Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00176
AL.2004.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
K.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. März 2004 (Urk. 11/10) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von K.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 verneint hat, da sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 5. April 2004, mit welcher K.___ sinngemäss die Aufhebung des obgenannten Einspracheentscheids und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 17. Juni 2004 (Urk. 10), sowie in die übrigen Akten;

         in Erwägung, dass
die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern lässt, dass die in lit. c genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu prüfen bleibt, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b),
das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil in Sachen M. vom 26. Juli 1999, C 123/99, festgestellt hat, dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gelte; dem Ehegatten eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnehme (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 30. April 2001, C 199/00, Erw. 2),
es nicht nur darum geht, einen ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juni 2004, C 110/03, Erw. 2.2),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeit als Verkäuferin für die Firma A.___ arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt,
es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung darstellt,
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2003 im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeitete (Urk. 10/1, 1), bis das Arbeitsverhältnis - offenbar infolge Umsatzrückgangs des Geschäftes (Urk. 10/12) - vom Ehegatten per 31. März 2004 aufgelöst wurde (Urk. 1),
sich die Beschwerdeführerin - bei Besserung des Geschäftsganges - theoretisch jederzeit vom Ehegatten wieder hätte einstellen lassen können; der Versuch, die umsatzschwache Periode der Einzelfirma ihres Ehegatten mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken, einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung gleichkommt,
die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, weshalb die Kasse zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2004 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).