AL.2004.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. Januar 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/3) die Anspruchsberechtigung von A.___ verneint hat, da sie weder eine genügende Beitragszeit nachweisen könne, noch ein Befreiungsgrund vorliege,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Mai 2004 (Urk. 1), worin A.___ geltend macht, sie sei ab dem 10. März 2003 bis am 30. April 2004 bei der B.___ AG angestellt gewesen und, obwohl sie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses krank gewesen sei, habe das Arbeitsverhältnis mehr als 12 Monate gedauert,
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 (Urk. 6) und in die Replik vom 26. August 2004 (Urk. 12) sowie Duplik vom 2. September 2004 (Urk. 16),
unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit Verfügungen vom 22. September 2004 (Urk. 18 und 20) von der B.___ AG einen Arbeitgeberbericht eingeholt (Schreiben vom 29. September 2004, Urk. 22, unter Beilage der Urk. 23/1-4) und A.___ aufgefordert hat, ihre krankheitsbedingten Absenzen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung mittels der entsprechenden Arztzeugnisse nachzuweisen (Urk. 24/1-6),
dass beide Parteien auf eine Stellungnahme zum Arbeitgeberbericht verzichtet haben (Urk. 25 und Urk. 26/1-2),
dass das Gericht mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 27) die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufgefordert hat, die vollständigen Taggeldabrechnungen einzureichen (Urk. 31 und 32), und mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 29) einen schriftlichen Zusatzbericht der B.___ AG eingeholt hat (Schreiben vom 10. Dezember 2004, Urk. 33, unter Beilage der Urk. 34),
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, geboren 1979, in einer Rahmenfrist vom 25. März 2002 bis am 24. März 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (siehe Urk. 7/4),
dass sie am 10. März 2004 Antrag auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 25. März 2004 gestellt hat (Urk. 7/1),
dass eine versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,
dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG),
dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) beginnt,
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung),
dass, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung beansprucht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten (Art. 9 Abs. 4 AVIG),
dass zur Beitragszeit sowohl Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts, ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG), als auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d),
dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2003 eine Stelle als Bereitstellfrau bei der B.___ AG antrat (Beilage zu Urk. 3/1) zu einem Stundenlohn von Fr. 17.-- brutto bei ca. 1 Stunde in der Woche,
dass das Arbeitsverhältnis per 30. April 2004 wieder aufgelöst wurde (Urk. 3/1) und somit faktisch rund 13,5 Monate gedauert hat,
dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März, April, Mai und Juni 2003 effektiv gearbeitet hat (Urk. 22 und Urk. 23/1),
dass ihr in der Zeit vom 30. Juni 2003 bis 31. März 2004 von der W.___ Versicherungen Krankentaggelder für insgesamt 196 Tage ausbezahlt worden sind (Urk. 3/2),
dass sie am 19. Dezember 2003 ihr Kind C.___ zu Welt gebracht hat (vgl. Urk. 7/1),
dass diese Zeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c und d AVIG der Beitragszeit angerechnet werden müssen, da die Beschwerdeführerin in einem durchgehenden und ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG stand,
dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin während der fraglichen Zeit von der Arbeitgeberin regelmässig jeden Monat abgerufen worden wäre (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb),
dass gerade auch die abgeschlossene Taggeldversicherung (= Lohnersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) auf der Basis eines versicherten Jahreslohnes von Fr. 23'101.-- (Urk. 3/2) für die Tatsache spricht, dass die Beschwerdeführerin zu regelmässigen Einsätzen aufgefordert worden wäre,
dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt hat,
dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sowie den versicherten Verdienst festzulegen hat,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. April 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist aufweist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).