Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00196
AL.2004.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1978, war vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 beim A.___ zu 100 % (Urk. 7/16) und vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 bei der B.___ zu 50 % (Urk. 7/11) angestellt. Am 19. September 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/10) und beantragte ab 1. November 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1 und Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit (Urk. 7/6). Die von E.___ dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 7/3) wies sie mit Entscheid vom 7. April 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).

2. Hiergegen erhob E.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse GBI aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 2. Juni 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, 1998 Nr. 19 S. 96 Erw. 3) hat demnach zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang zu bestehen, wobei nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, die für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderliche Kausalität somit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG genannten Grund auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b, 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweisen).
1.3     Eine Kumulation oder Kompensation der Tatbestände nach Art. 13 AVIG und Art. 14 AVIG ist ausgeschlossen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, S. 83 Rz. 207 mit Hinweisen auf die Materialien).

2.       Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder eine Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist.
2.1 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG), das heisst vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2003, stand der Beschwerdeführer einzig zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2001 und zwischen dem 1. Mai 2002 und dem 31. Januar 2003, mithin nur während elf Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis.
         Der Beschwerdeführer war vom 21. Juli bis 31. Oktober 2003 in der Beschäftigungsstätte der C.___, tätig. Hierbei erzielte er keinen AHV-plichtigen Verdienst, weshalb er in dieser Zeit keine Beitragszeit erwarb.
         Somit stand der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während elf Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis, was der geforderten Mindestbeitragszeit nicht genügt.
2.2     Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.
2.2.1   Laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 30. Januar 2004 (Urk. 7/4) war der Beschwerdeführer zu folgenden Quanten wegen Krankheit arbeitsunfähig: Vom 22. April bis 19. August 2002 zu 50 bis 100 %, vom 20. August 2002 bis 24. Juli 2003 zu 100 % und vom 25. Juli bis 31. Oktober 2003 zu 80 %.
         Der Beschwerdeführer stand vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 zu einem 50%-Pensum in einem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit konnte er Beitragszeit erwerben, weshalb die in dieser Zeit fallende Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann (siehe Erwägung 1.3).
         In der Zeit vom 22. April bis zum 30. April 2002 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/5). Die in dieser Zeit fehlende Beitragszeit ist nicht kausal zur Arbeitsunfähigkeit, denn der Beschwerdeführer hätte die Beitragszeit erfüllen können, wenn er eine Stelle gehabt hätte. Ebenso fehlt es an der Kausalität zwischen der Krankheit und der fehlenden Beitragszeit zwischen dem 25. Juli und dem 31. Oktober 2003, als der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsfähig war.
         Nur vom 1. Februar bis zum 24. Juli 2003 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und stand in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis, weshalb er lediglich während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit war.
2.2.2   Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei bereits vom 1. Januar bis 21. April 2002 100%ig krank gewesen. Über diesen Zeitraum fehlt indes eine ärztliche Bescheinigung. Selbst wenn aber während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden wäre, würde die Befreiung der Beitragszeit insgesamt nicht mehr als zwölf Monate betragen.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die Beitragszeit erfüllt noch während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).