Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00187
AL.2004.00187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___ war bis 31. Oktober 2001 bei der Firma A.___, Zürich, und hernach bis 23. November 2001 bei der Firma B.___, Schlieren, vollzeitlich angestellt. Daneben war er zu einem Beschäftigungsgrad von 15,38 % bis 19,23 % als Lehrbeauftragter bei der C.___ tätig (Urk. 8/10). Nachdem er die Stelle bei der B.______ verloren hatte, bezog er hierfür Arbeitslosenentschädigung.
         Dabei wurde das Einkommen aus der Tätigkeit für die C.___ als Nebenverdienst qualifiziert und blieb bei der Leistungsfestsetzung unberücksichtigt. Die Arbeitslosigkeit wurde beendet, als der Beschwerdeführer bei der Firma D.___ als "Inhaber + Geschäftsführer" (Urk. 8/9) per 15. April 2002 eine 80%-Stelle antrat.
         Die Anstellung bei der C.___ behielt er anfänglich im Umfang von 19,23 % bei und steigerte sie ab März 2002 bis August 2002 auf 26,92 %; von September 2002 bis Februar 2003 arbeitete er zu einem Beschäftigungsgrad von 18,27 % und ab März 2003 zu einem solchen von 19,23 % (Urk. 8/10). Per 31. August 2003 endete die befristete Anstellung bei der C.___ (Urk. 8/10). Für diesen Verdienstausfall meldete sich R.___ am 11. November 2003 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 8/8). Die Arbeitslosenkasse GBI verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 2004 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/12). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/13) wies sie mit Entscheid vom 15. März 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob R.___ mit Eingabe vom 30. April 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Teilarbeitslosigkeit aufgrund des Stellenverlusts bei der C.___ seit dem 1. September 2003 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 10. Juni 2004 geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
1.2     Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist das Vorliegen einer ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer a) in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b) eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).
1.3     Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 AVIG; BGE 126 V 208 Erw. 1, 123 V 232 Erw. 3), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Eine solche wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c, 120 V 253 f. 453. 5f und 6).

2.
2.1     Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. November 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vor dem 11. November 2003 in jedem Fall entfällt.
2.2     Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der A.___ mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche als auch bei der B.___ mit einer solchen von 42 Stunden pro Woche ein Vollpensum inne. Die gleichzeitig bei der C.___ ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter war nach dem Gesagten grundsätzlich als Nebenverdienst zu betrachten, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Er macht nun aber geltend, als ihm seine Stelle bei der A.___ gekündigt worden sei, habe er den Abteilungsleiter E.___ der C.______ gebeten, seinen Beschäftigungsgrad wesentlich zu erhöhen, was dann auch stufenweise bis auf 27 % geschehen sei. Somit habe er eine 1/3-Stelle gehabt, bei der man nicht mehr von Nebenverdienst, sondern von Zweitbeschäftigung sprechen müsse. Dies auch deshalb, da es für ihn auf Grund einer guten, umfassenden und kompetenten Vorbereitung des Unterrichts aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, eine zweite Beschäftigung mit 100 % anzunehmen (Urk. 1).
2.3     Die Aussagen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Noch mit Schreiben an die Arbeitslosenkasse vom 15. Januar 2002, als es um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die verlorene Stelle bei der A.___ bzw. B.___ ging, machte er geltend, seine Tätigkeit als Berufsschullehrer übe er als Zusatzarbeit während seiner Freizeit aus. Das heisse, dass er die Ausfallstunden, die dadurch bei den genannten Stellen angefallen seien, jeweils abends und am Samstag nachgearbeitet habe (Urk. 8/5). Gänzlich unerwähnt blieb im besagten Schreiben, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, das Pensum an der Schule zu erhöhen und daher künftig eine Haupttätigkeit von nur mehr 80 % suche. Darauf hinzuweisen hätte bedeutet, dass er nur in diesem Umfang von 80 % vermittlungsfähig gewesen wäre, womit sich auch die Arbeitslosenentschädigung entsprechend reduziert hätte.
         Die selbe Beschäftigung kann nicht einmal als Nebenbeschäftigung und ein andermal als Hauptbeschäftigung qualifiziert werden, selbst wenn sich der Beschäftigungsgrad der Nebenbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit erhöht. Der Beschwerdeführer hat sich entgegenhalten zu lassen, dass er sich am 26. November 2001 als zu 100 % vermittlungsfähig zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/1-2) und mit Brief vom 15. Januar 2002 sinngemäss auf einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bestanden hatte (Urk. 8/5), worauf die Tätigkeit bei der C.___ zu Recht als Nebentätigkeit qualifiziert wurde. Offen bleiben kann, ob die während der Arbeitslosigkeit durch die Erhöhung der Nebentätigkeit zusätzlich erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst hätten abgerechnet werden müssen (vgl. BGE 123 V 233 Erw. 3d).

3.       Ist die Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der C.___ bis 31. August 2003 als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren, entsteht bei Verlust derselben keine Arbeitslosigkeit, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Oberland
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).