AL.2004.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 22. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle 57020 Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         B.___, geboren 1973, arbeitete vom 1. Dezember 2001 bis zum 15. Mai 2002 als Praktikant für A.___ (Urk. 6/1-3). Hernach übte er bis zu seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. Februar 2004 (Urk. 6/6) keine beitragspflichtige Beschäftigung mehr aus. In der Zwi-schenzeit hatte er sich auf die Anwaltsprüfung vorbereitet und diese am 27. Januar 2004 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/6 S. 3 Ziff. 32, Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und hielt auf Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. April 2004 daran fest (Urk. 2). Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2004 erhob der Versicherte am 10. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Anspruchsberechtigung ab 6. Mai 2004 zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2004 hielt die Arbeitslosenkasse SYNA an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Am 14. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
         Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 5 S. 13 Erw. 2a, 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student oder die Studentin davon Kenntnis erhält, dass er oder sie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit - wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar ist (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).

2.      
2.1.    Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche die zwei Jahre vor dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung umfasst, ging der Beschwerdeführer lediglich während etwas mehr als drei Monaten - das heisst zwischen dem 6. Februar und dem 15. Mai 2002 - einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach (vgl. Urk. 6/1-3). Damit erfüllte er die Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht. Da die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage, ob aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit nach Beendigung der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung auf die Anwaltsprüfung vorbereitete und diese am 27. Januar 2004 abschloss, ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Anwaltsprüfung handle es sich nicht um eine anerkannte Vollzeitausbildung, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben seien (Urk. 2, Urk. 5).
         Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Anwaltsprüfung erfordere eine jeweils rund 3 bis 4 Monate unfassende Vorbereitung auf den schriftlichen und den mündlichen Teil. Hinzu komme die Wartezeit auf das Ergebnis, die bis zu 12 Wochen dauern könne. Während der Vorbereitung zur Prüfung übten die Kandidaten jeweils keine Erwerbstätigkeit aus, da der zu bewältigende Prüfungsstoff eine solche unzumutbarerweise erschwere. Namentlich zählten zum Prüfungsstoff auch Fächer, welche beim Lizentiat nicht geprüft würden. Es sei daher an den Bezirksgerichten und bei grösseren Anwaltskanzleien üblich, den Kandidaten während der Vorbereitungs- und Prüfungszeit einen unbezahlten Urlaub zu gewähren, damit eine ungestörte Vorbereitung möglich sei. Diese Tatsache lasse sich durch eine schriftliche Auskunft der Gerichte und Anwaltskanzleien belegen. Nicht vergessen werden dürfe, dass ohne ein Anwaltspatent eine berufsmässige Vertretung von Mandaten vor Gerichten nicht möglich sei (Urk. 1).
2.3     Da eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraussetzt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14), ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfungen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14).
         Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) erscheint es im Übrigen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) überhaupt als fraglich, ob die nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen verbundene blosse Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann (vgl. unveröffentlichtes Urteil EVG in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, Erw. 2a). Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht weiter geklärt zu werden, wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt.
         Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, die Prüfung (Vorbereitungen, Prüfung und positives Prüfungsergebnis) habe von Juni 2002 bis 27. Januar 2004, mithin rund 2 Jahre und 8 Monate gedauert (Urk. 6/6 S. 3 Ziff. 32). Dies ist angesichts des Umstandes, dass das Ablegen der Anwaltsprüfung bekanntlich eine, wenn auch intensive Lernperiode umfasst, nicht jedoch den regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen erfordert, zweifellos überhöht. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer denn auch an, die Vorbereitungszeit für die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) nehme in der Regel 3 bis 4 Monate in Anspruch, zuzüglich die Wartezeit auf die Prüfungsergebnisse, welche bis zu 12 Wochen dauern könne (Urk.  1 S. 1). Ausgehend von diesen weit plausibleren Angaben ergibt sich ein Zeitrahmen von maximal 11 Monaten, womit aber das gesetzliche Erfordernis der Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mehr als 12 Monaten Dauer knapp nicht erfüllt wäre.
         Ob nun der Beschwerdeführer für die Ablegung der Anwaltsprüfung tatsächlich einen Zeitraum von weniger beziehungsweise mehr als 12 Monaten Dauer benötigte, kann aber offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des EVG ist den Anwärtern und Anwärterinnen auf das Anwalts- oder auch das Notariatspatent zumindest kurz vor der Abschlussprüfung zwar eine gewisse erwerbslose Vorbereitungszeit zuzugestehen. Indessen lässt es sich, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zahlreiche Prüfungskandidaten die erforderlichen Vorbereitungen voll- oder zumindest teilzeitlich berufsbegleitend bewältigen, nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen. Dies umso weniger, als eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Minimalbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, so dass der für die Befreiung von der Beitragszeiterfüllung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98, Erw. 2.a).
         Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Ausmass nachzugehen, kann somit im Zusammenhang mit der Ablegung der Anwaltsprüfung nicht gesprochen werden. Aus diesem Grunde können Weiterungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragte - Auskünfte von Gerichten und Anwaltskanzleien betreffend gewährte unbezahlte Urlaube im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Anwaltsprüfung - unterbleiben. Dies wäre aber auch deshalb nicht erforderlich gewesen, da die Gewährung solcher unbezahlter Urlaube, in der Regel zwischen 3 und 4 Monaten, notorisch ist. Bei einem üblicherweise gewährten Urlaub zwischen 3 und 4 Monaten für jeden Prüfungsblock (schriftlich und mündliche) sowie unter Berücksichtigung einer angemessenen Wartezeit, ergibt sich zudem, wie bereits erwähnt, im vornherein keine im Sinne von Art. 14 Abs. 1 relevante Zeitperiode von mehr als 12 Monaten Dauer.
         Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Februar 2004 zu Recht, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).