AL.2004.00269

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 28. April 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1947, bezieht seit dem 1. September 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/5) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihm mit, ab dem 1. April 2004 habe er nur noch Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes, da sein Sohn A.___ am 14. März 2004 das 25. Altersjahr zurückgelegt und seine Erstausbildung in den Jahren 2000 bis 2002 für rund zwei Jahre unterbrochen habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Mai 2004 (Urk. 7/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) ab.

2. Dagegen erhob B.___ am 15. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, die Situation sei vom Gericht nochmals zu überprüfen. Die Zeit vom Januar 2000 bis Oktober 2002 habe für seinen Sohn einen indirekten Zusammenhang mit dem Studium gehabt. Er habe diese voll ausgenützt, um die notwendige Sprache zu lernen sowie seine PC- und Videofilm-Kenntnisse zu erweitern (Urk. 1).
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 (Urk. 10) forderte das Gericht B.___ auf, einen genauen und lückenlosen Lebenslauf seines Sohnes A.___ einzureichen. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat in der Folge auf eine Stellungnahme zu den beigebrachten Unterlagen (Urk. 13/1-3) verzichtet.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitslose Personen erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a (aufgrund eines Umkehrschlusses) des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben.

2.
2.1     Der Beschwerdeführer erhielt vom 1. September 2003 bis zum 31. März 2004 ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes. Danach reduzierte die Beschwerdegegnerin das Taggeld auf 70 % (Urk. 7/5).
2.2     Die Höhe des Taggeldanspruches steht in direktem Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kinder gemäss Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht sehen das Gesetz und die entsprechende Lehre und Praxis nicht vor. Massstab kann dabei nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen. Auch ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig (BGE 130 V 237).

3.
3.1     Gemäss dem detaillierten Lebenslauf von A.___, geboren 1979, schloss dieser im Januar 2000 das Realgymnasium mit der Maturität ab. Danach folgte von Februar bis September 2000 ein Sprachaufenthalt in Südafrika. Zwischen September 2000 und März 2003 arbeitete er als Praktikant bei K.____ (Urk. 13/3). Ein daneben begonnenes Studium an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät brach er im Oktober 2000 ab. Es folgte von Oktober 2000 bis März 2001 ein Praktikum als Grafiker bei der C.___. Im März 2001 unterzog sich A.___ der Aufnahmeprüfung an der H.___, welche er jedoch nicht bestand. Von März 2001 bis Februar 2002 arbeitete er als Mac-Supporter bei der Q.___ AG (Urk. 13/2). Im März 2002 bestand er im zweiten Anlauf die Aufnahmeprüfung an der H.___ und begann im Oktober 2002 mit dem Studium der Fachrichtung "Interaction Design". Am 1. April 2004 befand er sich im vierten Semester seiner Ausbildung (Urk. 13/1).
3.2     Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 2 und 6), dass A.___ sein Ausbildungsziel nicht auf dem direktesten Weg verfolgt hat. So nahm er zuerst ein Studium auf, welches er nach kurzer Zeit (ohne Abschluss) wieder abgebrochen hat. Diese Vorgehensweise stellt jedoch nicht einen Einzelfall dar, kommt es doch häufig vor, dass ein Studium begonnen und dann nach sehr kurzer Zeit wieder abgebrochen wird, da die Studienrichtung nicht den Erwartungen entspricht. In der Folge bemühte sich A.___ jedoch zielgerichtet um die Aufnahme an der H.___. Dass er die Aufnahmeprüfung nicht beim ersten Mal bestanden hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wesentlich ist jedoch, dass er die Prüfung am nächstmöglichen Termin abgelegt hat und sich seither seinem Studium widmet. Nicht vorgeworfen werden kann ihm auch die Tatsache, dass er die Unterbrüche zwischen der Maturität, dem begonnenen Studium und dem Bestehen der Aufnahmeprüfung an der H.____ durch Arbeitseinsätze und Praktika überbrückt hat. A.___ befindet sich somit nach wie vor in der Erstausbildung, welche nach dem Gesagten auch nicht als unverhältnismässig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden kann. Bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung an der H.____ im Herbst 2006 (vgl. Urk. 7/27) kommt dem Beschwerdeführer somit im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ff. ZGB zu.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn A.___ ein Taggeldanspruch von 80 % des versicherten Verdienstes auch nach dem 1. April 2004 zusteht. Dieser Anspruch dauert (theoretisch) bis zum ordentlichen Abschluss von A.___ an der H.___ per Ende Sommersemester 2006. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004 ersatzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. April 2004 ein Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zusteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).