Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00256
AL.2004.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 21. Oktober 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


 Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1945, arbeitete ab dem 1. September 1996 als Lagerangestellte bei der N.___ AG (Urk. 6/2). Per 31. März 2004 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 6/5) und G.___ frühzeitig pensioniert (Urk. 6/3). Am 22. April 2004 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % zur Verfügung (Urk. 6/1). Ebenfalls ab diesem Datum bezieht sie eine monatliche Altersrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 434.-- (Urk. 6/4).
         Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 6/17) wurde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. Die dagegen durch G.___ erhobene Einsprache vom 16. Mai 2004 (Urk. 6/16) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/15) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob G.___ am 4. Juni 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 zu bejahen.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 1. September 2004 (Urk. 9) wurde G.___ vom Gericht aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen ab Februar 2004 nachzuweisen (vgl. Urk. 11/1-7). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.2     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten, respektive (in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2  lit. b).
1.3     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist.
         Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die vorzeitig pensionierte Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Vorab ist abzuklären, ob sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt (vgl. oben Erw. 1.2).
         Da die Beschwerdeführerin auf den 31. März 2004 pensioniert worden ist (Urk. 6/5), vermag sie zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach könnte sie nur dann Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 beanspruchen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung.
2.2     Dazu macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verloren habe, die vorzeitige Pensionierung sei hingegen nicht gegen ihren Willen erfolgt. Es habe ihr frei gestanden, eine solche zu akzeptieren oder eben nicht (Urk. 2).
2.3     Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die vorzeitige Pensionierung als "kleineres Übel" akzeptiert, da aufgrund von strukturellen Massnahmen Personal habe abgebaut werden müssen und sie leider davon betroffen gewesen sei. Die Kündigung habe sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien völlig unerwartet erhalten (Urk. 1).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde. Aus den Schreiben der ehemalige Arbeitgeberin geht zudem klar hervor, dass die Beschwerdeführerin zufolge struktureller Massnahmen unfreiwillig entlassen wurde und nur die Wahl zwischen der vorzeitigen Pensionierung und der Kündigung gehabt hat (Urk. Urk. 6/5 und 6/18), wobei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Januar 2004 ausgesprochen (Urk. 6/23), die Option einer vorzeitigen Pensionierung aber erst nachträglich, am 9. Februar 2004, ins Gespräch gebracht worden ist.
3.2     Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs zum AVIG lautete (BBl 1980 III 652): "Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten abweichend ordnen für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen." In der dazugehörigen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 wird diesbezüglich erläutert (BBl 1980 III 563): "Absatz 3 bietet die Rechtsgrundlage dafür, dass unter Umständen auf dem Verordnungswege für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Es soll damit verhindert werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen." Mit dieser Bestimmung war somit eine Regelung gemeint, die für einen bestimmten Personenkreis den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht von der Höhe der Rente der beruflichen Vorsorge abhängig macht, sondern bis zum Nachweis der weiteren Vermittlungsfähigkeit schlechthin ausschliesst. Als ungerechtfertigt sollte demnach für diese Versicherten nicht ein einen bestimmten Betrag übersteigender Leistungsbezug, sondern der Doppelbezug ohne vorgängigen Nachweis der Vermittlungsfähigkeit gelten. Die nationalrätliche Kommission verwarf einen Antrag, Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs zugunsten einer Überversicherungsbestimmung zu streichen, und folgte dem Entwurf des Bundesrates (S. 20 des Protokolls über die Sitzung vom 27./28. Oktober 1980 und S. 21 f. des Protokolls über die Sitzung vom 24./25. November 1980). Auch die ständerätliche Kommission stimmte Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Vorschlags zu (S. 15 f. des Protokolls über die Sitzung vom 17./18. August 1981). Sowohl National- als auch Ständerat nahmen in Übereinstimmung mit dem Antrag der jeweiligen Kommission den vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 12 Abs. 3 an (Amtl. Bull. 1981 N 623; Amtl. Bull. 1982 S 129 f.). Dieser wurde als Art. 13 Abs. 3 AVIG in seinem ursprünglichen Wortlaut zum Gesetz (AS 1982 2188). In der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen heutigen Fassung dieser Bestimmung (AS 1996 275 und 293) ist nach wie vor von der "Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges" und davon die Rede, dass der Bundesrat die "Anrechnung von Beitragszeiten" vor Erreichen des AHV-Rentenalters pensionierter Personen abweichend regeln kann, weshalb sich die aufgrund der Gesetzesmaterialien angestellten Überlegungen zur alten ohne weiteres auf die neue Fassung übertragen lassen (BGE 129 V 327).
3.3     Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass, wenn jemand freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit näher liegen als bei einer Person, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen wird. Die Wahl einer Altersleistung stellt aber immer nur ein Indiz dar für die Absicht, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen.
         Im vorliegenden Fall erscheint wesentlich, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2004 aus ihrem Arbeitsverhältnis entlassen wurde und sich somit nicht freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung entschieden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass sie sich ab Februar 2004 nachweislich um eine neue Stelle bemüht hat und sich seit dem 9. Februar 2004 (Urk. 6/9) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Auch spricht vorliegend nichts dafür, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Die Annahme der mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin verbundenen vorzeitigen Pensionierung erscheint vielmehr als ein nachvollziehbarer Versuch der Schadensbegrenzung. Entgegen der Ausgangslage in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 23. Juni 2003 (C 227/02) hat sich die Beschwerdeführerin nicht aus "freien Stücken" für eine Altersleistung entschieden, weshalb eine Unterstellung unter die Regelung von Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht als gerechtfertigt erscheint und die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, sofern der Anspruch auf Altersleistungen in Höhe von Fr. 434.-- monatlich (Urk. 6/4) geringer ausfällt als die Entschädigung nach Art. 22 AVIG (Art. 12 Abs. 1 lit. b AVIV).

4.       Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV und nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).