AL.2004.00267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1941, arbeitete ab Oktober 2001 als Kältemonteur bei seinem Sohn A.___ (Urk. 13/6). Das Arbeitsverhältnis wurde am 25. Februar 2003 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Mai 2003 aufgelöst (Urk. 13/7). T.___ meldete sich am 6. Oktober 2003 bei der Wohngemeinde arbeitslos (Urk. 13/12) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 13/2).
Wegen Nichterfüllens der Beitragszeit verneinte die Arbeitslosenkasse Unia (vormals Arbeitslosenkasse GBI) mit Verfügung vom 3. März 2004 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob T.___ am 28. Mai 2004 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde mitsamt Rechtsbegehren angesetzt (Urk. 6), welcher Aufforderung T.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2004 nachkam (Urk. 8). Nachdem die Arbeitslosenkasse mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel am 30. Juni 2004 geschlossen (Urk. 15). Am 25. Januar 2005 stellte das Gericht ergänzende Fragen (Urk. 16), die der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2004 beantwortete (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Gemäss BGE 113 V 352 ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c). Als Beweis für den Lohnfluss sind selbst unterzeichnete AHV-Lohnblätter und Steuererklärungen nicht geeignet. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Leistungsanspruch damit, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung der 12-monatigen Beitragszeit nicht, da anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass ihm der Arbeitgeber für die geleistete Tätigkeit einen Lohn entrichtet habe (Urk. 1).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe regelmässige Lohnzahlungen erhalten, die auf das Konto seiner von ihm getrennt lebenden Frau einbezahlt worden seien. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten innert der Rahmenfrist sei demnach erfüllt (Urk. 1, 8 und 18).
3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innert der vom 6. Oktober 2001 bis zum 5. Oktober 2003 dauernden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausgeübt hat.
Der Beschwerdeführer war zusammen mit seinem Sohn A.___ Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "B.___" (Urk. 13/4). Diese wurde am 19. Juli 2001 auf Ende September 2001 aufgelöst und die Aktiven und Passiven auf A.___ überführt, der ab dem 1. Oktober 2001 unter der Firma "C.___" als Einzelunternehmer ein Geschäft betrieb, das den Bau und den Unterhalt von kältetechnischen Anlagen bezweckte (Urk. 19/8). Zur Auszahlung des vormaligen Eigenkapitalanteils gewährte der Beschwerdeführer seinem Sohn ein Darlehen mit der Vereinbarung, dieses in monatlichen Raten zurückzubezahlen (Urk. 19/3).
Gemäss Auskunft des Arbeitgebers arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2003 als Kältemonteur (Urk. 13/6) und verdiente dabei ein Einkommen Fr. 4'000.-- brutto respektive Fr. 3'518.40 netto im Monat (Urk. 13/6 Blatt 2). Diese Angaben decken sich mit dem Lohnausweis (Urk. 13/6 Blatt 3) und dem Auszug aus dem individuellen Konto, wonach dem Beschwerdeführer monatliche Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben wurden, die einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'000.-- entsprechen (Urk. 13/5).
Der Finanzbuchhaltung der C.___ gehen Überweisungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 5'000.-- im Monat hervor (Urk. 19/5). Der Betrag von Fr. 5'000.-- floss jeweils auf das Konto von D.___ (vgl. Kontoauszüge von Oktober 2001 bis Oktober 2002; Urk. 5/2), bei der es sich um die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Frau handle, von der er sich im Oktober 2004 scheiden liess (Urk. 19/7). Im Laufe des Prozesses wurde sodann der Beschwerdeführer mit der Feststellung konfrontiert, dass die auf das Konto von D.___ einbezahlten Überweisungen nicht mit dem Monatslohn von netto Fr. 3'518.40 übereinstimmen (Urk. 16). Diesbezüglich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich der Betrag von Fr. 5'000.--, der auf das gemeinsame Konto der Eheleute D.___ einbezahlt worden sei, aus dem jeweiligen Monatslohn und aus einer Rückzahlungsrate des Darlehens, das er seinem Sohn gewährt habe, zusammensetze (Urk. 18).
Anhand der Aktenlage ist mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv ab Oktober 2001 für seinen Sohn als Kältemonteur gearbeitet hat und dafür ein monatliches Entgelt von netto Fr. 3'518.40 erhalten hat, wobei den Akten Überweisungen in mindestens der Höhe des vereinbarten Lohnes zu entnehmen sind und betreffend des weiteren Betrages Unterlagen über die Rückzahlungen eines Darlehens vorliegen. Die beitragspflichtige Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten innert der hierfür massgebenden Rahmenfrist ist demnach als erfüllt zu betrachten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Oktober 2003 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 20. April 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Oktober 2003 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).