AL.2004.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 12. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein
Hadorn + Hollenstein Rechtsanwälte
Stockerstrasse 39, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1975, arbeitete bis zu seiner Kündigung per 31. Oktober 2003 bei der A.___ AG (Urk. 7/14). Am 6. November 2003 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15). Mit nunmehr rechtskräftiger Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 3/4) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seine Vermittlungsfähigkeit ab 6. November 2003, da S.___ den Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Vordergrund stelle und der Arbeitsvermittlung deshalb nur in sehr eingeschränktem Ausmass zur Verfügung stehe. Am 11. Januar 2004 (eingegangen beim AWA am 14. Januar 2004) stellte S.___ ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/9/1 und 7/9/2). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 3/1) wurde dieses abgewiesen. Die dagegen am 26. Februar 2004 durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein erhobene Einsprache (Urk. 3/2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab.

2.       Am 30. April 2004 liess S.___ durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des AWA vom 10. Februar 2004 sei aufzuheben und es seien ihm für die Zeit vom 6. November 2003 bis am 14. Januar 2004 besondere Taggelder auszurichten (Urk. 1).
         Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.        Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Wer diese besonderen Taggelder in Anspruch nehmen will, muss nach Art. 71b Abs. 1 AVIG ohne eigenes Verschulden arbeitslos (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sein (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d).
Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf besondere Taggelder erfüllt.
2.2     Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich noch immer in der Planungsphase befunden, obwohl diese im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bereits relativ weit fortgeschritten gewesen sei. Die Eintragung seiner Firma B.___ AG ins Handelsregister sei keineswegs mit der Aufnahme der operativen Tätigkeit gleichzusetzen; diese beginne erst mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit (Urk. 1), welche am 14. Januar 2004 gestartet worden sei (Urk. 3/2 S. 3).
2.3     Dagegen bringt der Beschwerdegegner vor (Urk. 2), die Planungsphase sei zum Zeitpunkt des Gesuchs um Förderung durch die Arbeitslosenversicherung bereits weit fortgeschritten gewesen. Für diese Einschätzung würden auch die durch den Versicherten selber dokumentierten Vorbereitungshandlungen ab Juli 2003 sprechen.

3.
3.1     Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit aufgelegt werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2003 in Sachen N., C 160/02, Erw. 3.2 und 3.3). Laut der gesetzlichen Regelung in Art. 95a AVIV beginnt die Planungsphase in zeitlicher Hinsicht jedoch erst mit der Bewilligung des Gesuchs, was eine rückwirkende Zusprechung von Taggeldern vor Gesuchseinreichung ausschliesst.
3.2     Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 11. Januar 2004 (Urk. 7/9/1 und 7/9/2) ging am 14. Januar 2004 beim Beschwerdegegner ein. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht geprüft, ob sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers noch in der Planungs- oder bereits in der anschliessenden Start- resp. Anlaufphase befunden hat, da erst ab diesem Datum besondere Taggelder zugesprochen werden konnten.
         In seiner Einsprache vom 26. Februar 2004 (Urk. 3/2 S. 3) führte der Beschwerdeführer selber aus, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit sei am 14. Januar 2004 gestartet worden; folgerichtig beantragt er denn auch die Ausrichtung von besonderen Taggeldern bis zu diesem Zeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Nach Aufnahme der Anlaufphase ist die Zusprechung von Leistungen im Rahmen von Art. 71a ff. AVIG hingegen nicht mehr möglich. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hat sich die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführer aber gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Einsprache nicht mehr in der Aufbauphase befunden, weshalb ein Anspruch auf besondere Taggelder ab dem 14. Januar 2004 zu verneinen ist. Vor diesem Datum ist die Zusprechung von besonderen Taggeldern aufgrund der Definition von Art. 95a Satz 2 AVIV ausgeschlossen, da die Planungsphase entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 30. April 2004 erst mit der Bewilligung des Gesuchs und somit keinesfalls vor dessen Einreichung beginnen kann.
3.3     Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Hollenstein
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- 01000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).