AL.2004.00246
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 14. September 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse Gewerkschaft, Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV) mit Verfügung vom 25. März 2004 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 7/9),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2004, mit welcher G.___ sinngemäss die Aufhebung des obengenannten Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Juni 2004 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
für Rahmenfristen für die Beitragszeit zwei Jahre dauert (Art. 9 Abs. 1 AVIG) und zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG),
von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2004 anspruchsberechtigt ist,
die Verwaltung die fehlende Anspruchsberechtigung damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist (1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004) eine Beitragszeit von lediglich 8,307 Monaten aufweisen könne (Urk. 2 und Urk. 7/9),
der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er habe in der Zeit von März bis Oktober 2002 bei Herrn A.___ (richtig: B.___) und danach in einer Hostelleria gearbeitet (Urk. 1),
er weiter vorbringt, in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 einen Hauswartskurs besucht zu haben (Urk. 1),
aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis Januar 2002 in einer Hostellerie gearbeitet hat (Urk. 7/3),
diese beitragspflichtige Arbeit vor der hier massgebenden Rahmenfrist geleistet wurde und somit nicht zu berücksichtigen ist,
der Versicherte jedoch vom 1. Februar bis 17. September 2002 bei B.___ (Urk. 7/4) und vom 8. bis 29. Oktober 2002 bei der C.___ GmbH (Urk. 7/6) als Eisenleger gearbeitet hat,
der Beschwerdeführer demnach eine Beitragszeit von 8,307 Monaten (7,560 Mo-nate bei B.___ und unter einem Monat bei der C.___ GmbH) nachweisen kann,
die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten demnach nicht erfüllt ist,
der Beschwerdeführer weiter in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 einen Hauswartskurs von insgesamt 22 Tagen besucht hat (Urk. 3/6),
diese Weiterbildung deutlich weniger als ein Jahr dauerte, weshalb er von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit ist,
nach dem Gesagten die Verwaltung die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Februar 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint zu Recht hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).