Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI
Zentralverwaltung
Werdstrasse 62, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Z.___ Architekten AG betreibt ein Architektur- und Planungsbüro (Urk. 7/3). Mit Voranmeldung vom 17. Dezember 2003 meldete sie für die Periode vom 1. Januar bis 30. April 2004 Kurzarbeit an (Urk. 7/10/1-2). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhob am 5. Januar 2004 gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung insofern teilweise Einspruch, als für Arbeitsausfälle nach dem 31. März 2004 erneut eine Voranmeldung einzureichen sei (Urk. 7/10/1).
Mit Verfügung vom 15. April 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für A.___, da sie als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums keinen Anspruch habe (Urk. 7/9 = Urk. 3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April 2004 (Urk. 7/8) wies die Arbeitslosenkasse der GBI mit Entscheid vom 5. Mai 2004 ab (Urk. 7/7 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 erhob die Z.___ Architekten AG mit Eingabe vom 17. Mai 2004 Beschwerde (Urk.1) und beantragte dessen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2004 hielt die Arbeitslosenkasse der GBI an ihrem Entscheid fest (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Kurzarbeit setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher - um anrechenbar zu sein - seinerseits gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 ff. AVIG). Die Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. Bezweckt wird damit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes. Durch Kurzarbeit sollen während einer beschränkten Zeit Entlassungen vermieden werden, damit das Unternehmen bei einer Normalisierung des Geschäftsganges mit einem intakten Produktionsapparat weiterarbeiten kann (zum Ganzen Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 383 ff., Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N. 17, 20 ff., 26 ff.). In dieser Dispositionsfreiheit wird der Arbeitgeber durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht eingeschränkt. Soweit allerdings gegenüber der Versicherung Leistungsansprüche geltend gemacht werden, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (Gerhards, a.a.O., S. 383, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N. 17). So bedarf es eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wonach bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit und der Lohn reduziert werden; denn andernfalls wäre ein allfälliger Arbeitsausfall gar nicht anrechenbar (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG; Gerhards, a.a.O., S. 434, N. 94 zu Art. 32-33 AVIG). Weil es wie erwähnt in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und - bei Er-füllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchsbegründenden Sach-verhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vorn-herein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt erklärt. Jedoch sind - je nach der Rechtsform, in der sich ein "Arbeitgeber" konstituiert hat - auch andere Personen an dessen Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch "arbeitgeberähnliche Personen" (Gerhards, a.a.O., S. 407, vor N. 38 zu Art. 31 AVIG) vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben, und zwar selbst dann, wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung verfügt (ARV 1996 S. 48).
2. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 15. Januar 2003 ist A.___ Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift (Urk. 7/3). Fest steht sodann, dass sie eine Mitsprache bei allen Entscheiden der Z.___ Architekten AG hat (Urk. 7/1).
Angesichts ihrer im Handelsregister festgehaltenen Funktion nimmt A.___ in der Z.___ Architekten AG eine arbeitgeberähnliche Position im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ein. Unerheblich ist, dass sie nicht finanziell beteiligt ist. Von Bedeutung ist lediglich, dass sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsleiterin massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidung nehmen kann, hat sie doch eine Mitsprache bei allen Entscheiden der Z.___ Architekten AG. Damit ist sie in der Lage, die Entscheidungen massgebend zu beeinflussen. Unter solchen Umständen hat sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. vorstehend Erw. 1).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).