AL.2004.00266
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 4. März 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Zürich-Nord
Binzmühlestrasse 15, Postfach 5156, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1969, war seit 12. November 2001 als Sachbearbeiter bei der A.___ AG, B.___ tätig (Urk. 10/7 = Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 15. August 2002 (Urk. 10/9 = Urk. 10/26 = Urk. 6/2) und bestätigt mit demjenigen vom 16. September 2003 (Urk. 10/27 = Urk. 6/3) teilte die A.___ AG dem Versicherten mit, dass sie die von ihm am 9. August 2002 mündlich ausgesprochene, fristlose Kündigung annehme. Anlässlich der Sühnverhandlung vor dem Friedensrichteramt B.___ vereinbarten der Versicherte und die A.___ AG vergleichsweise, dass die Parteien durch die Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- durch die A.___ AG per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 10/11). Mit Schreiben vom 1. März 2004 stellte die A.___ AG fest, dass sie nicht abschliessend beurteilen könne, auf welchen Zeitpunkt hin das zwischen ihr und dem Versicherten bestehende Arbeitsverhältnis beendet worden sei (Urk. 10/12).
1.2 Am 24. November 2003 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 2. März 2004 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine Beitragszeit von 9,027 Monaten aufweise und verneinte dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Oktober 2003 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 10/5). Die dagegen vom Versicherten am 19. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 ab (Urk. 10/2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juni 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Mai 2004 und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 27. Oktober 2004 (Urk. 1 S. 25).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 13. September 2004 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Duplik vom 12. Oktober 2004 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
1.3 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, führt diese nicht zu einer Erhöhung der Beitragszeit (BGE 130 V 499 Erw. 4.4).
1.4 Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 (Urk. 10/2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von zwölf Monaten Dauer nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die Voraussetzung der zwölfmonatigen Mindestbeitragszeit erfüllt habe (Urk. 14 S. 2). Die A.___ AG habe das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende Arbeitsverhältnis zu Unrecht fristlos gekündigt. Dieses Arbeitsverhältnis bestehe vielmehr weiter (Urk. 1 S. 24) oder habe erst am 26. August 2003 (Datum der Sühnverhandlung vor dem Friedensrichteramt; vgl. Urk. 10/11) geendet (Urk. 14 S. 1).
3.
3.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrags darstellen, sofern die Weisung zulässig war. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
3.2 Nach der obenerwähnten gesetzlichen Regelung wird ein Arbeitsverhältnis somit auch durch eine fristlos ausgesprochene Kündigung ohne einen wichtigen Grund beendet. Dem fristlos Entlassenen steht hingegen ein Schadenersatzanspruch zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG weiterhin in Kraft sei (Urk. 1 S. 24), beziehungsweise erst am 26. August 2003 beendet worden sei (Urk. 14 S. 1), sind deshalb nicht stichhaltig.
3.3 In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. August 2002 schilderte die A.___ AG, wie sich der Vorfall vom 9. August 2002 ihrer Meinung nach zugetragen hat. Danach habe der Beschwerdeführer am 9. August 2002 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit Frau C.___ seinen Arbeitsplatz geräumt und erklärt, dass er seine Arbeit niederlegen werde, sowie dass er eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt ansehe. Anschliessend habe er in einem gleichentags mit Herrn C.___ geführten Telefongespräch diesem zugesichert, noch gleichentags seine Arbeit wieder aufzunehmen, was er jedoch unterlassen habe. Die A.___ AG habe demnach angenommen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag fristlos gekündigt habe (Urk. 6/2). Diese Darstellung des Sachverhalts durch die A.___ AG wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten (Urk. 1, Urk. 14).
3.4 Eine fristlose Kündigung darf nicht leichthin angenommen werden. Nicht jedes Fernbleiben von der Arbeit nach einem Streit kann als fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden (Staehelin, Zürcher Kommentar zu Art. 337d OR N. 3). Nach der Rechtsprechung deutet hingegen der Umstand, dass ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner privaten Gegenstände seinen Arbeitsplatz verlässt und dabei erklärt, unverzüglich die Arbeit zu beenden, eindeutig auf eine fristlose Kündigung hin (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 22. März 2000, 4C.291/1998, Erw. 5c).
3.5 Die Fragen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer durch den Beschwerdeführer am 9. August 2002 oder später von der A.___ AG am 15. August 2002 (Urk. 6/2) fristlos aufgelöst wurde, oder ob das Arbeitsverhältnis am 15. August 2002 durch die A.___ AG ordentlich gekündigt wurde, können vorliegend jedoch offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass bereits das Schreiben der A.___ AG vom 15. August 2002 genügend klaren Inhalts und - wenn nicht als fristlose Kündigung - zumindest als ordentliche Kündigung zu gelten hat (Urk. 6/2). Dem späteren Schreiben der A.___ AG vom 16. September 2002, worin diese ihren Willen zur Vertragsbeendigung noch einmal bekräftigte (Urk. 6/3), kommt unter diesen Umständen keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Selbst wenn daher auf Grund zusätzlicher Abklärungen eine am 15. August 2002 ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG zu bejahen sein sollte, fehlte es, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der vorausgesetzten zwölfmonatigen Beitragszeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die A.___ AG keinen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen, sondern gemäss mündlicher Absprache ein unbefristetes Arbeitsvertragsverhältnis begründeten (vgl. Urk. 1 S. 4). Unbestritten (Urk. 1 S. 12) ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2001 die Arbeit bei der A.___ AG aufnahm (vgl. Urk. 6/13). Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer und die A.___ AG anlässlich der Sühnverhandlung vor dem Friedensrichteramt vom 26. August 2003 vergleichsweise übereinkamen, dass sie mit der Zahlung einer Lohnsumme von Fr. 10'000.-- durch die A.___ AG per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 10/11).
4.2 Gemäss Art. 335 Abs. 1 OR kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Laut Art. 335 c OR kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Abs. 1). Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Abs. 2).
4.3 Mangels einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung gelten vorliegend die Kündigungsbestimmungen des OR. Zum Zeitpunkt bei Verfassen des Kündigungsschreibens der A.___ AG vom 15. August 2002 war der Beschwerdeführer seit 12. November 2001 bei dieser beschäftigt, weshalb das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 335c Abs. 1 OR von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden konnte. Unter der Annahme, dass der Arbeitsvertrag durch das Schreiben der A.___ AG vom 15. August 2002 ordentlich gekündigt worden wäre, hat das Arbeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer daher spätestens am 30. September 2002 geendet.
5.
5.1 In der vom 27. Oktober 2001 bis 26. Oktober 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat der Beschwerdeführer vom 12. November 2001 bis längstens am 30. September 2002 bei der A.___ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
5.2 Massgebend für die Ermittlung der anrechenbaren Werktage ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 27. Oktober 2001 bis 26. Oktober 2003:
Zeitraum: | Werktage: |
vom 12. bis 30. November 2001 | 15 |
vom 1. bis 31. Dezember 2001 | 21 |
vom 1. bis 31. Januar 2002 | 23 |
vom 1. bis 28. Februar 2002 | 20 |
vom 1. bis 31. März 2002 | 21 |
vom 1. bis 30. April 2002 | 22 |
vom 1. bis 31. Mai 2002 | 23 |
vom 1. bis 30. Juni 2002 | 21 |
vom 1. bis 31. Juli 2002 | 23 |
vom 1. bis 31. August 2002 | 22 |
vom 1. bis 30. September 2002 | 21 |
| |
| |
Total Werktage | 232 |
Dabei sind alle in die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses fallenden Wochentage von Montag bis Freitag, einschliesslich der darin enthaltenen Feiertage, zu berücksichtigen.
5.3 Für die Umrechnung in Kalendertage werden die ermittelten Werktage mit dem Faktor 1,4 multipliziert, was 324,8 Kalendertage (232 Werktage x 1,4) ergibt. Diese Vorgehensweise führt zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, als wenn eine Aufrechnung auf Grund der jeweils effektiven Monatstage (28, 30 oder 31) vorgenommen wird (vgl. BGE 122 V 263 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 17. November 2000, C 349/99, Erw. 3b). Folglich wäre die erforderliche Beitragszeit von 360 Kalendertagen auch dann eindeutig (vgl. dazu BGE 122 V 262 Erw. 4c/aa mit Hinweisen) nicht ausgewiesen, wenn von einer durch die A.___ AG am 15. August 2002 ausgesprochenen, ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2002 auszugehen wäre.
6. Anhaltspunkte für das Vorliegen von anrechenbaren Zeiten ohne Beschäftigung (Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG) oder von Befreiungstatbeständen (Art. 14 AVIG) sind in den Akten nicht zu ersehen. Im Übrigen werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nach Gesagten hat es somit dabei zu bleiben, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden, vom 27. Oktober 2001 bis 26. Oktober 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine genügende Beitragszeit aufwies.
7. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 10/5) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 (Urk. 10/2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit für die Zeit ab 27. Oktober 2003 verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).