Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00217
AL.2004.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 27. September 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
Schwamendingenstrasse 10,
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069, mit Einspracheentscheid vom 16. April 2004 den Anspruch von H.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Oktober 2003 mangels Erfüllung der Beitragszeit und wegen Fehlens eines ausreichenden Befreiungsgrundes abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Mai 2004, mit welcher H.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069, vom 27. Mai 2004 (Urk. 6),

unter Hinweis darauf,
         dass das hiesige Gericht mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 10) H.___ aufgefordert hat darzulegen, bei wem er im Zeitraum vom 12. Oktober 2001 bis am 11. Oktober 2003 nebst den im Einspracheentscheid aufgeführten Arbeitsverhältnissen und Arbeitszeiten noch gearbeitet hat, und den Arbeitsvertrag mit der A.___ AG einzureichen,
         dass diese Verfügung dem Versicherten nicht zugestellt werden konnte, sondern die Sendung mit dem postalischen Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" zurück kam (Urk. 11),

in Erwägung,
dass ein Gerichtsentscheid als am letzten Tag der postalischen Abholfrist eröffnet gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde hatte rechnen müssen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2004 ein Verfahren beim hiesigen Gericht eingeleitet hatte, weshalb er im Folgemonat mit der Zustellung von Gerichtsentscheiden rechnen musste,
dass daher die Verfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 10) als am 25. Juni 2004 (letzter Tag der Abholfrist, vgl. Urk. 11) eröffnet gilt und demnach die damit angesetzte Frist von 20 Tagen am 26. Juni 2004 zu laufen begann,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),
dass nach Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass dabei auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG),
dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. Oktober 2001 bis am 12. Oktober 2003 während 6,267 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen nachzuweisen vermag (Urk. 2), es hingegen aber trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung vom 16. Juni 2004 (Urk. 10) unterlassen hat, weitere Beitragszeiten aufzuzeigen,
dass von ihm ebenso wenig nachgewiesen worden ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG nach dem Unfall im Oktober 2002 weiterbestanden hat,
dass demnach aufgrund der Akten eine mindestens zwölfmonatige Beitragszeit in der fraglichen Rahmenfrist nicht nachgewiesen ist und im Übrigen auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG ersichtlich sind,
dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Oktober 2003 mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit verneint hat,
dass aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).