AL.2004.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 20. August 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1948, arbeitete ab dem 1. März 1999 bei der W.___ als Vorsorgeberater (Urk. 7/15/1). Per 30. September 2003 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 3/6) und S.___ frühzeitig pensioniert (Urk. 7/15/4). Am 2. Oktober 2003 meldete sich S.___ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2003 an. Ebenfalls am 1. Oktober 2003 liess er sich aus der beruflichen Vorsorge eine Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 125'459.-- ausbezahlen und bezieht seit dann eine Altersrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 650.-- pro Monat (Urk. 7/6).
         Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 (Urk. 3/2) wurde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2003 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. Gleichzeitig wurden die für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 2'988.75 zurückgefordert.
         Die dagegen durch S.___ erhobene Einsprache vom 28. Februar 2004 (Urk. 3/1) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ am 3. Mai 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und auf die Rückforderung zu verzichten.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und S.___ auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.2     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten, respektive (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2  lit. b).
1.3     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist.
         Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Vorab ist abzuklären, ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt (vgl. oben Erw. 1.1.2).
         Da der Beschwerdeführer auf den 30. September 2003 pensioniert worden ist, vermag er zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach könnte er nur dann Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2003 beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung.
2.2     Dazu macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Stelle aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Wesentlich sei aber nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlustes, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung. Dem Beschwerdeführer habe es frei gestanden, die Pensionierung zu akzeptieren oder eben nicht (Urk. 2 und 6).
2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bei einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'244.-- könne kaum von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung gesprochen werden (Urk. 1). Er hätte auf jeden Fall Ende September 2003 die Kündigung erhalten, dies entgegen seiner Absicht, bis zum 65. Altersjahr im Berufsleben aktiv zu sein (Urk. 3/1).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde. Aus der Erläuterung zur Auflösung des Arbeitsvertrages durch die ehemalige Arbeitgeberin geht zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig entlassen wurde und nur die Wahl zwischen der vorzeitigen Pensionierung und der Kündigung gehabt hat (Urk. 3/7).
3.2     Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs zum AVIG lautete (BBl 1980 III 652): "Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten abweichend ordnen für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen." In der dazugehörigen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 wird diesbezüglich erläutert (BBl 1980 III 563): "Absatz 3 bietet die Rechtsgrundlage dafür, dass unter Umständen auf dem Verordnungswege für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Es soll damit verhindert werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen." Mit dieser Bestimmung war somit eine Regelung gemeint, die für einen bestimmten Personenkreis den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht von der Höhe der Rente der beruflichen Vorsorge abhängig macht, sondern bis zum Nachweis der weiteren Vermittlungsfähigkeit schlechthin ausschliesst. Als ungerechtfertigt sollte demnach für diese Versicherten nicht ein einen bestimmten Betrag übersteigender Leistungsbezug, sondern der Doppelbezug ohne vorgängigen Nachweis der Vermittlungsfähigkeit gelten. Die nationalrätliche Kommission verwarf einen Antrag, Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs zugunsten einer Überversicherungsbestimmung zu streichen, und folgte dem Entwurf des Bundesrates (S. 20 des Protokolls über die Sitzung vom 27./28. Oktober 1980 und S. 21 f. des Protokolls über die Sitzung vom 24./25. November 1980). Auch die ständerätliche Kommission stimmte Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Vorschlags zu (S. 15 f. des Protokolls über die Sitzung vom 17./18. August 1981). Sowohl National- als auch Ständerat nahmen in Übereinstimmung mit dem Antrag der jeweiligen Kommission den vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 12 Abs. 3 an (Amtl. Bull. 1981 N 623; Amtl. Bull. 1982 S 129 f.). Dieser wurde als Art. 13 Abs. 3 AVIG in seinem ursprünglichen Wortlaut zum Gesetz (AS 1982 2188). In der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen heutigen Fassung dieser Bestimmung (AS 1996 275 und 293) ist nach wie vor von der "Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges" und davon die Rede, dass der Bundesrat die "Anrechnung von Beitragszeiten" vor Erreichen des AHV-Rentenalters pensionierter Personen abweichend regeln kann, weshalb sich die aufgrund der Gesetzesmaterialien angestellten Überlegungen zur alten ohne weiteres auf die neue Fassung übertragen lassen (BGE 129 V 327).
3.3     Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass, wenn jemand freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit näher liegen als bei einer Person, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen wird. Die Wahl einer Altersleistung stellt aber immer nur ein Indiz dar für die Absicht, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen.
         Im vorliegenden Fall erscheint wesentlich, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2003 aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen wurde und sich somit nicht freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung entschieden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er schon auf den 1. Oktober 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hat (Urk. 7/6) und sich seit dann der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bereits im Monat November 2003 erzielte er einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 4'586.80 (Urk. 7/9), und gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) konnte er per 1. März 2004 eine neue Stelle antreten. Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers liegen somit keine vor. Auch spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Die Annahme der mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin verbundenen vorzeitigen Pensionierung erscheint vielmehr als ein angesichts der Arbeitsmarktsituation (Abbau von Stellen im Versicherungsgewerbe, siehe Tendenz auf dem Arbeitsmarkt, seco, Juni 2003) und des Alters des Beschwerdeführers nachvollziehbarer Versuch der Schadensbegrenzung. Entgegen der Ausgangslage in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 23. Juni 2003 (C 227/02) hat sich der Beschwerdeführer nicht aus "freien Stücken" für eine Altersleistung entschieden, weshalb eine Unterstellung unter die Regelung von Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht als gerechtfertigt erscheint.
         Da zudem ausgewiesen ist, dass der Anspruch auf Altersleistungen in Höhe von Fr. 1'244.-- (Urk. 7/15/4) geringer ausfällt als die Entschädigung nach Art. 22 AVIG (Art. 12 Abs. 1 lit. b AVIV), ist die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen.
3.4 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Oktober 2003 bereits geprüft und bejaht hat (Urk. 7/12), ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2003 gegeben ist. Damit entfällt auch die verfügte Rückforderung in Höhe von Fr. 2'988.75. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. März 2004 aufgehoben und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2003 bejaht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).