AL.2004.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___ war von Oktober 1968 an bei der Bank A.___ angestellt, zuletzt als Sachbearbeiter in der Abteilung Tresor (Urk. 7/56). Aufgrund einer notwendigen Anpassung der Personalkapazität an die aktuelle Marktsituation wurde ihm per 1. Januar 2003 eine vorzeitige Pensionierung ermöglicht (Urk. 7/15). Am 10. März 2003 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde als stellensuchend (Urk. 7/59 S. 4). Von März bis Dezember 2003 wurde ihm in der Folge von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Urk. 7/33 f.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass die vorzeitige Pensionierung auf Wunsch des Versicherten erfolgt sei, so dass er von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei und diese auch nicht erfüllt habe. Gestützt darauf wurde ein Anspruch ab 10. März 2003 verneint und die Rückforderung der bereits ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung angeordnet (Urk. 7/25). Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 11. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. März 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und nicht verpflichtet sei, die für die Monate März bis Dezember 2003 bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Replik vom 30. Juli 2004 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den Anträgen gemäss Beschwerde fest (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2004 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Versicherten, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsarge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2).
1.3     Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563). Aus dem Gesagten ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 25. September 2000 in Sachen M., C 137/00).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer die Wahl zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer vorzeitigen Pensionierung gehabt habe und letztere demnach auf seinen Wunsch hin erfolgt sei. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung (C 227/02) könne ein solcher Sachverhalt nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV subsumiert werden. Für die Überprüfung des Erlassgesuchs sei die Kasse nicht zuständig (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil (C 227/02) ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei. Falls eine vorzeitige Pensionierung aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, müsse nicht auch noch die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit erfüllt sein (Urk. 1 S. 5).
2.3     Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festhält, geht es im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des EVG (Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen S., C 227/02) um einen Sachverhalt, bei welchem das Arbeitsverhältnis nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist, so dass daraus für das vorliegende Verfahren keine Schlüsse gezogen werden können.
         Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert (Urk. 7/15, Urk. 2 S. 3). Entsprechend dem unter 1.3 zitierten Entscheid des EVG (C 137/00) stellt dieser Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 2 AVIV dar. Davon geht auch Nussbaumer aus, welcher als Beispiel ausdrücklich die frühzeitige Pensionierung auf Veranlassung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erwähnt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz. 191 Fussnote 389, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht).
         Dem Beschwerdeführer ist somit auch die vor der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit anzurechnen. Entsprechend der ursprünglichen Leistungszusprache hat der Beschwerdeführer demnach unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV ab dem 10. März 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auf die Rückforderung der erbrachten Leistungen für die Monate März bis Dezember 2003 ist zu verzichten.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde.

4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. März 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).