AL.2004.00174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 11. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1973, war seit 1. Mai 2000 als Zimmermann bei der Bauunternehmung A.___ AG, „___“, tätig (Urk. 7/12/1 Ziff. 2). Am 15. September 2002 kündigte er sein Arbeitsverhältnis mit dieser auf den 31. Dezember 2002 (Urk. 7/12/2). Anschliessend begab er sich auf eine Weltreise (Urk. 1 S. 1). Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt war (Urk. 1 S. 1), meldete er sich am 5. Januar 2004 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ab 5. Januar 2004 an (Urk. 7/13, Urk. 7/1 S. 2).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine Beitragszeit von 11,887 Monaten aufweise und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2004 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 7/7 S. 2). Die dagegen vom Versicherten am 15. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2.      
2.1     Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. April 2004 und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2004 (Urk. 1).
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Mai 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
1.3     Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, ist diese für die Festlegung der Beitragszeit zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 AVIV; BGE 112 V 226, bestätigt in BGE 123 V 74 Erw. 5c).
1.4     Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. April 2004 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während insgesamt 11.887 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe sich vor Antritt der Weltreise telefonisch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Fehraltorf über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung erkundigt und sei dabei zu Unrecht nicht über die ab 1. Juli 2003 geltenden neuen Bestimmungen zum Anspruchserfordernis der genügenden Beitragszeit informiert worden. Andernfalls wäre er früher von seiner Weltreise zurückgekehrt (Urk. 1).

3.
3.1     In der vom 5. Januar 2002 bis 4. Januar 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2002 bei der Bauunternehmung A.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung als Zimmermann ausgeübt.
3.2     Massgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Werktage ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 5. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002:

Zeitraum:Werktage:
vom 5. bis 31. Januar 200219
vom 1. bis 28. Februar 200220
vom 1. bis 31. März 200221
vom 1. bis 30. April 200222
vom 1. bis 31. Mai 200223
vom 1. bis 30. Juni 200220
vom 1. bis 31. Juli 200223
vom 1. bis 31. August 200222
vom 1. bis 30. September 200221
vom 1. bis 31. Oktober 2002 23
vom 1. bis 30. November 200221
vom 1. bis 31. Dezember 200222
Total Werktage 257


         Dabei sind alle in die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses fallenden Wochentage von Montag bis Freitag, einschliesslich der darin enthaltenen Feiertage, zu berücksichtigen.
3.3     Für die Umrechnung in Kalendertage werden die ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4 multipliziert, was 359,8 Kalendertage (257 x 1,4) ergibt. Diese Vorgehensweise führt zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, als wenn eine Aufrechnung auf Grund der jeweils effektiven Monatstage (28, 30 oder 31) vorgenommen wird (vgl. BGE 122 V 263 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 17. November 2000, C 349/99, Erw. 3b). Folglich wäre die erforderliche Beitragszeit von 360 Kalendertagen knapp nicht ausgewiesen.
4.
4.1     Nach der Rechtsprechung darf selbst dann nicht auf die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen aufgerundet werden, wenn diese mit der obenerwähnten Umrechnungsmethode (Multiplikation der ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4) nur knapp nicht erreicht wird (BGE 122 V 262 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Denn eine Aufrundung dieser rein rechnerisch ermittelten Grösse lässt sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem gesetzgeberischen Willen oder dem Sinn und Zweck der die Mindestbeitragsdauer betreffenden Normen begründen und würde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, bezüglich des Erfordernisses einer Mindestbeitragsdauer eine klar zu handhabende Abgrenzung zu schaffen, unterlaufen (BGE 122 V 263 Erw. 4c/bb).
4.2     Wird indes die für einen vollen Beitragsmonat erforderliche Beitragszeit von 30 Kalendertagen - wie im vorliegenden Fall - nur ganz knapp verfehlt, kann bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit anzurechnenden Kalendertage nicht auf die obenerwähnte Umrechnungsmethode (Multiplikation der ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4) abgestellt werden. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäss der Rechtsprechung eine rechtskonforme Behandlung der versicherten Person nur gewährleistet, wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monate präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage eruierten Umrechnungsfaktors überprüft werden (BGE 122 V 264 ff. Erw. 5a).
4.3     Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen Monat im massgebenden Zeitraum der Umrechnungsfaktor gesondert zu bestimmen:

Zeitraum:
Werktage: Umrechnungsfaktor:
vom 5. bis 31. Januar 20021930 ÷ 191,5789
vom 1. bis 28. Februar 20022030 ÷ 201,5
vom 1. bis 31. März 20022130 ÷ 211,4285
vom 1. bis 30. April 20022230 ÷ 221,3636
vom 1. bis 31. Mai 20022330 ÷ 231,3043
vom 1. bis 30. Juni 20022030 ÷ 201,5
vom 1. bis 31. Juli 20022330 ÷ 231,3043
vom 1. bis 31. August 20022230 ÷ 221,3636
vom 1. bis 30. September 20022130 ÷ 211,4285
vom 1. bis 31. Oktober 2002 2330 ÷ 231,3043
vom 1. bis 30. November 20022130 ÷ 211,4285
vom 1. bis 31. Dezember 20022230 ÷ 221,3636

Total

257

16,8681

4.4     Für den massgebenden Zeitraum vom 5. Januar bis 31. Dezember 2002 resultiert somit ein gesondert ermittelter Umrechnungsfaktor von durchschnittlich 1,405675 (16,8681 ÷ 12 Monate). Eine Multiplikation des Umrechungsfaktors von 1,405675 mit den massgebenden 257 angefallenen Werktagen ergibt 361,258 Kalendertage. Folglich ist die erforderliche Beitragszeit von 360 ausgewiesen.

5.       Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 6/3/1) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. April 2004 (Urk. 2) die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 11 AVIV) zu Unrecht verneint. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) prüfen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2004 neu verfügen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. April 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2004 erfüllt hat.
2.         Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe, und über den Anspruch des Beschwerdeführer auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2004 neu verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).