AL.2004.00180
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. August 2004
in Sachen
B.___
Birkenstrasse 11,
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1961, arbeitete seit zirka 1. April 2000 bei der A.___ AG, ___, als Ländersachbearbeiterin im Bereich Verkauf Kommerz (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2 und Beilage zu Urk. 7/11). Am 17. Juli 2002 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2002 auf (Urk. 7/11), wobei die Versicherte im November 2003 bezahlte Ferien bezog (Urk. 7/1 Ziff. 17 und Ziff. 20, Urk. 7/9 Ziff. 15, Urk. 7/10/2).
Vom 8. November 2002 bis 31. Januar 2004 hielt sich B.___ in Ecuador auf (Urk. 7/1 Ziff. 32-33) und absolvierte dort verschiedene Sprachkurse (Urk. 7/4/B = Urk. 7/8 = Urk. 3/B).
1.2 Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sich die Versicherte am 2. Februar 2004 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/12) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2004 an (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 4. März 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Versicherte habe die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt und es liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor (Urk. 7/6 = Urk. 3/A).
An diesem Standpunkt hielt die Kasse auf Einsprache vom 1. April 2004 (Urk. 7/4 = Urk. 3/A1) hin mit Entscheid vom 15. April 2004 (Urk. 7/3 = Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 1. Mai 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beantragte Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Kasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 342 Erw. 5b) wird sodann ein Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG umschriebenen Hinderungsgründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit vorausgesetzt. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, BGE 121 V 342 f. Erw. 5b, vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft, seco, Fassung vom 1. Januar 2002, Rz B133).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am 2. Februar 2004 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/12). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde auf diesen Zeitpunkt hin eröffnet (Urk. 7/7).
Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Februar 2002 bis 1. Februar 2004 (Art. 9 Abs. 3 AVIG). In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin vom 2. Februar bis 30. November 2002, mithin während 9,887 Monaten (vgl. Urk. 7/6 S. 2), eine beitragspflichtige Beschäftigung, nämlich bei der A.___ AG ausgeführt (Urk. 7/9-10, Urk. 7/1 Ziff. 17 und Ziff. 30). Es steht somit fest und blieb im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht aufweist.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind.
2.2 Die Arbeitslosenkasse stellte sich auf den Standpunkt, die Sprachschule in Ecuador habe bei Berücksichtigung der effektiven Kursdauer nur 11,687 Monate und somit nicht mindestens zwölf Monate gedauert (Urk. 7/6). Da es sich um einzelne, für Ausländer bestimmte Kurse mit genügender Freizeit gehandelt habe, sei die Beschwerdeführerin davon nicht während zwölf Monaten vollzeitlich in Anspruch genommen worden. Ein solcher Sprachkurs könne sodann nicht einem ordentlichen Studium gleichgesetzt werden, welches das parallele Arbeiten verunmögliche. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder ein Diplom noch einen Abschluss erlangt, weshalb die Zeit zwischen den Kursen nicht angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2-3). Die kursfreie Zeit hätte ferner sowohl in Ecuador als auch in der Schweiz zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung genutzt werden können (Urk. 6).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Ecuador würden Ausländern nur unter spezifischen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen, weshalb die Sprachkurse für Ausländer nicht auf einen Nebenerwerb ausgerichtet gewesen seien. Die Kursunterbrüche hätten allenfalls für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz genutzt werden können, was jedoch gegen das Ausbildungsziel (Spracherwerb im Sprachgebiet) gesprochen habe und aufgrund der Kosten unzumutbar gewesen wäre. Das der Beschwerdegegnerin vorgelegte "Diploma Basico" (vgl. Urk. 7/4/G) belege im Übrigen, dass die Ausbildung zielgerichtet und wirtschaftlich verwertbar sei. Eine unterrichtsfreie Zeit von zehn Wochen pro Kalenderjahr liege durchaus im üblichen Rahmen, weshalb das Kriterium der mindestens einjährigen Ausbildung als erfüllt zu betrachten sei (Urk. 1).
2.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt - wie die Beschwerdegegnerin richtig festgehalten hat - einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14). Es stellt sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthaltes an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14).
2.4 Aus den aufgelegten Bescheinigungen der Universidad C.___, Ecuador, geht hervor, dass die absolvierten Sprachkurse vom 18. November 2002 bis am 14. Februar 2003, vom 3. März bis am 8. August 2003 und vom 6. Oktober 2003 bis am 16. Januar 2004 gedauert haben (Urk. 3/B = Urk. 7/8), welche Kursdauer die Beschwerdeführerin einspracheweise bestätigte und ergänzte, in den dazwischen liegenden Lücken sei der Unterrichtsbetrieb eingestellt gewesen (Urk. 7/4). Diese Zeit habe sie einerseits zum Selbststudium mit mitgebrachten Büchern (vgl. Urk. 3/H) und zum Spracherwerb im Kontakt mit der Bevölkerung genutzt, weshalb die gesamten 14 Monate als Ausbildungszeit anzurechnen seien (Urk. 1 zu Ziff. j).
2.5 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) entgegen zu halten, dass letztere beim Selbststudium fraglos nicht erfüllt ist. Deshalb kann die unterrichtsfreie Zeit - auch wenn sie von der Beschwerdeführerin tatsächlich zum von ihr umschriebenen Spracherwerb genutzt worden ist - mangels Überprüfbarkeit nicht als beitragsfreie Zeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG angerechnet werden.
Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte "Diploma Basico" (Urk. 3/G) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, denn dieses Diplom wurde am 6. Februar 1997 ausgestellt und vermag deshalb zur Überprüfbarkeit des Selbststudiums während des Aufenthaltes in Ecuador nichts beizutragen. Ebensowenig rechtfertigt das Erreichen eines höheren Sprachniveaus, von der Voraussetzung der Überprüfbarkeit der Weiterbildung Abstand zu nehmen.
Weiter bleibt mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass während der unterrichtsfreien Zeit, und dabei insbesondere vom 9. August bis 5. Oktober 2003, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlag. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Zweifel zuzumuten gewesen, in Ecuador eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, welche im Rahmen von Art. 14 Abs. 3 AVIG nach ihrer Rückkehr als Beitragszeit angerechnet worden und sicher auch ihrem Aufenthaltszweck - dem Spracherwerb - nicht entgegen gestanden wäre. Insoweit eine Erwerbstätigkeit wegen ihrer ausländerrechtlichen Stellung in Ecuador nicht möglich gewesen ist, wie die Beschwerdeführerin zwar behauptet (Urk. 1), aber nicht weiter belegt, so wäre es ihr unbenommen gewesen, mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ihre Beitragszeit zu erfüllen. Dass sie dies nicht getan hat, weil sich nach ihren eigenen Angaben die Reisekosten dafür nicht gelohnt hätten, kann aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von Ausschlag gebender Bedeutung sein. Allein die Kostenfrage vermag jedenfalls die Unzumutbarkeit einer solchen Erwerbstätigkeit nicht zu begründen. Es geht ferner auch nicht an, die Beschwerdeführerin, die den Ausbildungsort Ecuador selbst gewählt hat, diesbezüglich besser zu stellen als eine Erwerbstätige, die einen Spanischkurs in der Schweiz oder im europäischen Sprachgebiet besucht, und der es deshalb ohne weiteres zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2003 in Sachen H., C 234/02 und C 235/05).
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im November 2002 Ferien und bis am 30. November 2002 Lohn bezogen hat (vgl. Urk. 7/9). Der in diesem Zeitraum stattfindende Kurs verhinderte somit den Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht, so dass eine Anrechnung des Monats November 2002 als beitragsfreie Zeit nicht in Betracht fällt.
2.6 Aufgrund des Gesagten kann die Beschwerdeführerin nur während der effektiven Unterrichtszeit und erst ab 1. Dezember 2002 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Da diese anrechenbare Ausbildungszeit nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin weniger als zwölf Monate gedauert hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).