Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00273
AL.2004.00273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 10. November 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
Ferrachstrasse 35, Postfach 156, 8630 Rüti ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1941, bezog als Ergänzung zu seiner Frühpensionierung (50 % einer Vollzeitbeschäftigung) vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/2 und Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 27. November 2003 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab (Urk. 11/9). Am 9. Dezember 2003 teilte die Arbeitslosenkasse AVIZO dem Versicherten verfügungsweise mit, dass per 1. Dezember 2003 keine neue Rahmenfrist eröffnet werden könne, da er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. November 2003 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne (Urk. 11/1). Beide Verfügungen wuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum meldete den Versicherten am 18. Dezember 2003 per 30. November 2003 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/8).
1.2 Nachdem Z.___ ein im November 2003 gestartetes Projekt zur Selbständigkeit abgebrochen hatte, meldete er sich am 22. März 2004 erneut zur Arbeitsvermittlung ab 1. April 2004 an (Urk. 6/12) und beantragte ab diesem Datum auch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/1 und Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 1. April 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 6/8). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. Juni 2004 (Urk. 6/5) wies sie mit Entscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob Z.___ mit Eingabe vom 14. Juni 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der restlichen 307.8 Taggelder ab April 2004 (Urk. 1). Nachdem die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel am 30. Juni 2004 geschlossen (Urk. 8). Am 28. Oktober 2004 reichte die AVIZO die Akten betreffend erste Rahmenfrist von Z.___ ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-62).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung).
1.2 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 AVIG).

2.
2.1     Gemäss Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 26. März 2004 (Urk. 6/12) war dem Beschwerdeführer ein Stellenantritt ab dem 1. April 2004 möglich, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. April 2004 eröffnet wurde (Urk. 6/2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann demnach zwei Jahre vor diesem Tag, mithin am 1. April 2002. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wies der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden April 2002 (Urk. 11/37), Juli 2002 (Urk. 11/30), September 2002 (Urk. 11/28) sowie Juni 2003 (Urk. 11/17) Zwischenverdienste aus. Selbst wenn es sich dabei um eine ALV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit handeln sollte, genügten fünf Monate nicht für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG sind keine vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe während der ersten Rahmenfrist nicht sämtliche Taggelder ausgeschöpft, weshalb ihm die restlichen Taggelder noch zustünden.
         Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG begrenzt den Zeitraum, innerhalb welchem ein Leistungsbezug möglich ist. Nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist ist eine Weiterausrichtung von Taggeldern unabhängig davon, wie viele ausgerichtet worden sind, nicht mehr möglich, weshalb auch ein Übertrag von nicht bezogenen Taggeldern auf eine neue Rahmenfrist nicht möglich ist.
         Eine Erweiterung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf vier Jahre bei aufgenommener selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 71d Abs. 2 AVIG ist vom Gesetz nur vorgesehen, wenn diese bei zugesprochenen Taggeldern im Sinne von Art. 71a AVIG und nach Abschluss der Planungsphase aufgenommen wird. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung solcher Taggelder wurde mit Verfügung vom 27. November 2003 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 11/9). Demnach sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht gegeben.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder für die zweite Rahmenfrist für den Beitragsbezug die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt, noch von dieser befreit ist, noch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre gegeben sind, weshalb er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).