
2.1 Die Rahmenfrist des Beschwerdeführers für den Leistungsbezug begann unter der altrechtlichen Regelung. Streitig ist nun, ob die Gesetzesänderung per 1. Juli 2003 Wirkungen auf seinen Taggeldanspruch entfaltet.
2.2 Grundsätzlich gilt, dass bei einem Dauersachverhalt, der bei einer Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossen ist, unverzüglich das neue Recht zur Anwendung gelangt, es sei denn, es bestehe eine anders lautende Übergangsbestimmung (unechte Rückwirkung; ARV 2002 Nr. 36 S. 250). Das AVIG kennt keine solche Bestimmung mit Bezug auf die Höchstzahl der auszurichtenden Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Bezug von 400 Taggeldern verneint. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 19. April 2004 nichts zu ändern, zumal keine Falschauskunft von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgt ist. Die Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 9. Juli 2003 (Urk. 3/1) unter Erw. 1.2 beziehen sich auf die sogenannten echte Rückwirkung und sind nicht auf einen Dauersachverhalt wie im vorliegenden Fall anwendbar.
2.3 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers ihm auch unter dem alten Recht kein grundsätzlicher Anspruch auf 520 Taggelder zustand, da er weder eine Invalidenrente der Invalidenversicherung noch der obligatorischen Unfallversicherung bezieht (Art. 27 Abs. 2 lit. a aAVIG). Aufgrund seines Alters hätte er lediglich einen Anspruch auf 150 Taggeldern gehabt, zusätzlich allfälliger besonderer Taggelder. Die Beschwerdegegnerin spricht in diesem Zusammenhang von einem 'hypothetisch maximalen Anspruch auf 520 Taggelder' (Urk. 8/8). Es ist daher äusserst fraglich, ob die neue Regelung von Art. 27 AVIG in diesem Fall tatsächlich eine Schlechterstellung bewirkt hat, da die neue Gesetzesbestimmung den grundsätzliche Anspruch von 150 auf 400 Taggelder erhöht hat. Die Frage kann aber offengelassen werden, da die Beschwerdegegnerin, wie oben ausgeführt, zu Recht die neue Regelung des Art. 27 AVIG auf das vorliegende Dauerrechtsverhältnis angewendet hat. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).