Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00236
AL.2004.00236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 3. November 2004


in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Unterland
Schaffhauserstrasse 105, Postfach 286, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 11. März 2004 (Urk. 3/2) verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Zürcher Unterland, den Anspruch von S.___, geboren 1982, auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2004 wegen Nichterfüllen der Beitragszeit. Die dagegen von S.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, erhobene Einsprache vom 15. April 2004 (Urk. 3/1) wurde mit Entscheid vom 21. April 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess S.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz am 24. Mai 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
           "Es sei sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse GBI vom 11. März 2004 bzw. 21. April 2004 aufzuheben und
a)    die Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern zu korrigieren und der Beginn der Rahmenfrist auf den 4. August 2003 anzusetzen, sowie
b)      dem Versicherten rückwirkend die ihm ab dem 6. Februar 2004 zustehenden Arbeitslosentaggelder auszubezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Zürcher Unterland, in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 10) forderte das Gericht das A.___ auf darzulegen, welcher zeitliche Aufwand für S.___ neben den eigentlichen Lektionen durch den besuchten Deutschkurs angefallen ist. Zu den entsprechenden Ausführungen vom 27. September 2004 (Urk. 12) nahmen die Parteien am 1. Oktober 2004 (Urk. 15) und am  20. Oktober 2004 (Urk. 16) Stellung.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit sind unter anderem Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
1.2     Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist zum einen der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und zum anderen die Frage, ob der Beschwerdeführer die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt hat oder ein Befreiungstatbestand vorliegt.
2.2     Der Beschwerdeführer absolvierte am 18. Februar 2002 die Aufnahmeprüfung für den gestalterischen Vorkurs bei der B.___ mit Beginn im August 2002 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2a). Am 27. Februar 2002 war er beim RAV K.___ zu einem Besprechungstermin. Nach Erhalt des positiven Prüfungsresultats teilte er dies dem RAV mit. In seiner Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2004 (Urk. 1) stellt sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt, dass am 27. Februar 2002 keine rechtsgültige Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfolgt sei. Der Beginn der Rahmenfrist sei deshalb nunmehr gestützt auf die Anmeldung vom 16. Juli 2004 auf den 4. August 2003 festzusetzen (Urk. 1).
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sich am 6. Februar 2002 bei der Gemeinde angemeldet, weshalb auch die Rahmenfrist auf dieses Datum hin korrekterweise eröffnet worden sei. Da sich diese Rahmenfrist nicht verschieben lasse, habe der Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2004 wegen der fehlenden Beitragszeit keinen Anspruch auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist und auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7).

3.       Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2002 bei seiner Wohngemeinde als Stellensuchender (Urk. 8/4). Am 24. Februar 2002 erfolgte dann der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2002 bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1). Anlässlich des Besuchs und ersten Kontrollgesprächs des Beschwerdeführers beim RAV K.___ am 27. Februar 2002 wurde die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 6. Februar 2002 bestätigt (Urk. 3/8 = Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer bekräftigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der aufgenommenen Daten und verpflichtete sich, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und innert Tagesfrist erreichbar zu sein. Für den Monat Februar 2002 hat er gleichentags das Formular "Angaben der versicherten Person" ausgefüllt (Urk. 8/3). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die monatliche Abrechnung (Urk. 8/2), welche der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtzeitig erhalten haben will. Am 30. April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 4. August 2003 an (Urk. 3/11). Für die Monate August 2003 bis und mit Februar 2004 erhielt der Beschwerdeführer denn auch von der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Taggeld-Abrechnungen, in welchen jeweils die Rahmenfrist vom 6. Februar 2002 bis 5. Februar 2004 aufgeführt war (Beilagen zu Urk. 3/4). Der Beschwerdeführer macht nun unter anderem geltend, weder ihm noch seinen Eltern sei aus sprachlichen Gründen bewusst gewesen, welche Bedeutung der in diesen Abrechnungen erwähnten Rahmenfrist zukomme und welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden.
         Grundsätzlich gilt, dass eine einmal eröffnete Rahmenfrist bestehen bleibt. Das bedeutet, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich am 6. Februar 2002 bei seiner Wohngemeine als arbeitslos gemeldet (Urk. 8/4), am 24. Februar 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2002 gestellt (Urk. 8/1) und am 27. Februar 2002 die Anmeldebestätigung beim RAV K.___ unterschrieben (Urk. 3/8 = Urk. 8/5). Dadurch wurde von der Beschwerdegegnerin in korrekter Art und Weise die Rahmenfrist eröffnet. Die nachträgliche Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er nunmehr die Aufnahmeprüfung bei der B.___ bestanden habe und sich somit eine Anmeldung erübrige (Urk. 1 Ziff. 2.2a), vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat sich willentlich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und die entsprechenden Formulare unterschrieben. Aus den Vorbringen, dass er sich dabei der Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei oder dass ein Missverständnis mit der RAV-Beraterin vorgelegen habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich ja bereits vor der Aufnahmeprüfung bei der B.___ (Urk. 3/6) und vor dem Besprechungstermin beim RAV bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet hatte. Nicht von Bedeutung ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Abrechnung vom 16. April 2002 über die Kontrollperiode Februar 2002 erhalten zu haben. Die einmal korrekt eröffnete Rahmenfrist konnte nicht unterbrochen oder verschoben werden und lief auch während des Kursbesuches des Beschwerdeführers weiter, ohne dass diesem nach deren Eröffnung noch eine konkrete Einflussmöglichkeit offen gestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht anlässlich der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers zur Arbeitsvermittlung am 16. Juni 2003 per 4. August 2003 (Urk. 3/11) die noch offene Rahmenfrist weitergeführt und für die Eröffnung einer allfälligen neuen Rahmenfrist ab dem 6. Februar 2004 die Anspruchsberechtigung erneut geprüft.

4.
4.1     Im Weiteren ist daher noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist ab dem 6. Februar 2004 gegeben waren.
4.2     Der Beschwerdeführer hat vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern per 6. Februar 2002 die Schule besucht (Urk. 8/6-8) und war noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 3/8). Vom 25. Februar bis am 24. Mai 2002 absolvierte er einen Sprachkurs im Umfange von 20 Lektionen pro Woche, jeweils morgens von 9.00 bis 12.10 Uhr (Urk. 3/5), und vom 19. August 2002 bis am 11. Juli 2003 besuchte er den gestalterischen Vorkurs an der B.___ (Urk. 3/10). Der Beschwerdeführer hat somit während der nunmehr geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Februar 2002 bis 5. Februar 2004 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) nachweislich keine zwölfmonatige Arbeitnehmertätigkeit ausgeführt, weshalb einzig zu prüfen ist, ob er aufgrund seiner Schulausbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
         Gefordert wird dabei von Gesetzes wegen (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) eine insgesamt mehr als zwölf Monate dauernde Ausbildung, aufgrund derer die versicherte Person die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Als Ausbildung gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 44 Erw. 3c/aa). Der gestalterische Vorkurs bei der B.___ dauerte vom 19. August 2002 bis am 11. Juli 2003, also somit etwas weniger als 11 Monate. Der vom Beschwerdeführer während 3 Monaten vom 25. Februar bis 24. Mai 2002 besuchte Deutschkurs (Urk. 3/5) fand jeweils morgens von 9.00 bis 12.10 Uhr statt. Daneben mussten die Kursteilnehmer gemäss Auskunft des A.___s vom 27. September 2004 (Urk. 12) mit 30 bis maximal 60 Minuten zeitlichem Aufwand pro Tag zur Vertiefung des Stoffes und für schriftliche Arbeiten rechnen. Besonders auch fortgeschrittene Lernende, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei, könnten den angegebenen Zeitaufwand jedoch entsprechend reduzieren. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Lernschwierigkeiten täglich 1,5 bis 2,5 Stunden für Hausaufgaben aufgewendet hat (Urk. 16), ergäbe dies trotzdem lediglich eine tägliche Belastung von rund 4,5 bis 5,5 Stunden für den Deutschkurs, was ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen gelassen hätte, daneben einer Teilzeitarbeit nachzugehen, da neben den fixen Unterrichtsstunden jeweils am Morgen die Zeiten für die Hausaufgaben individuell festgelegt und einer Teilerwerbstätigkeit hätten angepasst werden können. Dies gilt umso mehr, als eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Minimalbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit ist daher nicht erfüllt, weshalb sich der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund nicht auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu berufen vermag. Dabei kann offen gelassen werden, ob der gestalterische Vorkurs bei der B.___ grundsätzlich die Bedingung der Rechtsprechung an eine Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu erfüllen vermöchte und ob eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht bereits am Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz (eingefügt durch die Gesetzesrevision, in Kraft seit 1. Juli 2003) scheitern würde. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2004 verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Unterland, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).