AL.2004.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
2.1 C.___, geboren 1972, war vom 11. März bis zum 31. Dezember 2002 befristet bei der A.___, E.___, als Bauarbeiter tätig (Urk. 6/9 Ziff. 1-3). Am 13. Februar 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 6/8 S. 2 unten) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Februar 2003 (vgl. Urk. 6/11/1 S. 2 unten).
         Mit Verfügung vom 20. März 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 7 Tagen ab 12. Februar 2003 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/11/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 26. März 2003 erfolgte eine erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das AWA wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 6 Tagen ab 11. März 2003 (Urk. 6/11/2). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 stellte das AWA den Versicherten erneut wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung ein, diesmal für 14 Tage ab 1. April 2003 (Urk. 6/11/3). Die dagegen am 19. Juni 2003 erhobene Einsprache wies das AWA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 ab (Urk. 6/11/4).
         Am 14. Oktober 2003 stellte das AWA den Versicherten wegen unwahren oder unvollständigen Angaben für 10 Tage ab 10. August 2003 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/11/5); diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2 Mit Verfügung vom 28. November 2003 stellte das AWA den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV für 36 Tage ab 15. Oktober 2003 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/5). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 6/6). Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2004 wies das AWA die Einsprache ab (Urk. 6/7 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. April 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 28. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die am 28. November 2003 wegen Nichtbefolgung von Weisungen des RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage (Urk. 6/5) gerechtfertigt ist.
2.2 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
2.3 Der Einstellungstatbestand der Missachtung einer Weisung des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann gegeben, wenn der Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet (ARV 1986 Nr. 5 S. 22). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindernde Verhalten der Versicherten als verschuldete Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), S. 257 ff. Rz 702 ff.).
2.4 Das RAV wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 an, sich innerhalb der nächsten drei Arbeitstage telefonisch für eine Stelle als Tiefbauarbeiter bei der B.___, E.___, zu bewerben (Urk. 6/1). Am 24. Oktober 2004 teilte die B.___ mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe und keine Anstellung erfolgt sei (Urk. 6/2 S. 2). Daraufhin forderte das RAV den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 zur Stellungnahme bis zum 18. November 2003 auf (Urk. 6/3), was der Beschwerdeführer in der Folge unterliess (vgl. Urk. 6/4).
2.5 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 15. Oktober 2003 damit, dass Versicherte ihr Privat- und Familienleben so regeln müssten, dass sie jederzeit in der Lage seien, ungehindert eine Arbeit aufzunehmen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe an jenem Tag der B.___ mitgeteilt, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Partnerin nicht sofort die Arbeit antreten könne, lasse sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe es unterlassen, seine Bereitschaft für diese Stelle klar und unmissverständlich kundzutun. Stattdessen habe er der B.___ einen abschlägigen Bescheid erteilt, weil er nicht bereit gewesen sei, die Stelle sofort anzutreten. Weiter könne er seine Telefonate mit der B.___ nicht nachweisen; gemäss dieser habe er sich gar nie gemeldet (Urk. 2 S. Ziff. 2).
Zudem datiere das Stellenangebot vom 14. Oktober 2003. Selbst wenn es gleichentags dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich während der folgenden drei Arbeitstage, somit bis mindestens am 17. Oktober 2003, zu bewerben. Der Einwand, er habe am 10. Oktober 2003 seine Partnerin unter keinen Umständen allein lassen können, sei daher unmassgeblich. Da er um die Wichtigkeit der ihm zugewiesenen Stelle gewusst habe, hätte er sich sofort bewerben und sich so schnell wie möglich um eine geeignete Betreuung seiner Partnerin kümmern müssen (Urk. 5 S. 2).
2.6 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er anerkenne einen Anteil seiner Schuld. Er sei in der Situation vom 10. Oktober 2003 wirklich sehr besorgt um seine Partnerin gewesen und hätte sie unter keinen Umständen alleine lassen können. Leider hätten sie keine Familienangehörigen in der Schweiz, die seiner Partnerin an seiner Stelle hätten beistehen können. Diese Situation sei auch nicht voraussehbar gewesen. Er verstehe auch die Einwände bezüglich seines Telefonates mit der B.___. Er habe in seiner Einsprache leider nicht erwähnt, dass er mit einem Italienisch sprechenden Angestellten, Herrn D.___, gesprochen habe. Die Höhe der Einstelltage sei sehr hoch, weshalb er um Reduktion ersuche (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der B.___ gemeldet hat (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Der Beschwerdeführer kann denn auch keinen Nachweis für seinen angeblichen telefonischen Kontakt mit der B.___ vorbringen. Dass er mit einem italienisch sprechenden Herrn D.___ telefoniert habe, vermag nichts beizutragen, wurde ihm dieser Name doch bereits in der Zuweisung vom 14. Oktober 2003 (Urk. 6/1) angegeben.
         Wie es sich damit schlussendlich verhielt, kann jedoch aus den folgenden Gründen offen bleiben: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in der fraglichen Zeit seine Partnerin nicht habe allein lassen (vgl. Urk. 1) und deshalb die Stelle erst später habe antreten wollen (vgl. Urk. 6/6; "so schnell als möglich"). Mit diesem Verhalten hat er jedoch das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindert, was als verschuldete Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gilt (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Es wäre auch ohne die Hilfe von Familienangehörigen möglich gewesen, ab dem 10. Oktober 2003 eine Betreuung seiner Partnerin durch Freunde oder Nachbarn zu organisieren oder sie in ärztliche Obhut zu geben. Mit seiner Entscheidung, seiner Partnerin beizustehen und sich nicht hinreichend um einen Arbeitsvertragsabschluss zu bemühen, nahm der Beschwerdeführer eine erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf, insbesondere nachdem er bereits mehrere solche Einstellungen, unter anderem auch wegen der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des RAV (Urk. 6/11/2; Urk. 6/11/3), hinzunehmen hatte und sich somit über die Folgen seines Handelns nicht im Unklaren sein konnte. Die Verantwortung für diese Entscheidung kann jedoch nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Dieser hat mithin zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.

4.       Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
         Die verfügte Einstellung von 36 Tagen ab 15. Oktober 2003 entspricht einer Sanktionierung im unteren Bereich eines schweren Verschuldens und erscheint den persönlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles als angemessen.
         Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse GBI
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).