AL.2004.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 11. Januar 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1973, war ab März 2003 bei der A.___ GmbH in Rüti als Arbeitnehmerin angestellt. Nachdem im Oktober 2003 über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden war, stellte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 5. Dezember 2003 mündlich Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Mit eingeschrieben zugestelltem Schreiben desselben Tages forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte auf, den Antrag mittels vollständig ausgefülltem Formular schriftlich unter Beilage verschiedener weiterer Unterlagen bis zum 16. Dezember 2003 einzusenden (Urk. 7/4/7 = Urk. 7/4/8). Am 10. Dezember 2003 füllte die Versicherte das Antragsformular aus und reichte es zusammen mit weiteren Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein (Urk. 3/2 = Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/2-3). Am 18. Dezember 2003 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte auf, bis zum 12. Januar 2004 weitere benötigte Unterlagen einzureichen (Urk. 7/4/6). Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen (Urk. 7/2/1 = 7/3/1). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. Februar 2004 Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/2/2). Am 22. März 2004 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. April 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung der Insolvenzentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b, Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 193 Rz 515).
2.2     Gemäss Art. 77 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn sie ausländischer Staatsangehörigkeit ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).
         Welche Folgen eine Unterlassung nach sich zieht, wird in Art. 77 Abs. 2 AVIV nicht ausdrücklich gesagt. In Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG, wonach der nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung "erlischt", kann Art. 77 Abs. 2 AVIV nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Leistungsanspruch - nötigenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist - bei Nichteinreichen oder verspätetem Einreichen der in Art. 77 Abs. 1 AVIV genannten und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen verwirkt ist. Art. 53 AVIG bildet hiefür eine hinreichende gesetzliche Grundlage: Mit der fristgerechten Geltendmachung des Leistungsanspruchs soll der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Überprüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 51 f. AVIG) und die Durchsetzung der gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG subrogierten Lohnforderung im Konkurs des Arbeitgebers ermöglicht werden (nicht publizierte Erw. 3 des in BGE 112 V 143 f. auszugsweise veröffentlichten Urteils M. vom 14. Januar 1986; C 167/85). Zu diesem Zweck ist die Kasse auf eine fristgerechte Einreichung nicht nur des ausgefüllten Antragsformulars, sondern auch der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen weiteren Unterlagen angewiesen. Die Verordnungsbestimmung konkretisiert mithin lediglich die formellen Anforderungen an die rechtsgenügliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG. Wird der Entschädigungsanspruch ohne hinreichenden Grund nicht innert Frist, allenfalls innert der gesetzten Nachfrist, in einer sämtlichen Formerfordernissen von Art. 77 Abs. 1 AVIV genügenden Weise geltend gemacht, sind die Leistungen unmittelbar gestützt auf Art. 53 Abs. 3 AVIG zu verweigern. Diese strenge Handhabung der Formvorschriften verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Einreichung der für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erforderlichen Unterlagen ist dies nicht der Fall, vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Einreichung der vollständigen Entscheidgrundlagen innert der gesetzten (Nach-)Frist (vgl. zum Ganzen ARV 2002 Nr. 29 S. 186 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 21. Januar 2004 beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2004 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Antrag auf Insolvenzentschädigung sei zwar rechtzeitig gestellt worden, jedoch seien die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen trotz zweimaliger Aufforderung, unter Androhung der Folgen bei Unterlassung, nicht innert Frist eingereicht worden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7/2/1 S. 2). An diesem Standpunkt hielt sie auch in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6 S. 2 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bereits im Antragsformular für die Insolvenzentschädigung habe sie darauf hingewiesen, dass von der Arbeitgeberin niemand mehr erreichbar gewesen sei, insbesondere nicht C.___, und dass auch keine Lohnabrechnungen vorhanden gewesen seien, denn sie habe den Lohn jeweils wöchentlich persönlich eingefordert. Sie habe sich die ganze Zeit bemüht, C.___ ausfindig zu machen, was nicht einfach gewesen sie, denn er habe sich in Untersuchungshaft befunden. Deshalb habe sie auch keine Schuldanerkennung betreffend die ausstehenden Löhne erhältlich machen können. Nach dem Telefongespräch von Frau D.___ von der Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen Bezirksanwalt betreffend C.___ (vgl. Urk. 7/4/5) sei sie der Auffassung gewesen, dass damit die erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Ferner habe sie am 2. Februar 2004 im Untersuchungsverfahren gegen C.___ Aussagen gemacht, welche auch eingesehen werden könnten (Urk. 1, Urk. 3/3).

4.
4.1     Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuerst am 5. Dezember 2003 telefonisch um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung ersuchte. Gleichentags sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein eingeschriebenes Schreiben, in welchem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, das beiliegende Antragsformular auszufüllen und die für die Überprüfung des Anspruchs erforderlichen Informationen respektive Unterlagen einzusenden. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, die erforderlichen Angaben und Unterlagen seien bis zum 16. Dezember 2003 einzureichen, da nach diesem Datum die Frist für die Geltendmachung einer Insolvenzentschädigung abgelaufen sei (vgl. Urk. 7/4/8).
4.2     Das Schreiben vom 5. Dezember 2003 retournierte die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Antragsformular betreffend Insolvenzentschädigung (vgl. Urk. 7/4/1), das am 10. Dezember 2003 ausgefüllt wurde, dies indessen nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, sondern von deren Mutter (vgl. Unterschriftenzeile von Urk. 7/4/1 S. 2); allerdings reichte die Beschwerdeführerin später eine entsprechende Vollmacht nach (vgl. Urk. 7/3/3). Gemäss den Angaben auf dem Formular reichte sie mit dem Antrag eine Wohnsitzbescheinigung sowie eine Lohnabrechnung über Fr. 3'200.-- brutto für den Monat Januar 2003 ein (Urk. 7/4/2-3). Der Antrag und die übrigen erwähnten Dokumente tragen alle den Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2003. Diese Eingabe erfolgte somit rechtzeitig innert der angegebenen Frist.
4.3     Am 18. Dezember 2003 sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut einen eingeschriebenen Brief, in welchem sie diese zur Einreichung von noch fehlenden, im Schreiben bezeichneten Unterlagen bis zum 12. Januar 2004 aufforderte, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Anspruch erlösche (Urk. 7/4/6). Bis zum 12. Januar 2004 reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Erst mit Schreiben vom 15. Januar 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie C.___ von der A.___ GmbH wöchentlich telefonisch auf ihre Lohnforderungen angesprochen habe, dass jedoch nie etwas geschehen sei. Sie hoffe, mit dieser Auskunft sei sie (die Beschwerdegegnerin) in der Lage, sich ein Bild der Situation zu machen (Urk. 7/3/2).
4.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin noch benötigten Unterlagen (aufgelistet in Urk. 7/4/6) nicht bis zum Ablauf der Frist eingereicht wurden und sich die Beschwerdeführerin bis dann auch nicht in anderer Weise mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzte, um dieser die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen beziehungsweise die Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen darüber in Kenntnis setzte, welche Unterlagen gegebenenfalls nicht erhältlich seien und aus welchem Grund. Zu beachten ist zwar, dass es, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, schwierig war, Dokumente über alle für die Beurteilung der beantragten Insolvenzentschädigung zu beschaffen. Den handschriftlichen Vermerken der Beschwerdeführerin auf Urkunde 7/4/8 ist zu entnehmen, dass beispielsweise der AHV-Ausweis vom Arbeitgeber nicht zurückgegeben wurde und innert der fraglichen Frist wohl auch kaum hätte beschafft werden können, da sich der von der Beschwerdeführerin genannte C.___, bei dem es sich offensichtlich um einen Gesellschafter respektive Geschäftsführer für die A.___ GmbH handelt, in Untersuchungshaft befand (vgl. Urk. 7/3/2, Urk. 7/4/5). Des Weiteren vermerkte die Beschwerdeführerin in Urkunde 7/4/8, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei und sie ebenfalls keine schriftliche Kündigung erhalten habe.
         Bezüglich der für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung aber besonders bedeutungsvollen Lohnabrechnungen erfolgte kein Hinweis, dass solche nicht vorlägen (vgl. Urk. 7/4/8). Zudem reichte die Beschwerdeführerin betreffend Januar 2003 tatsächlich eine Lohnabrechnung ein (vgl. Urk. 7/4/2). Diesbezüglich besteht aber im Vergleich zu den Angaben im Antragsformular dahingehend eine Diskrepanz, indem diesen zu entnehmen ist, das Arbeitsverhältnis sei erst im März 2003 angetreten worden (vgl. Urk. 7/4/1 S. 1 Ziff. 4). Eine Aufklärung dieser Diskrepanz erfolgte durch die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch mit dem verspätet eingereichten Schreiben vom 15. Januar 2004 (vgl. Urk. 7/3/2). Nicht eingereicht wurden ferner Unterlagen respektive Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 7/4/6), obschon die Beschwerdeführerin während dem Arbeitsverhältnis krankheitshalber nicht arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 7/4/1 S. 1 Ziff. 12). Ebenfalls nicht eingereicht wurden schliesslich Unterlagen betreffend Bemühungen zur Lohneinforderung (vgl. Urk. 7/4/6), obschon die Beschwerdeführerin im Antragsformular angegeben hatte, zur Lohnforderung lägen Unterlagen vor (vgl. Urk. 7/4/1 S. 1 Ziff. 9).
4.5     Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist der Beschwerdegegnerin weder die erforderlichen Unterlagen einreichte noch die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis setzte, welche Unterlagen und aus welchem Grund gegebenenfalls nicht erhältlich waren. Auch wenn sich der Geschäftsführer der A.___ GmbH, C.___, in Untersuchungshaft befand, was die Beschaffung gewisser Unterlagen durchaus zu erschweren geeignet war, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, innert Frist diejenigen Unterlagen einzureichen, welche ihr zur Verfügung standen und im Übrigen darzutun, welche Unterlagen aus welchem Grund nicht erhältlich waren und welche Bemühungen unternommen wurden, diese zu beschaffen. Dies aber tat die Beschwerdeführerin nicht. Bei Ablauf der Frist war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, sich über den gestellten Anspruch auf Insolvenzentschädigung ein Bild zu verschaffen. Dass sich die Beschwerdegegnerin auf das Fristversäumnis berief und daran Folgen knüpfte kann vor diesem Hintergrund nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Die Bestehen auf Fristwahrung wird durch das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des gestellten Anspruchs seitens der Beschwerdegegnerin gedeckt.
4.6     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an der Sachlage nichts zu ändern. Die Behauptung, sie habe bereits im Antrag darauf hingewiesen, dass keine Lohnbelege vorhanden seien, trifft nicht zu. Im Antragsformular (vgl. Urk. 3/2) blieb dergleichen unerwähnt. Vielmehr reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Antragsformular eine Lohnabrechnung (vgl. Urk. 7/4/2), was darauf schliessen lässt, dass tatsächlich schriftliche Lohnabrechnungen existierten. Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin telefonischen Kontakt mit dem sich in Haft befindlichen C.___ hatte (vgl. Urk. 7/4/5), jedoch konnte sie nicht davon ausgehen, dass sie damit von ihrer Pflicht zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen befreit war. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Februar 2004, und damit nach Ablauf der angesetzten Nachfrist, im Rahmen der Strafuntersuchung gegen C.___ Aussagen machte. Inwiefern diese im Zusammenhang von Belang sind, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargelegt.

5.      
5.1     Da die Verweigerung von Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt, rechtfertigt sie sich nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 77 Abs. 2 AVIV statuierten Pflicht, die versicherte Person auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen, tatsächlich nachgekommen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kasse die versicherte Person - nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung - ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat (ARV 2002 Nr. 29 S. 188 Erw. 3c).
5.2     Wie in vorstehender Erwägung 4 ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, innert Frist den gestellten Anspruch auf Insolvententschädigung in einer Art und Weise zu substantiieren, dass es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen wäre, diesen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es aber auch, der Beschwerdegegnerin innert Frist glaubhaft und detailliert darzutun, welche Informationen und aus welchen Gründen zur Zeit nicht eingeholt werden konnten und welche Bemühungen unternommen wurden, diese zu beschaffen. Dies unterliess die Beschwerdeführerin, obschon sie von der Beschwerdegegnerin sowohl am 5. Dezember als auch am 18. Dezember 2003 ausdrücklich auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam gemacht worden war (vgl. Urk. 7/4/6-7). Der Beschwerdeführerin waren somit die Folgen bei Fristversäumnis bekannt. Die Verneinung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zufolge Verwirkung kann somit nicht beanstandet werden.
         Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).