AL.2004.00182
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. November 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA mit Verfügung vom 8. Januar 2004 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. März 2004 (Urk. 2) - einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Oktober 2003 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2004, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Juni 2004 (Urk. 9), mit der sie an ihren Entscheid festgehalten hat, sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
eine versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 3 AVIG); die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung),
von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten,
nach der Rechtsprechung als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit gilt (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis); Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer zählen; vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen),
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 7. Oktober 2003 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
da feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die für die Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der vom 7. Oktober 2001 bis 6. Oktober 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) nicht aufweist (Urk. 1 S. 2, 2), im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind, da der Beschwerdeführer, der studierter Jurist ist (Urk. 10/3), ab 1. Oktober 2002 vollzeitlich an seiner Dissertation arbeitete (Urk. 10/4),
die Arbeitslosenkasse die Verneinung der Anspruchsberechtigung damit begründete, der Beschwerdeführer habe die für die Dissertation aufgewendete Zeit frei einteilen können, weshalb es ihr nicht möglich sei, zu überprüfen, in welchem Umfang und für welche Dauer er an der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert war; aufgrund der vorhandenen Unterlagen zudem davon auszugehen sei, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, während der Arbeit an der Dissertation, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (Urk. 2, 9),
der Beschwerdeführer sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, er sei aufgrund der Arbeit an seiner Dissertation in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Urk. 1),
eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraussetzt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14); sich deshalb die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage stellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer wegen der Arbeit an seiner Dissertation an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14; unveröffentlichtes Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98),
davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer als Dissertanten (erfahrungsgemäss) möglich gewesen wäre, neben der Arbeit an seiner Doktorarbeit weiterhin (vgl. Urk. 10/4) zumindest eine Teilzeittätigkeit auszuüben, weshalb es bereits am - für die Befreiung von der Beitragszeiterfüllung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit mangelt,
es sich bei der Arbeit an einer Dissertation grundsätzlich auch nicht um eine systematische (auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten üblichen Lehrganges beruhende) Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit handelt (vgl. ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b),
es sodann auch fraglich ist, ob die nicht mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen verbundene Arbeit des Beschwerdeführers an seiner Dissertation im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AIVG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden könnte, was aber vorliegend aufgrund des bereits Ausgeführten nicht abschliessend geklärt werden muss,
daher zusammengefasst festgehalten werden kann, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als unbegründet erweist, weshalb die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat,
was der Beschwerdeführer vorbringt, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag; seiner Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht gefolgt werden kann, nachdem sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid - wenn auch sehr knapp - mit dem für den Entscheid wesentlichen Einwand der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit auseinandergesetzt hat; auch nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen sollen, weshalb die Kasse auf solche verzichten konnte; zur Kritik des Beschwerdeführers, der Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung seien von derselben Person verfasst worden, bleibt anzumerken, dass gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die verfügende Stelle den von ihr gefällten Entscheid im Rahmen des Einspracheverfahrens erneut zu überprüfen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52, Rz. 7 f.);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).