Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00242
AL.2004.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 19. Mai 2005

in Sachen

M.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Die 1950 geborene M.___ arbeitete ab August 1991 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ GmbH (Urk. 7/8 Blatt 3), über die am 13. März 2003 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 7/8 Blatt 6). M.___ beantragte am 12. Mai 2003 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (Urk. 7/8 Blatt 3). Mit Verfügung vom 3. März 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass M.___ Gesellschafterin der konkursiten GmbH gewesen sei (Urk. 7/4). Daran hielt die Arbeitslosenkasse nach Einsprache vom 2. April 2004 (Urk. 7/2) mit Entscheid vom 26. April fest (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, am 27. Mai 2004 Beschwerde erheben und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung beantragen (Urk. 1). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 25. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel am 30. Juni 2004 geschlossen (Urk. 9)



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a).
1.3     Nach Art. 51 Abs. 2 AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.


2.
2.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte bei der A.___ GmbH arbeitete, weshalb ihr die Eigenschaft als Arbeitnehmerin zukam. Des Weitern war sie gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung der A.___ GmbH bei einem Anteil am Stammkapital von Fr. 50'000.-- (Urk. 7/8 Blatt 4).
2.2     Unter den Leistungsausschluss nach Art. 51 Abs. 2 AVIG fallen unter anderem Gesellschafter und finanziell am Betrieb Beteiligte. Der Grund für den Leistungsausschluss besteht darin, dass die vom Bezug ausgeschlossenen Personen im Gegensatz zu gewöhnlichen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Geschäftsgang und die Firmenpolitik haben und aufgrund ihres Einblicks in die Geschäftsbücher von der akuten Insolvenz des Arbeitgebers nicht überrascht werden, weshalb sie keinen besonderen Schutzes bedürfen (Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürich/Genf/Basel 2004, S. 39 f.).
2.3     Die Beschwerdeführerin hatte als Gesellschafterin eine Organstellung inne und konnte aufgrund ihrer Beteiligung von 27 % des Stammkapitals auf den Geschäftsgang der Gesellschaft Einfluss nehmen. Von Gesetzes wegen ist sie daher vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. Daran vermag die Tatsache, dass sie über keine Zeichnungsberechtigung verfügt, nichts zu ändern. Die formelle Organstellung lässt sich nicht mit dem Leistungsbezug vereinbaren. Im Sinne der oben stehenden Erwägung ist die Beschwerdeführerin zum Vorneherein vom Bezug von Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach die Anspruchsberechtigung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Der Einzelrichter erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).