AL.2004.00193
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Januar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse IAW
Eduard Steiner-Strasse 7, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1980, ist gelernter Elektromonteur (vgl. Urk. 9/7). Am 6. Februar 2003 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Januar 2003, nachdem er seine Arbeitsstelle bei der A.___ per 18. Oktober 2002 gekündigt hatte (Urk. 9/11). Die Arbeitslosenkasse IAW legte den versicherten Verdienst auf Fr. 1'917.-- fest. In der Folge beantragte S.___, die Berechnung sei zu überprüfen. Die Nachberechnung durch die Arbeitslosenkasse ergab einen versicherten Verdienst von Fr. 1'925.-- (Urk. 9/5/2 und Urk. 9/15/2). Dagegen erhob S.___ am 23. April 2004 Einsprache (Urk. 9/5/3), welche mit Entscheid vom 30. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/5/1) abgewiesen wurde.
2.
2.1 Am 7. Mai 2004 (Datum des Poststempels) erhob S.___ Beschwerde und beantragte, die Berechnung des versicherten Verdienstes sei vom Gericht zu überprüfen (Urk. 1 sowie Urk. 6).
Nachdem die Arbeitslosenkasse IAW in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.2 Mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 12) forderte das Gericht die Arbeitslosenkasse IAW auf, detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, nach welchen Kriterien sie den versicherten Verdienst von S.___ in den Monaten Mai und Juni 2001 sowie September und Oktober 2002 berechnet habe. Zu den Ausführungen der Arbeitslosenkasse IAW vom 20. September 2004 (Urk. 14, unter Beilage von Urk. 15) hat S.___ mit Eingabe vom 16. September 2004 Stellung genommen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juli 2003 sind im Zuge der Revision des Arbeitslosenversicherungsrechts zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis am 30. Juni 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach gilt als solcher für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Abs. 1 und 2 für die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber die letzten 12 Beitragsmonate abstellen (Abs. 3). Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (BGE 126 V 207 ff., 125 V 475 ff.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
2.2 Dazu macht er im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 6), in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit habe es einige Monate gegeben, in denen er kein Einkommen erzielt habe. Hätte er gewusst, dass diese Zeit massgeblich zur Berechnung des versicherten Verdienstes beitrage, so hätte er sich früher als arbeitslos gemeldet. Würde man die 6 Monate berücksichtigen, während denen er bei der B.___ AG gearbeitet habe, so käme man auf einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 4'000.--.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2 und 8), die Monate Februar, April und Mai 2002 seien für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht mitberücksichtigt worden. Da höchstens 12 Beitragmonate angerechnet werden könnten, sei die Zeit vor April 2001 bei der Firma B.___ AG nicht in die Berechnung miteinzubeziehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnetet den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers aufgrund seines Einkommens während der letzten 12 Beitragsmonate (vgl. Urk. 9/15/2-4 und 15). Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Lohn im letzten Beitragsmonat um mehr als 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate abweicht, nicht zu beanstanden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde denn auch auf die letzten 12 Beitragsmonate (April 2001 bis Oktober 2002) abgestellt, da der durchschnittliche Verdienst während den letzten 6 Beitragsmonaten (Oktober 2001 bis Oktober 2002) Fr. 1'411.--, derjenige der letzten 12 Beitragsmonate hingegen Fr. 1'925.-- betrug (siehe Urk. 15). Ein Abstellen auf eine längere Zeitperiode ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Deshalb konnten die Beitragszeiten vor April 2001 nicht in die Berechnung miteinbezogen werden.
3.2 Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die eingereichten Arbeitgeberbescheinigungen der E.___AG (Urk. 9/16), der D.___ GmbH (Urk. 9/17), der B.___ AG (Urk. 9/18) sowie der A.___ (Urk. 9/5/1). In den Monaten Mai und Juni 2001 wurde dabei zu Recht nur das Arbeitverhältnis bei der B.___ AG miteinbezogen, da es sich beim Verdienst bei der D.___ GmbH während diesen zwei Monaten offensichtlich um einen Nebenverdienst handelte (vgl. Art. 23 Abs. 3 AVIG sowie Urk. 14).
Die Aufstellung der einzelnen Monatsverdienste ist nachvollziehbar, wenn man den Lohn bei der A.___ aufgrund des Einsatzvertrages (Urk. 9/15/7) berechnet (vgl. dazu Urk. 14). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat es ihm denn auch nicht zum Nachteil gereicht, dass er sich erst Ende Januar 2003 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, da die beitragslosen Monate November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes miteingeflossen sind.
3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers korrekt und gemäss den gesetzlichen Regelungen berechnet worden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse IAW, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).