Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00200
AL.2004.00200

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Guggisberg


Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung
Werdstrasse 62, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1941 geborene T.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1962 als Projektmanager bei der A.___ AG (Urk. 8/22). Infolge Umstrukturierung löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende September 1999 auf (Urk. 8/22).
         T.___ meldete sich im August 1999 arbeitslos (Urk. 8/27) und erhob ab dem 1. Oktober 1999 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/20). Die Arbeitslosenkasse Unia (vormals GBI) leistete sodann für die Zeit von Oktober 1999 bis Mai 2001 Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/31).
         Am 21. August 2003 meldete sich T.___ erneut zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitslosentaggelder ab dem 1. September 2003 (Urk. 8/35). Aus dem neuen Antrag ging hervor, dass T.___ bereits im Jahr 1999 eine Kapitalabfindung der beruflichen Vorsorge bezogen hatte (Urk. 8/35). Mit der Begründung, die Altersleistung der beruflichen Vorsorge sei von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. Januar 2004 die in den Monaten Oktober 1999 bis Mai 2001 zuviel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 92'249.40 zurück (Urk. 8/4). Daran hielt sie nach Einsprache vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/2) mit Entscheid vom 25. März 2004 fest (Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess T.___, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, am 10. Mai 2004 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss am 2. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Juli 2004 an seinem Begehren hatte festhalten lassen (Urk. 13) und die Arbeitslosenkasse auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 28. September 2004 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2374, 2385; BBl 1999, S. 4) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (Arbeitslosenentschädigung, Entschädigungen für die Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung) abgezogen. Als Altersleistungen gelten gemäss Art. 32 der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (AVIV) Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Nach der Rechtsprechung sind Vorruhestandsleistungen auch anzurechnen, wenn sie ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung erfolgen (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21). Voraussetzung ist indessen, dass es sich um Altersleistungen handelt, auf die  ein Anspruch bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung entstanden ist (zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung vgl. Urteil F. vom 3. Juli 2003 [C 72/03] Erw. 2.1). Nicht als Altersleistungen gelten Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistungen. Wer eine solche Leistung bezieht, kann nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet werden (BGE 123 V 148 Erw. 5a). Umgekehrt können keine Austrittsleistungen beansprucht werden, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (BGE 129 V 381). Daraus folgt, dass Austrittsleistungen im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 AVIG nicht anrechenbar sind. Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen (BGE 123 V 148 Erw. 5a).
        
2.
2.1.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von Oktober 1999 bis Mai 2001 erhaltenen Taggelder teilweise zurückerstatten muss. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob die Vorsorgeleistung von den Taggeldern in Abzug gebracht werden darf. Weiter ist zu prüfen, ob die übrigen Rückkommensvoraussetzungen gegeben sind, und ob die Rückforderung innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin zog im angefochtenen Entscheid in Erwägung, sie habe im Zusammenhang mit einem erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im August 2003 davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 vorzeitig pensioniert worden sei und sich ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 1'073'006.95 habe auszahlen lassen. Diese Leistung, die umgerechnet auf den Monat einer Rente von Fr. 5'317.50 entspreche, sei von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Die dadurch entstandene Rückforderung belaufe sich auf Fr. 92'249.40 (Urk. 2 und 8/4).
2.3     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass Barbezüge des Freizügigkeitsguthabens den Taggeldern nicht anzurechnen seien. Zudem sei der Rückforderungsanspruch ohnehin verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits bei Leistungserbringung von der Vorsorgeleistung hätte Kenntnis haben müssen (Urk. 1).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob es sich bei der Leistung der Vorsorgeeinrichtung über Fr. 1'072'006.94 (Anspruch bei der Pensionierung: Fr. 848'001.05; Abgangsentschädigung: Fr. 220'000.--; Urk. 8/33) um einen Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) oder um eine Austrittsleistung handelt. Im letzteren Fall sind die Leistungen den Taggeldern nicht anzurechnen.
3.2     Gemäss dem Beschwerdeführer handelt es sich bei der Zahlung der Vorsorgeeinrichtung im Betrag von Fr. 848'001.95 um eine Freizügigkeitsleistung (Urk. 1). Geregelt sind die Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistungen der Vorsorgeeinrichtungen im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Anspruch auf eine Austrittsleistung haben Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Art. 2 Abs. 1). Die Einrichtung hat die Austrittsleistung an die neue zu überweisen, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten (Art. 3 Abs. 1 FZG). Treten Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, haben sie der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Sie können nach Art. 5 Abs. 1 jedoch eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c).
         Vorliegend war der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Arbeitsstelle ab Oktober 1999 ohne Erwerbstätigkeit, weshalb die Austrittsleistung nicht einer anderen Einrichtung überwiesen wurde. Auch wurde der Betrag nicht auf ein eigens dafür vorgesehenes Freizügigkeitskonto einbezahlt. Da der Beschwerdeführer des Weiteren die Voraussetzungen für die Barauszahlung der Austrittsleistung nicht erfüllt, kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Leistung der Vorsorgeeinrichtung um eine Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung handelte.
3.3 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten sind nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters auszuzahlen. Anspruch auf Altersleistungen haben nach Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (lit. a) und Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, wobei die Vorsorgeeinrichtungen reglementarisch davon abweichend vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 BVG).
         Vorliegend machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch, sich nach Erreichen der reglementarischen Rentenalters die Vorsoge auszahlen zu lassen. Dies aufgrund des Ausschlusses einer Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung und aufgrund der Unterlagen der Personalvorsorgestiftung, wonach es sich bei der Überweisung um die Auszahlung eines "Alterskapital[s]" handle (Urk. 3/5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Überweisung der Fr. 848'001.95 somit um eine Altersleistung.
3.4     Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern, dass es sich bei der Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.-- eine Altersleistung darstellt (Urk. 1 S. 6).
         Richtet ein Arbeitgeber eine Abfindung unter dem Titel "Altersvorsorge" aus, ist in Bezug auf die Anrechenbarkeit an die Arbeitslosenentschädigung massgebend, ob dieser Zahlung Vorsorgecharakter zuzuschreiben ist oder nicht. Dieser ist zu bejahen, wenn die Abfindung oder Auszahlung ausschliesslich und unwiderruflich für Vorsorgezwecke bestimmt ist, was bei einer Zahlung in die zweite Säule der Fall ist (Stauffer, Vorzeitige Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose, in: Schweizerische Zeitschrift und Berufliche Vorsorge, Band 42 1997 Heft 4 S. 286; Urk. 3/4).
         Vorliegend überwies die ehemalige Arbeitgeberin die Abgangsentschädigung auf das Konto der Personalvorsorgestiftung. Der Einzahlung in die zweite Säule kommt Vorsorgecharakter zu, weshalb sie ebenfalls als Altersleistung zu qualifizieren ist.
3.5 Aufgrund des Gesagten handelt es sich bei der Zahlung der Vorsorgeeinrichtung um eine Altersleistung nach Art. 32 AVIV, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die auf den Monat umgerechnete Rente den Taggeldern angerechnet hat. Unbestritten ist die Richtigkeit der vorgenommenen Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Altersrente.

4.       Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse befugt war, die ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern.
4.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. In Bezug auf das Übergangsrecht hält Art. 82 Abs. 1 ATSG fest, dass die materiellen Bestimmungen auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Vorliegend entschied die Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2003 über die Rückforderung, weshalb die Normen des ATSG zur Anwendung gelangen.
         Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist jedoch nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1). Wiedererwägungsweise kann der Versicherungsträger dann auf formell rechtskräftige Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berechtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2     Im vorliegenden Fall kommt die Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Oktober 1999 einer gesetzeswidrigen Leistungszusprechung gleich. Eine solche gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb). Da die Berichtigung dieser Leistung bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 92'249.40 von erheblicher Bedeutung ist, zog die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Taggeldleistungen zu Recht in Wiedererwägung.

5.
5.1     Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen; ARV 2001 Nr. 10 S. 92 f. Erw. 2). Die vorausgesetzte Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ist nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge bezogen hatte. Auch bestand zu jenem Zeitpunkt keine Veranlassung, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Erst mit erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug erfuhr die Beschwerdegegnerin im August 2003 von der Kapitalzahlung. Sodann forderte sie innert Jahresfrist die zuviel ausbezahlten Taggelder zurück, weshalb die Verwirkung auszuschliessen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die in der Zeit von Oktober 1999 bis Mai 2001 zu viel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 92'249.40 zurückforderte, weshalb die auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zielende Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).